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Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Betriebsst盲tte ohne Verf眉gungsmacht 眉ber die R盲umlichkeiten 鈥 zum Verh盲ltnis von Zerlegungs- und Zuteilungsverfahren nach 搂搂 185 bis 190 AO
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Leitsatz (redaktionell)
- Zum Begriff der Betriebsst盲tte nach 搂听12 AO.
- Lediglich vermietete oder verpachtete Geb盲ude/Geb盲udeteile begr眉nden keine Betriebsst盲tte. Auch die 眉blichen mit der Pachtzinsvereinnahmung und mit der Erhaltung der Pachtobjekte verbundenen Verwaltungsarbeiten reichen f眉r die Annahme einer Betriebsst盲tte am Ort des Pachtobjekts nicht aus. Gleiches gilt, soweit sich der Verp盲chter ein Recht zum Betreten der Pachtr盲ume zur Pr眉fung von Gesch盲ftsvorf盲llen oder eine Kontrolle des gesamten Betriebsablaufs vorbehalten hat.
- Zum Verh盲ltnis von Zerlegungs- und Zuteilungsverfahren.
- Die Entscheidung des FA im Verwaltungsverfahren, GewSt-Messbetr盲ge zu zerlegen, kann gleichzeitig als Ablehnung auf Zuteilung eines entsprechenden GewSt-Messbetrags gewertet werden.
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Normenkette
AO 搂搂听12, 189-190; GewStG 搂听4 Abs. 1 S. 1, 搂听28
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Tatbestand
Die Beteiligten streiten 眉ber die Frage, ob die f眉r die Streitjahre festgesetzten Gewerbesteuermessbetr盲ge nach den 搂搂听28 ff. des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), 搂搂听185 ff. der Abgabenordnung (AO) zu zerlegen sind.
Der Kl盲ger ist Inhaber des Gewerbebetriebs 鈥瀀. Y.鈥, dessen Gegenstand die Beratung f眉r grafische Gewerbe ist. Der Betriebssitz befindet sich ebenso wie die private Wohnanschrift des Kl盲gers in xxxxx B., xxx. Die Beteiligten sind sich dar眉ber einig, dass der Gewerbebetrieb ein Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ist. Das Anlageverm枚gen des Gewerbebetriebs (Grundst眉cke, Geb盲ude, Betriebsausstattung) war und ist an die D.C. GmbH in H. vermietet. Der Kl盲ger ermittelt den Gewinn f眉r den Gewerbebetrieb durch Bestandsvergleich nach 搂听4 Abs.听1 des Einkommensteuergesetzes (EStG); dabei legt er ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres zugrunde. Der Kl盲ger besch盲ftigt im Rahmen dieses Gewerbebetriebs kein Personal.
Der Kl盲ger reichte beim Beklagten die Gewerbesteuererkl盲rungen f眉r die Streitjahre am xx.听xx 2000 (f眉r 1998), am xx. xx 2001 (f眉r 1999), am xx. xx 2002 (f眉r 2000), am xx. xx 2003 (f眉r 2001) sowie am xx. xx 2004 (f眉r 2002) ein. Dabei gab er jeweils als einzige Betriebsst盲tte und Anschrift der Gesch盲ftsleitung die o. g. Anschrift in B. an.
Der Beklagte folgte den Angaben in den Gewerbesteuererkl盲rungen und setzte die Gewerbesteuermessbetr盲ge durch Bescheide vom xx. xx 2000 (f眉r 1998), vom xx.听xx 2001 (f眉r 1999), vom xx. xx 2002 (f眉r 2000), vom xx. xx 2003 (f眉r 2001) sowie vom xx. xx 2004 (f眉r 2002), jeweils unter Vorbehalt der Nachpr眉fung, gegen眉ber dem Kl盲ger fest.
In der Zeit vom xx. xx 2004 bis xx. xx 2005 f眉hrte das Finanzamt f眉r Gro脽betriebspr眉fung S. bei dem Kl盲ger eine Au脽enpr眉fung durch, die u. a. die Gewerbesteuer der Streitjahre umfasste. Im Rahmen dieser Au脽enpr眉fung stellte der mit der Pr眉fung beauftragte Betriebspr眉fer fest, dass der Kl盲ger die Verwaltungsarbeiten f眉r den Gewerbebetrieb von Personal der D.M. GmbH erledigen lie脽, ohne dass eine Kostenverrechnung erfolgte. Diese Gesellschaft hat ihren Sitz in xxxxx L., xxx. Der Kl盲ger war und ist Gesellschafter und Gesch盲ftsf眉hrer dieser GmbH. Der Au脽enpr眉fer stellte des weiteren fest, dass die GmbH im Jahr 2002 in Erledigung der Verwaltungst盲tigkeiten f眉r die 鈥瀀. Y.鈥 595 Buchungss盲tze zu 51 Sachkonten bei einem Wert des Anlageverm枚gens von 1.078.579 EUR erledigt hatte. Der Betriebspr眉fer kam aufgrund dessen zu der Ansicht, dass die Gewerbesteuermessbetr盲ge auf die Gemeinden L. und B. zu zerlegen seien. Dieser Zerlegung legte der Betriebspr眉fer ein Aufteilungsverh盲ltnis von 10听v. H. f眉r die Gemeinde B. und in H枚he von 90 v. H. f眉r die Gemeinde L. zugrunde, das er im Wege der Sch盲tzung ermittelte. Wegen der Einzelheiten dieser Feststellung wird auf die Tz. 15 des ge盲nderten Berichts 眉ber die Au脽enpr眉fung vom 20. April 2005 Bezug genommen (Blatt 122 und 123 der Bp-Arbeitsakte zu AB-Nr.听819/7/04 Gew).
Der Beklagte folgte den Feststellungen der Au脽enpr眉fung und setzte die Gewerbesteuermessbetr盲ge, jeweils durch Bescheide vom xx. xx 2005, ge盲ndert fest. Ebenfalls jeweils mit Datum vom xx. xx 2005 erlie脽 der Beklagte f眉r die Streitjahre entsprechende Bescheide 眉ber die Zerlegung der Gewerbesteuermessbetr盲ge.
Gegen letztere Bescheide legte der Kl盲ger form- und fristgerecht Einspr眉che ein. Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme zum Betriebspr眉fungsbericht vom 25. April 2005 trug er zur Begr眉ndung der Einspr眉che vor:
Auf die T盲tigkeit der Arbeitnehmer der D.M. GmbH f眉r die 鈥瀀. Y.鈥 komme es nicht an. Diese seien bei dieser GmbH angestellt und w眉rden auch zu mehr als 90 v. H. ihres Arbeitsumfangs f眉r die GmbH t盲tig. Dem entsprechend scheide eine Zerlegung nach dem Verh盲ltnis der Arbeitsl枚hne aus und entscheidend sei allein das fiktive Gesch盲ftsf眉hrerentgelt in H枚he von 50.000听DM/25.000听EUR. In diesem Zusammenhang trug der Kl盲ger vor, dass er alle Gesch盲ftsf眉hrungsentscheidungen...