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Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitszeitkontenmodell: Zufluss von Arbeitslohn bei Gutschrift auf Zeitwertkonto
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Leitsatz (redaktionell)
- Gutschriften auf einem im Rahmen eines Arbeitszeitkontenmodells f眉r den Arbeitnehmer gef眉hrten Zeitwertkonto stellen noch keinen Zufluss von Arbeitslohn dar.
- Der Arbeitslohn gilt erst mit der Auszahlung des durch das Guthaben auf dem Konto dargestellten Arbeitslohns als zugeflossen.
- Aus der Stellung des Arbeitnehmers als GmbH-Gesch盲ftsf眉hrer folgt nichts anderes.
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Normenkette
EStG 搂 38 Abs. 2 S. 2; SGB IV 搂搂听7b, 80 Abs. 1
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Nachgehend
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Tatbestand
Die Kl盲gerin 鈥 eine GmbH 鈥 ist die pers枚nlich haftende Gesellschafterin der Holding GmbH & Co. KG. Der Aufsichtsrat der Kl盲gerin bestellte mit Beschluss vom 6. Dezember 2002 A. B. zu ihrem Gesch盲ftsf眉hrer. A. B. war und ist nicht Gesellschafter der Kl盲gerin. Die Kl盲gerin schloss mit A. B. am 6. Dezember 2002 einen Dienstvertrag ab, der am 28. Februar 2007 neu gefasst wurde.
Am 27. November 2008 schlossen die Kl盲gerin und A. B. eine Erg盲nzungsvereinbarung 鈥灻糱er die Teilnahme des Arbeitnehmers an einem Arbeitszeitkontenmodell im Unternehmen des Arbeitgebers鈥 (Erg盲nzungsvereinbarung) ab. Nach 搂 1 dieser Vereinbarung sollte A. B. auf die Auszahlung von bis zu 100 % seines monatlichen Grundgehalts, des ihm zustehenden Urlaubsgeldes, des ihm zustehenden Weihnachtsgeldes, der ihm zustehenden Gewinnbeteiligung, eines ihm auszuzahlenden Bonus und etwaiger Sonderzahlungen verzichten d眉rfen. Die Betr盲ge, auf deren Auszahlung A. B. verzichten d眉rfen sollte, sollten ihm nicht ausgezahlt werden, sondern in ein f眉r ihn eingerichtetes Zeitwertkonto eingestellt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Erg盲nzungsvereinbarung (Bl. 22 der Gerichtsakte) Bezug genommen.
Mit einem Nachtrag zur Erg盲nzungsvereinbarung vom 12. Mai 2010 (Nachtrag) wurden die 搂搂 3 und 7 der Erg盲nzungsvereinbarung neu gefasst. Nach 搂 3 Abs. 2 dieses Nachtrags war vorgesehen, dass die Kl盲gerin zur Absicherung der sich aus dem Zeitwertkonto ergebenden Anspr眉che des A. B. und zur Finanzierung des Anspruchs auf bezahlte Freistellung bei der Z-Bank ein Verm枚gensverwaltungsdepot einrichten sollte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Nachtrag (Bl. 25 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Die Kl盲gerin verpf盲ndete mit einer Verpf盲ndungsvereinbarung vom 12. Mai 2010 (Verpf盲ndungsvereinbarung) A. B. gegen眉ber s盲mtliche Wertpapier- und Bargeldbest盲nde, die in dem Depot bei der Z-Bank gehalten wurden als Sicherheit f眉r die Anspr眉che des A. B. aus der Erg盲nzungsvereinbarung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verpf盲ndungsvereinbarung (Bl. 27 der Gerichtsakte) Bezug genommen.
Die Kl盲gerin beantragte mit Schreiben vom 5. November 2010, ihr eine Anrufungsauskunft des Inhalts zu erteilen, dass die Gutschriften auf dem bei ihr f眉r A. B. gef眉hrten Zeitwertkonto noch keinen Zufluss von Arbeitslohn darstellten und der Arbeitslohn erst mit der Auszahlung des durch das Guthaben auf dem Konto dargestellten Arbeitslohns oder einer anderweitigen Erlangung der wirtschaftlichen Verf眉gungsmacht durch A. B. als zugeflossen gelte.
Das beklagte Finanzamt erteilte der Kl盲gerin mit Bescheid vom 6. Januar 2011 eine Anrufungsauskunft, nach welcher der Arbeitslohn bereits mit der Gutschrift auf dem Zeitwertkonto und nicht erst mit der sp盲teren Auszahlung an den Arbeitnehmer zugeflossen sei. Bei dem von der Kl盲gerin vereinbarten Zeitwertkontenmodell k枚nne der Arbeitnehmer zwischen der Auszahlung des Arbeitslohns und der Einzahlung in ein bei einer Bank gef眉hrtes Depot w盲hlen. Da der Verzicht auf die Auszahlung des Arbeitslohns die Einzahlung in das Depot zur Folge habe, liege ein Lohnverzicht mit Verwendungsauflage vor. Der Arbeitnehmer erlange auf Grund des ihm einger盲umten Wahlrechts die wirtschaftliche Verf眉gungsbefugnis 眉ber die entsprechenden Betr盲ge. F眉r die Bestimmung des Zeitpunkts des Zuflusses sei es unerheblich, dass der Arbeitnehmer das Guthaben lediglich in den in 搂 4 der Erg盲nzungsvereinbarung geregelten F盲llen in Anspruch nehmen k枚nne und die Kl盲gerin Inhaberin des Depots sei. Dar眉ber hinaus f眉hre die Gutschrift auf einem Zeitwertkonto f眉r einen Arbeitnehmer, der zugleich Organ einer K枚rperschaft sei, zum Zufluss von Arbeitslohn. Vereinbarungen 眉ber die Einrichtung von Zeitwertkonten seien mit dem Aufgabenbild des Organs einer K枚rperschaft nicht zu vereinbaren. Die Organstellung eines Gesch盲ftsf眉hrers begr眉nde dessen Haftung, wenn er in Zeiten der Freistellung im Rahmen eines Zeitwertkontenmodells die Angelegenheiten der Gesellschaft nicht wie ein ordentlicher Gesch盲ftsmann regele. Ein Gesch盲ftsf眉hrer k枚nne eine Freistellungsphase deshalb nicht ernsthaft planen.
Den hiergegen von der Kl盲gerin eingelegten Einspruch wies das beklagte Finanzamt mit Entscheidung vom 26. Juli 2011 zur眉ck.
Die Kl盲gerin tr盲gt mit ihrer Klage vor: Ihrem Gesch盲ftsf眉hrer A. B. sei in dem Zeitraum vom...