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Entscheidungsstichwort (Thema)
vGA nur bei Korrespondenz einer verhinderten Verm枚gensmehrung auf Gesellschafterebene mit Vorteil auf Gesellschafterebene der oder eines nahestehendem Dritten
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Leitsatz (redaktionell)
Eine vGA i.S.d. 搂 8 Abs. 3 Satz 2 KStG auf der Grundlage einer verhinderten Verm枚gensmehrung liegt nur dann vor, wenn die verhinderte Verm枚gensmehrung auf der Ebene der Gesellschaft einen korrespondierenden Vorteil auf der Ebene des Gesellschafters oder eines diesem nahestehenden Dritten begr眉nden kann.
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Normenkette
KStG 搂 8 Abs. 3 S. 2
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Nachgehend
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Tatbestand
Die Beteiligten streiten dar眉ber, ob der Beklagte bei der Festsetzung der K枚rperschaftsteuer f眉r den Veranlagungszeitraum 2011 zu Recht eine verdeckte Gewinnaussch眉ttung (vGA) in H枚he von 鈥 EUR in Ansatz gebracht hat.
Die Kl盲gerin ist eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH. 100 % ihres Stammkapitals wurden im Streitjahr von der A GmbH gehalten. 脺ber diese und weitere im Ausland (Staat X) ans盲ssige Gesellschaften ist die Kl盲gerin zu 100 % in den ebenfalls im Ausland (Staat Y) ans盲ssigen Mutterkonzern E eingebunden.
Im Jahr 2004 hatte die Kl盲gerin von der ausl盲ndischen (Staat Z) Firma J einen Auftrag erhalten. Au脽erdem hatte J der Kl盲gerin im Jahr 2006 weitere Auftr盲ge erteilt.
Anfang 2007 belegte der Staat Y den Staat Z mit einem Wirtschaftsembargo. In Y ans盲ssige Unternehmen durften in Z ans盲ssige Abnehmer nicht mehr beliefern. Daraufhin wies die Leitung der E die Kl盲gerin an, die von J erteilten Auftr盲ge nicht mehr weiter auszuf眉hren.
Dies teilte die Kl盲gerin J im Fr眉hjahr 2007 schriftlich mit und erkl盲rte zugleich, dass eine Fertigstellung der in unterschiedlichen Ausf眉hrungsstadien befindlichen Auftr盲ge durch sie nicht mehr erfolgen k枚nne.
Daraufhin erhob J Anfang 2009 in Z gegen die Kl盲gerin Klage wegen Nichterf眉llung der genannten Auftr盲ge und machte Schadensersatzforderungen in H枚he von 鈥 geltend.
Die Kl盲gerin strengte angesichts dessen Ende 2009 ein Schiedsverfahren vor der internationalen Handelskammer in Paris an. In diesem Verfahren erging am 1. Oktober 2012 eine abschlie脽ende Entscheidung. Danach war die Kl盲gerin - unter der aufschiebenden Bedingung, dass J die in Z erhobene Klage zur眉cknimmt, - verpflichtet, an J einen Gesamtbetrag i.H.v. 鈥 EUR (Schadensersatz, Anspr眉che aus ungerechtfertigter Bereicherung, anteilige Verfahrenskosten) zu leisten.
Mit R眉cksicht auf die Beendigung der Gesch盲ftsbeziehung zur J hatte die Kl盲gerin handelsbilanziell bereits im Jahr 2007 eine R眉ckstellung i.H.v. 鈥 EUR gebildet, die im Jahr 2008 in H枚he von 鈥 EUR in Anspruch genommen worden war. Wegen der zu erwartenden Schadensersatzklage und damit in Zusammenhang stehender Rechtsberatungskosten nahm die Kl盲gerin in den Folgejahren weitere Zuf眉hrungen zur R眉ckstellung vor.
Die Verfahrenskosten f眉r die Durchf眉hrung des Schiedsverfahrens in H枚he von 鈥 EUR zahlte die Kl盲gerin im Jahr 2011. Die f眉r das Schiedsverfahren angefallenen Anwaltskosten trug E. Die Schadensersatzleistung floss im Jahr 2016 auf ein Notaranderkonto.
In der Zeit von Mai 2014 bis Juli 2017 f眉hrte der Beklagte bei der Kl盲gerin eine Au脽enpr眉fung durch. Der Pr眉fer stellte sich auf den Standpunkt, dass die Zahlung der Verfahrenskosten und des Schadensersatzbetrages durch die Kl盲gerin ebenso wie die der Kl盲gerin im Zusammenhang mit der Auftragsausf眉hrung entstandenen Kosten und der der Kl盲gerin durch die Nichtfortf眉hrung der Auftr盲ge entgangene Gewinn bei der Kl盲gerin vGAen darstellten. Die Stornierung der Auftr盲ge sei allein im Interesse der Konzernmutter erfolgt. Im Verh盲ltnis zu einem gesellschaftsfremden Dritten w盲re ein ordentlicher und gewissenhafter Gesch盲ftsleiter weder bereit gewesen, die Kosten einer allein im Interesse der Konzernmutter erfolgten Vertragsstornierung zu tragen, noch h盲tte er auf den Gewinn aus der Auftragsdurchf眉hrung verzichtet. Dass die Kl盲gerin beides hier dennoch getan habe, liege allein in ihrer gesellschaftsrechtlichen Beziehung zur Konzernmutter begr眉ndet.
F眉r das Streitjahr brachte der Beklagte auf dieser Grundlage eine vGA i.H.v. 鈥 EUR in Ansatz, die sich aus dem Zuf眉hrungsbetrag (Aufzinsung) zur R眉ckstellung i.H.v. 鈥 und den von der Kl盲gerin gezahlten Verfahrenskosten f眉r das Schiedsverfahren i.H.v. 鈥 zusammensetzte.
Unter dem 1. M盲rz 2018 erlie脽 der Beklagte einen gem.搂 164 Abs. 2 AO entsprechend ge盲nderten K枚rperschaftsteuerbescheid.
Gegen diesen legte die Kl盲gerin am 29. M盲rz 2018 durch ihre jetzigen Prozessbevollm盲chtigten Einspruch ein. Die Voraussetzungen einer vGA seien nicht gegeben. Selbst wenn man im vom Beklagten unterstellten Umfang von einer Verm枚gensminderung auf Seiten der Kl盲gerin ausgehen wollte, so w盲re diese nicht durch das Gesellschaftsverh盲ltnis veranlasst. Vielmehr habe die Kl盲gerin ein eigenbetriebliches Interesse am Abbruch der Vertragsbeziehungen mit J gehabt. H盲tte sie die Vertragsbeziehungen fortgesetzt, h盲tte sie n盲mlich daneben bestehende Vertragsbeziehungen zu in Y ans盲ssige...