听
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Vorsteuerabzug f眉r Rechnung ohne Angabe des Lieferdatums
听
Leitsatz (redaktionell)
Eine Rechnung, in der weder ein genaues Lieferdatum noch zumindest der Monat der Lieferung angegeben ist, berechtigt den Rechnungsempf盲nger nach 搂 14 Abs. 3 Nr. 6 i.V.m. 15 UStG in der ab 1.1.2004 g眉ltigen Fassung nicht zum Vorsteuerabzug, wenn auch auf dem Lieferschein der Zeitpunkt der Lieferung nicht angegeben ist.
听
Normenkette
UStG 2004 搂听14 Abs. 3 Nr. 6, 搂听15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EWGRL 388/77 Art. 22 Abs. 3b; UStDV 搂 31 Abs.听1 S盲tze听1-2, Abs.听4
听
Nachgehend
听
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kl盲gerin tr盲gt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
听
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Berechtigung zum Vorsteuerabzug.
Die Kl盲gerin betreibt als Unternehmerin eine Fleischerei. Sie reichte f眉r November 2005 die Umsatzsteuervoranmeldung am 10. Januar 2006 ein, in der u. a. Vorsteuern in H枚he von EUR 4.636,46 aus einer Rechnung der Fa. R. K眉hlanlagen GmbH vom 30. November 2005 眉ber netto EUR 28.977,90 enthalten waren (Bl. 5 鈥 9 Rechtsbehelfsakte). Auf der Rechnung war das Auftragsdatum vom 15. November 2005 vermerkt. Ein Lieferdatum oder ein Hinweis auf einen Lieferschein ist nicht angegeben. Die Kl盲gerin legte einen Lieferschein mit Datum vom 28. November 2005 (Bl. 15 鈥 18) vor, der dasselbe Auftragsdatum und dieselbe Auftragsnummer wie die Rechnung enth盲lt, aber keine Angaben zum Lieferzeitpunkt macht.
Der Beklagte verweigerte die Anerkennung der Rechnung und setzte mit Bescheid vom 7. Februar 2006 die Umsatzsteuervorauszahlung f眉r November 2005 auf ./. EUR 1.943,01 fest. Dagegen legte die Kl盲gerin Einspruch mit der Begr眉ndung ein, dass das Lieferdatum zwischen Auftragserteilung und Rechnungsstellung liegen m眉sse. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 6. April 2006 zur眉ck, wogegen sich die vorliegende Klage wendet. Am 17. Juli 2006 erging die Mitteilung 眉ber Umsatzsteuer 2005, die die Umsatzsteuer 2005 mit EUR 35.806,63 erkl盲rungsgem盲脽 abrechnete. Der Beklagte erlie脽 am 22. August 2006 den Bescheid 眉ber Umsatzsteuer 2005 und setzte die Umsatzsteuer 2005 auf EUR 40.439,60 fest, wobei die streitgegenst盲ndliche Vorsteuer keine Ber眉cksichtigung fand.
Die Kl盲gerin ist der Auffassung, dass die Vorsteuern aus der Rechnung der Fa. R. GmbH Ber眉cksichtigung finden m眉ssten. Aus Rechnung und Lieferschein ergebe sich, dass die Lieferung im November 2005 stattgefunden habe. Durch die Rechnungs-Richtlinie der EU sei keine Versch盲rfung der Anforderungen bezweckt worden, sondern eine europaweite Vereinfachung, Modernisierung und Harmonisierung. Die Angaben auf der Rechnung seien kein Selbstzweck, sondern dienten dem Nachweis und 脺berpr眉fbarkeit der Voraussetzungen f眉r den Vorsteuerabzug. Art. 22 Abs. 3 b der 6.EG-Richtlinie enthalte zwar nun auch die Datumsangabe der Lieferung auf der Rechnung als Voraussetzung f眉r den Vorsteuerabzug, definiere aber den Rechnungsbegriff nicht. Dies ergebe sich vielmehr aus der Funktion des Umsatzsteuerrechts. Daher k枚nnten die notwendigen Angaben aus der Rechnung und dem Lieferschein entnommen werden. Dem stehe auch 搂 31 Abs. 1 Satz 2 UStDV nicht entgegen, da dieser eine nicht durch die 6. EG-Richtlinie gedeckte Erschwernis enthalte und daher richtlinienkonform auszulegen sei.
Die Kl盲gerin beantragt,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 6. April 2006 den Bescheid 眉ber Umsatzsteuer 2005 vom 22. August 2006 dahingehend abzu盲ndern, dass die Umsatzsteuer EUR 35.806,63 betr盲gt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass es f眉r den Vorsteuerabzug gen眉ge, wenn der Leistende auf dem Lieferschein vermerkt, dass das Datum des Lieferscheines das Datum der Leistung sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhaltes im Einzelnen wird auf die eingereichten Schrifts盲tze sowie den Inhalt der Rechtsbehelfsakte sowie der Niederschrift 眉ber die m眉ndliche Verhandlung vom 12. April 2007 verwiesen.
听
贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
Die zul盲ssige Klage ist unbegr眉ndet. Der Umsatzsteuerbescheid vom 22. August 2006 ist rechtm盲脽ig und verletzt die Kl盲gerin nicht in ihren Rechten.
I.
1. Die Versagung des Vorsteuerabzuges ist berechtigt. Nach 搂 14 Abs. 3 Nr. 6 UStG in der ab dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung ist es erforderlich, dass der Zeitpunkt der Lieferung angegeben ist, sofern dieser feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum identisch ist. Die Angabe des Lieferdatums fehlt auf der vorgelegten Rechnung. Die Regelung entspricht Art. 22 Abs. 3 b der Richtlinie 77/388/EWG (sog. 6. EG-Richtlinie), der wie folgt lautet:
鈥濽nbeschadet der in dieser Richtlinie festgelegten Sonderbestimmungen m眉ssen gem盲脽 Buchstabe a) Unterabs盲tze 1,2 und 3 ausgestellte Rechnungen f眉r Mehrwertsteuerzwecke nur die folgenden Angaben enthalten:
鈥as Datum, an dem die Lieferung der Gegenst盲nde oder die Dienstleistung bewirkt bzw. abgeschlossen wird, oder das Datum, an...