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Entscheidungsstichwort (Thema)
Die Selbst盲ndigkeit (des Leistenden) als Merkmal der unternehmerischen T盲tigkeit bestimmt sich nach objektiven Kriterien
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Leitsatz (redaktionell)
- Wer tats盲chlich Leistender und Leistungsempf盲nger ist, ergibt sich im Allgemeinen aus den dem Umsatz zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vertragsverh盲ltnis (zivilrechtliche Rechtsbeziehungen). Es gibt keinen Gutglaubensschutz des Leistungsempf盲ngers.
- Leistender ist in der Regel derjenige, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im eigenen Namen gegen眉ber einem anderen selbst oder durch einen Beauftragten ausf眉hrt.
- Berechtigtes Handeln in oder unter fremdem Namen ist dem Namenstr盲ger und nicht dem Handelnden zurechnen. Zivilrechtlich sind die 搂搂听164听ff. BGB entsprechend anzuwenden.
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Normenkette
UStG 搂 15 Abs. 1 S. 1; BGB 搂 164
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Streitjahr(e)
1990
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Nachgehend
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Tatbestand
Die Kl盲gerin ist selbst盲ndig t盲tig und betreibt einen Handel mit Nutzfahrzeugen und Baumaschinen. Einen Teil der Fahrzeuge, mit denen sie Handel trieb, erwarb sie von der Firma Merc. in Hamburg.
Frau J. hat am 23. Februar 1989 unter ihrem Namen ein Gewerbe 鈥濫inzelhandel mit Waren aller Art, ausgenommen erlaubnispflichtige Warenarten鈥 angemeldet. Die von ihr unter dem 23.02.1990 beantragte Handelsregistereintragung der Firma 鈥濲. Merc.鈥 ist vom zust盲ndigen Registergericht zur眉ckgewiesen worden. Mit Vertrag vom 22. Februar 1989 mietete Frau J. von der Firma P. Office zum 1.听M盲rz 1989 einen B眉roraum f眉r die Firma Merc. unter der Anschrift G-wall in H. Am 1. Juli 1989 wurde der Vertrag in einen Servicevertrag f眉r eine Domiziladresse umgewandelt. Der Vertrag sah folgende Leistungen vor: 鈥濫ntgegennahme von Anrufen unter eigener Durchrufnummer, Notierung der eingehenden Gespr盲che, Annahme von Postsendungen unter Bereitstellung eines eigenen Briefkastens, Nutzung der P. Office-Telex- und Telefaxnummer, Empfangsservice鈥. Die eingerichteten Gesch盲ftskonten lauten auf den Namen von Frau J..
Frau J. ist dabei stets in Begleitung und auf Anweisung von Herrn P. t盲tig geworden. Herr P. ist - im Gegensatz zu Frau J. - gesch盲ftlich erfahren. Er verf眉gt aufgrund seiner vorherigen T盲tigkeit insbesondere 眉ber einschl盲gige Erfahrungen im Kfz-Handel. Diese hat er seinerzeit genutzt, um Fahrzeuge einzukaufen (i.d.R. 鈥濻chwarzeink盲ufe鈥) und anschlie脽end an verschiedene H盲ndler (u.a. die Kl盲gerin) weiterzuverkaufen. Dabei trat er stets als Angestellter von Frau J. auf und wies sich durch eine Ablichtung der Gewerbeanmeldung entsprechend aus. Die Gesch盲fte wurden ausschlie脽lich von Herrn P. abgewickelt. Dieser hatte auch Einzelvollmacht f眉r zwei Gesch盲ftskonten, die auf den Namen von Frau J. lauten. Eine schriftliche Vollmacht ist Herrn P. nicht erteilt worden.
Die Kl盲gerin hat in ihrer Umsatzsteuererkl盲rung 1990 Vorsteuern in H枚he von 48.857听DM aus Rechnungen der Firma Merc. geltend gemacht. Der Beklagte hatte diese Vorsteuern zun盲chst zum Abzug zugelassen. Im Anschluss an eine Mitteilung der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts H. (Steufa) und den Feststellungen aufgrund der Au脽enpr眉fung des Finanzamts f眉r Gro脽betriebspr眉fung G. ging der Beklagte davon aus, dass Frau J. lediglich als 鈥濻trohfrau鈥 f眉r Herrn Klaus P. t盲tig geworden sei und zu keiner Zeit die wirtschaftliche Verf眉gungsmacht 眉ber die in den Rechnungen der Firma Merc. aufgef眉hrten Gegenst盲nde gehabt habe. Zur Begr眉ndung bezieht sich der Beklagte im Wesentlichen auf die im Rahmen des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durchgef眉hrte Vernehmung von Frau J. vom 13.11.1980, 06.02.1992 und 06.10.1992, auf die Bezug genommen wird. Danach sei diese von Herrn P. und weiteren Personen dazu gedr盲ngt worden, unter ihrem Namen einen Gewerbebetrieb anzumelden. Dies habe sie getan, da ihr als Gegenleistung ein Gehalt angeboten worden sei. Ihre T盲tigkeit f眉r die Firma Merc. habe sich darauf beschr盲nkt, eingehende Gesch盲ftspost in Empfang zu nehmen und an P. weiterzuleiten. Die Unterschriften auf den Rechnungsformularen habe sie blanko erteilt; der 眉berwiegende Teil der von der Firma Merc. erteilten Ausgangsrechnungen ist nach den Feststellungen der Staatsanwaltschaft von Herrn Klaus P. unterschrieben worden.
Aufgrund der Aussage von Frau J. und der strafrechtlichen Ermittlungsergebnisse betreffend Herrn Klaus P. geht der Beklagte davon aus, dass wirtschaftlicher Eigent眉mer und leistender Unternehmer Herr Klaus P. und nicht Frau J. gewesen sei. Diese habe zu keinem Zeitpunkt die wirtschaftliche Verf眉gungsmacht 眉ber die in den Rechnungen der Firma Merc. aufgef眉hrten Gegenst盲nde gehabt. Sie habe diese daher auch nicht 眉bertragen k枚nnen.
Gegen den ge盲nderten Umsatzsteuerbescheid 1990, in welchem die Vorsteuer in H枚he von 48.857听DM aus Rechnungen der Firma Merc. nicht mehr zum Vorsteuerabzug zugelassen wurde, wendet sich die Kl盲gerin mit ihrer Klage.
Sie tr盲gt vor, bei der Firma Merc. habe es sich nicht um eine Scheinfirma gehandelt. Die Inhaberi...