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Entscheidungsstichwort (Thema)
Zerlegungsbescheid - Zur Frage der Festsetzungsverj盲hrung und der Bindungswirkung der Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung
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Leitsatz (redaktionell)
1. Die 脛nderungsvorschrift des 搂 189 AO stellt lediglich eine besondere Regelung zur 脛nderung oder Nachholung von Zerlegungsbescheiden dar. Eine Hemmung der Festsetzungsfrist oder ein Au脽er-Kraft-Setzen der Verj盲hrungsvorschriften wird hierdurch nicht bewirkt.
2. Die Entscheidung dar眉ber, ob eine gewerbesteuerliche Organschaft gegeben ist, wird in der Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung des Organtr盲gers getroffen. Die dort getroffenen Feststellungen sind auch f眉r die Folgebescheide (Zerlegungsbescheide) bindend und k枚nnen nicht Gegenstand einer rechtlichen 脺berpr眉fung im Zerlegungsverfahren sein.
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Normenkette
AO 1977 搂听119 Abs. 1, 搂听157 Abs.听1, 1 S. 2, 搂听169 Abs.听2, 2 Nr. 2, 搂听170 Abs.听2, 2 Nr. 1, 搂听171 Abs.听3, 10, 搂听182 Abs. 1, 搂听184 Abs. 1, 搂搂听185, 188 Abs. 2, 搂听189 Abs. 1, 搂听351 Abs. 2, 搂听190; GewStG 搂 28 Abs. 1
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Tatbestand
Zu entscheiden ist, ob und in welchem Umfang die Stadt N. (Kl盲gerin zu 4) neben der Stadt S. und der Gemeinde W. (Beigeladene zu 1 und 2) an der Gewerbesteuerme脽betragszerlegung f眉r das Jahr 1989 zu beteiligen ist.
Die Kl盲ger zu 1 bis 3 sind gemeinschaftliche Erben der am 21.10.1989 verstorbenen Frau K. Diese war alleinige Anteilseignerin der in S. ans盲ssigen Firma K. GmbH und der bis zum 28.07.1981 bestehenden Firma K. Trading GmbH. Zu diesem Zeitpunkt hatte die K. Trading GmbH ihr Verm枚gen als Ganzes im Wege der Verschmelzung auf die K. GmbH 眉bertragen. 100%-ige deutsche Tochter der K. GmbH ist die in W. ans盲ssige K. GmbH-H. Dar眉ber hinaus hatte Frau K. Grundverm枚gen (Fabrik- und Gesch盲ftsgrundst眉cke) an die Firma K. GmbH verpachtet, das eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt.
Frau K. hatte ferner ab dem 01.01.1974 eine gesch盲ftsleitende Holding 眉ber die Firmen K. GmbH und K. Trading GmbH unterhalten. Sie hatte am 20.12.1973 Richtlinien 眉ber die zu befolgende Gesch盲ftspolitik erlassen. Die seitdem ebenfalls bestehenden Gewinnabf眉hrungsvertr盲ge waren zum 31.12.1978 gek眉ndigt worden.
In zwei Betriebspr眉fungen, die die im vorliegenden Verfahren nicht ber眉hrten Jahre 1978 bis 1988 betrafen, waren Frau K. und der Beklagte (Bekl.) von einer gewerbesteuerlichen Organschaft zwischen den o. g. Gesellschaften ausgegangen. Gewerbeertrag und Gewerbekapital der GmbH's waren daher in den Gewerbesteuerme脽betragsveranlagungen der Holding C. K. erfa脽t worden. Eine entsprechende gewerbesteuerliche Behandlung erfolgte auch f眉r das Jahr 1989. Dementsprechend war der Bekl. mit unter Vorbehalt der Nachpr眉fung stehendem Bescheid vom 04.10.1991 der entsprechenden Steuererkl盲rung der Holding C. K. gefolgt und hatte den einheitlichen Gewerbesteuerme脽betrag auf 278.634 DM festgesetzt. Nach einer Betriebspr眉fung, die u. a. das Jahr 1989 betraf, wurde diese steuerliche Behandlung f眉r 1989 dem Grunde nach fortgesetzt. Da bei der Betriebspr眉fung jedoch ein h枚herer Gewinn und ein ver盲nderter Einheitswert des gewerblichen Betriebs ermittelt wurden, wurde der einheitliche Gewerbesteuerme脽betrag f眉r 1989 auf 363.235 DM heraufgesetzt. Mit dem nach 搂 164 Abs. 2 AO ge盲nderten Bescheid vom 11.05.1995, wurde auch der Vorbehalt der Nachpr眉fung aufgehoben. Einem im Jahre 1993 gestellten Antrag auf 脛nderung der Gewerbesteuerme脽betragsfestsetzung, mit dem die Gewerbesteuerberechtigung der Stadt S. beseitigt werden sollte, folgte der Bekl. nicht. Der 脛nderungsbescheid wurde, wie schon der Erstbescheid, den jetzigen Bevollm盲chtigten als Empfangsbevollm盲chtigte f眉r Frau K. zugestellt.
Ausgehend von der ersten Gewerbesteuerme脽betragsfestsetzung vom 04.10.1991, erging am 30.10.1991 auch ein unter Vorbehalt der Nachpr眉fung stehender Zerlegungsbescheid f眉r 1989 (搂搂 28 ff. Gewerbesteuergesetz). Darin wurde der Gewerbesteuerme脽betrag auf die Stadt S. (224.912,40 DM) und die Gemeinde W. (53.721,60 DM) aufgeteilt. Nach der o. g. Betriebspr眉fung und der entsprechenden 脛nderung des Gewerbesteuerme脽betragsbescheides (11.05.1995) erging am 05.12.1996 auch ein ge盲nderter Zerlegungsbescheid f眉r 1989, bei dem ebenfalls die Stadt S. (293.203 DM) und die Gemeinde W. (70.032 DM) als alleinige Zerlegungsberechtigte ber眉cksichtigt wurden. Die hiergegen vom damaligen Bevollm盲chtigten f眉r die Kl盲ger zu 1 bis 3 eingelegten Einspr眉che vom 23.12.1996 wurden am 27.01.1997 zur眉ckgenommen.
Die Kl盲gerin zu 4 (Stadt N.) hatte zun盲chst im Jahre 1979 angefragt, ob f眉r vergangene Jahre (1975 bis 1977) eine Gewerbesteuerveranlagung der Holding C. K. zu ihren Gunsten in Betracht komme. Nach Hinweis auf eine laufende Betriebspr眉fung erhielt sie im Juni 1980 die Auskunft, da脽 nach den Feststellungen der Betriebspr眉fung eine Beteiligung an der Gewerbesteuer nicht in Betracht komme, da in den Jahren 1978 und 1979 eine Betriebsst盲tte in N. nicht festgestellt habe werden k枚nnen. Die Kl盲gerin zu 4 verfolgte dieses Begehren nicht weiter.
Mit Schreiben vom 05.05.1997 beantragte die Kl盲gerin zu 4, den Zer...