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Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftungsinanspruchnahme des Strohmann-Gesch盲ftsf眉hrers einer GmbH
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Leitsatz (redaktionell)
1. Wer die Stellung eines GmbH-Gesch盲ftsf眉hrers 眉bernommen hat, haftet nach 搂 69 AO grunds盲tzlich auch dann, wenn er nicht bef盲higt oder aus sonstigen Gr眉nden nicht in der Lage ist, seinen 脺berwachungsaufgaben und seiner Pflicht, die Person sorgf盲ltig auszuw盲hlen, der er die Erledigung steuerlicher Angelegenheiten der GmbH und damit die Erf眉llung seiner eigenen Pflichten 眉berl盲sst, nachzukommen.
2. Auf sein eigenes Unverm枚gen, seinen Aufgaben als Gesch盲ftsf眉hrer nachzukommen, kann sich niemand berufen.
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Normenkette
AO 搂搂听69, 34 Abs. 1, 搂搂听35, 191 Abs. 1
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Tenor
1. Unter 脛nderung des Haftungsbescheids vom 21. Dezember 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Dezember 2006 wird die Haftungssumme auf 53.832 EUR herabgesetzt. Im 脺brigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kl盲ger zu 71 v.H. und dem Finanzamt zu 29 v.H. auferlegt.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorl盲ufig vollstreckbar. Das Finanzamt darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H枚he von 110 v.H. des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kl盲ger vor der Vollstreckung Sicherheit in H枚he von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Tatbestand
V. H. war vom 1. August 1995 bis 28. Februar 1997 (vgl. Insolvenzgutachten, Bl. 38, 44 Gerichtsakte), der Kl盲ger im Zeitraum vom 19. Februar 1997 bis zum 31. Juli 1998 alleiniger Gesch盲ftsf眉hrer der I. K. V. 鈥 und I. GmbH (GmbH); er erhielt f眉r seine T盲tigkeit ein Gehalt von 5.000 DM brutto/monatlich. Alleiniger Gesellschafter der GmbH w盲hrend dieses Zeitraums war H. J. B. Die GmbH betrieb das Bautr盲ger-Gesch盲ft. Ab 1995 erwirtschaftete die GmbH nur noch Verluste. Auf Grund der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der GmbH durften Verf眉gungen 眉ber das Darlehenskonto 鈥瀗ur nach Baufortschritt und ausschlie脽lich zur Finanzierung des im Verwendungszweck genannten Bauvorhabens鈥 durchgef眉hrt werden (vgl. Kreditvertrag vom 31. Dezember 1997 mit der B.-Bank, Seite 9 des Gutachtens des Rechtsanwalts H. vom 3. Februar 1999 鈥 Gutachten 鈥).
Das Amtsgericht L. hat mit Beschluss vom 31. Juli 1998 die Sequestration des Verm枚gens der GmbH angeordnet und ein allgemeines Ver盲u脽erungsverbot erlassen. Am 9. Februar 1999 hat das Amtsgericht L. 眉ber das Verm枚gen der GmbH das Gesamtvollstreckungsverfahren er枚ffnet und einen Verwalter bestellt. Zur wirtschaftlichen Situation der GmbH wird auf das Gutachten verwiesen. Dort sind die Verbindlichkeiten der GmbH (ohne Steuerschulden) mit 1.332.793 DM und die hierauf geleisteten Zahlungen mit 682.168 DM angegeben. Die Steuerschulden im Zeitraum vom 19. Februar 1997 (Zeitpunkt der Bestellung des Kl盲gers zum Gesch盲ftsf眉hrer) bis zum 31. Juli 1998 (Anordnung der Sequestration) betrugen insgesamt 454.742,14 DM; hierauf hat die GmbH 139.836,88 DM bezahlt.
Die GmbH war mit Investitionszulage, Zinsen hierzu sowie Umsatzsteuer 1996 bis Mai 1998 und S盲umniszuschl盲gen in H枚he von 423.664,26 DM in R眉ckstand. Der Beklagte (das Finanzamt) nahm den Kl盲ger f眉r diese R眉ckst盲nde in H枚he von 310.919,64 DM in Haftung; die Pflichtverletzung beruhe hinsichtlich s盲mtlicher R眉ckst盲nde darin, dass der Kl盲ger die f盲lligen Steuern nicht bei F盲lligkeit entrichtet habe. Hinsichtlich der Umsatzsteuer 1997 und der Umsatzsteuer-Vorauszahlung f眉r April 1998 bestehe die Pflichtverletzung darin, dass der Kl盲ger weder die Jahreserkl盲rung noch die Voranmeldung beim Finanzamt eingereicht habe. Daher habe das Finanzamt erst bei einer Umsatzsteuer-Sonderpr眉fung im Jahr 1999 hinsichtlich des Besteuerungszeitraums 1997 Ausgangsrechnungen und Zahlungseing盲nge steuerlich erfassen k枚nnen (vgl. Haftungsbescheid vom 21. Dezember 2001, Blatt 77 Haftungsakte). Das Finanzamt ging von einer Haftungsquote von 80% aus. Zum Auswahlermessen ist dort ausgef眉hrt, dass eine Haftungsinanspruchnahme auch gegen眉ber dem ehemaligen Gesch盲ftsf眉hrer H. und den faktischen Gesch盲ftsf眉hrern H. M. B. und H. J. B. erfolgt sei.
Das Strafverfahren wegen Umsatzsteuerhinterziehung betreffend die Voranmeldungen Zeitr盲ume M盲rz bis Dezember 1996 zu Gunsten der GmbH gegen den fr眉heren Gesch盲ftsf眉hrer H. wurde mit Verf眉gung vom 16. Juni 2003 gem盲脽 搂 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Ihm war zur Last gelegt worden, dass er Vorsteuer auch im Zusammenhang mit steuerfreien Ums盲tzen geltend gemacht hatte. Die Staatsanwaltschaft war der Auffassung, dass dem fr眉heren Gesch盲ftsf眉hrer H. weder Vorsatz noch Leichtfertigkeit nachzuweisen sei.
Das Steuerstrafverfahren gegen H. M. B. wegen des Verdachts der Hinterziehung von Umsatzsteuer 1997 und 1998 zu Gunsten der GmbH wurde am 22. April 2004 gem盲脽 搂 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Das Finanzamt nahm darauf hin den gegen眉ber H. M. B. ergangenen Haftungsbescheid mit Verf眉gung vom 13. M盲rz 2006 zur眉ck.
Das Steuerstrafverfahren gegen H. J. B. wegen des Verdachts der Hinterziehung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen f眉r das vierte Quartal 1997 sowie f眉...