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Entscheidungsstichwort (Thema)
Privates Ver盲u脽erungsgesch盲ft bei Anwachsung eines GbR-Anteils und anschlie脽ender Ver盲u脽erung eines Grundst眉cks durch die GbR
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Leitsatz (redaktionell)
Ein privates Ver盲u脽erungsgesch盲ft im Sinne von 搂 22 Nr. 2 i.V.m. 搂 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 EStG liegt auch insoweit vor, als dem Steuerpflichtigen aufgrund des Ausscheidens eines weiteren Gesellschafters aus einer grundbesitzverwaltenden GbR ein weitergehender Gesellschaftsanteil anw盲chst und die GbR ausgehend von diesem Zeitpunkt den Grundbesitz ver盲u脽ert.
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Normenkette
AO 搂听174 Abs. 4, 搂听176 Abs. 2, 搂听177 Abs. 2; BGB 搂 738; EStG 搂听22 Nr. 2, 搂听23 Abs. 1 S.听1 Nr. 1, S.听4
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Tatbestand
Die Beteiligten streiten dar眉ber, ob die Anwachsung eines Anteils an einer GbR und die anschlie脽ende Ver盲u脽erung eines Grundst眉cks durch die GbR beim Kl盲ger zu einem privaten Ver盲u脽erungsgesch盲ft nach 搂 22 Nr. 2 i.V.m. 搂 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 4 EStG 蹿眉丑谤迟.
Die Kl盲ger sind Eheleute und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kl盲ger erzielte gewerbliche Eink眉nfte aus Beteiligungen und war zudem an verm枚gensverwaltenden Gesellschaften b眉rgerlichen Rechts beteiligt, der A-GbR und der B-GbR. Seinen Anteil an der A-GbR erhielt der Kl盲ger von seinem seit der Gr眉ndung der Gesellschaft鈥uvor beteiligten Vater. Zwecke der A-GbR und B-GbR waren die Verpachtung von Grundst眉cken鈥
搂 11 des (neugefasten) Gesellschaftsvertrages der A-GbR aus鈥ieht vor, dass bei K眉ndigung eines Gesellschafters dieser unter Fortf眉hrung der Gesellschaft durch die 眉brigen Gesellschafter ausscheidet. 搂 12 des Gesellschaftsvertrages regelt die H枚he des Auseinandersetzungsguthabens. Danach entspricht das Auseinandersetzungsguthaben dem Anteil an den stillen Reserven, die in den der Gesellschaft geh枚renden Grundst眉cke enthalten sind. Die stillen Reserven sind dabei nach Verkehrswerten zu bestimmen, f眉r welche wiederum Berechnungsmodalit盲ten festgelegt sind. Zudem erlaubte 搂 9 des Vertrags die Ver盲u脽erung von Gesellschaftsanteilen, wobei den Bestandsgesellschaftern ein Vorkaufsrecht einger盲umt wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag Bezug genommen.
Nach diversen Gesellschafterwechseln bestand die A-GbR jedenfalls seit dem Jahr 2006 noch aus drei Gesellschaftern: Frau X mit einem Anteil von 38 %, Herrn Y mit einem Anteil von 37听% sowie dem Kl盲ger mit einem Anteil von 25 %. Die B-GbR bestand zu diesem Zeitpunkt aus dem Kl盲ger, Frau X sowie Frau Y, der Ehefrau des Herrn Y.
Die Eheleute Y k眉ndigten die Gesellschaften einseitig mit Schreiben vom鈥2008 zum 31. Dezember 2008. Die Wirksamkeit der K眉ndigung sowie die H枚he eines den Eheleuten Y zustehenden Abfindungsguthabens waren zun盲chst zwischen den Gesellschaftern streitig. Frau X, der Kl盲ger sowie die A-GbR nahmen anwaltliche Hilfe in Anspruch. In dem Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei vom鈥ird die Ansicht vertreten, dass sich ein Wert des Gesch盲ftsanteils des Herrn Y an der A-GbR in H枚he von鈥︹偓 ergibt; unter Ber眉cksichtigung weiterer Korrekturen ergebe sich demnach ein Restzahlungsanspruch in H枚he von鈥︹偓. In gleicher Weise nahm die Anwaltskanzlei unter dem鈥ur B-GbR Stellung und ermittelte den Wert des Gesch盲ftsanteils von Frau Y in H枚he von鈥︹偓, wovon weiterbestehende Zahlungsverpflichtungen in H枚he von鈥︹偓 in Abzug zu bringen seien, sodass sich ein aus Zahlungsanspruch in H枚he von鈥︹偓 ergebe.
Zur Beilegung dieser Streitigkeiten schlossen die Gesellschafter sowie die Gesellschaften im鈥2010 einen Abfindungsvergleich (sogenannte Ausscheidensvereinbarung). Nach dem Inhalt der Vereinbarung bestand Einigkeit 眉ber das Ausscheiden der Eheleute Y aus den Gesellschaften mit Ablauf des 31. Dezember 2008 (Ziffer 1 der Vereinbarung). Zudem sollte der Anteil der Ausscheidenden disquotal den verbliebenen Gesellschaftern anwachsen. Konkret sollte sich f眉r die A-GbR der Anteil des Kl盲gers von 25 % auf 52 % erh枚hen, derjenige von Frau X von 38 % auf 48 % (Ziffer 2 der Vereinbarung). Bezogen auf den Anteil von Herrn Y entfielen demnach auf Frau X 27,03 % und auf den Kl盲ger 72,97 %. Die ausscheidenden Gesellschafter wurden von den gesellschaftsbezogenen Verbindlichkeiten freigestellt (Ziffer 4 der Vereinbarung). Zudem erhielten die ausscheidenden Eheleute Y einen Gesamtabfindungsbetrag in H枚he von insgesamt鈥︹偓 (Ziffer 5 der Vereinbarung). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vereinbarung verwiesen.
Mit Vertrag vom鈥2014 ver盲u脽erte die A-GbR das 1991 angeschaffte und bisher verpachtete Grundst眉ck鈥u einem Kaufpreis von鈥︹偓 mit Wirkung zum鈥2015.
Mit Bescheid vom鈥eranlagte der Beklagte die Kl盲ger zur Einkommensteuer 2015. Dabei setzte der Beklagte abweichend von der Einkommensteuererkl盲rung 2015 und auf Grundlage einer gesonderten und einheitlichen Feststellung der Eink眉nfte aus Spekulationsgesch盲ften aus der Beteiligung an der A-GbR in H枚he von zun盲chst鈥︹偓 an, sp盲ter mit Bescheid vom鈥ink眉nfte in H枚he von鈥︹偓.
Die Eink眉nfte ermittelte der Beklagte wie folgt:
...
Nach R眉cksprache mit dem Landesamt f眉r Steuern und aufgrund e...