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Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags 鈥 Bemessung der 10听v.H.-Grenze bei Verg眉tungen f眉r Fremdkapital an wesentlich Beteiligte
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Leitsatz (redaktionell)
- Trotz bestehender Zweifel an der Verfassungsm盲脽igkeit der sog. Zinsschranke gehen diese Zweifel nicht so weit, dass der Senat von der Verfassungswidrigkeit der Norm 眉berzeugt ist.
- Zur Auslegung des 搂听8a Abs.听3 Satz听1 KStG, insb. zu der Frage, ob eine isolierte Betrachtung der einzelnen wesentlich beteiligten Gesellschafter vorzunehmen ist oder ob eine Gesamtbetrachtung der geleisteten Fremdkapitalverg眉tungen an wesentlich Beteilige angebracht ist.
- Nach Auffassung des Senats ist 搂听8a KStG i.听S. einer Gesamtbetrachtung der geleisteten Fremdkapitalverg眉tungen an wesentlich Beteiligte auszulegen.
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Normenkette
EStG 搂 4h; KStG 搂 8a Abs. 3
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Streitjahr(e)
2008
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Nachgehend
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Tatbestand
Streitig ist die Anwendung des Betriebsausgabenabzugs f眉r Zinsaufwendungen (Zinsschranke) gem盲脽 搂 8a des K枚rperschaftsteuergesetzes (KStG) i. V. m. 搂 4h des Einkommensteuergesetztes (EStG), insbesondere die Frage, ob im Rahmen der Anwendungen des 搂 8a Abs. 3 Satz 1 KStG bei Bemessung der 10 v.H.-Grenze die Verg眉tungen f眉r Fremdkapital an wesentlich beteiligte Gesellschafter zusammen zurechnen sind.
Die Kl盲gerin betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschr盲nkter Haftung (GmbH) ein Unternehmen, dessen Gegenstand die Beteiligung an anderen Gesellschaften sowie die Entwicklung von Software, der Handel mit Hard-/Software sowie die Erbringung von sonstigen Dienstleistungen nebst aller im Zusammenhang stehenden T盲tigkeiten ist. Die Kl盲gerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom xx.xx 2011 unter der Firma A gegr眉ndet. Sie ist als 眉bernehmender Rechtstr盲ger nach Ma脽gabe des Verschmelzungsvertrages vom xx.xx 2012 mit der B GmbH verschmolzen. Die Gesellschaftsversammlung vom xx.xx 2012 beschloss u. a. die 脛nderung der Firma in: C GmbH. Die Kl盲gerin ermittelt ihren Gewinn durch Bestandsvergleich nach 搂 4 Abs. 1, 搂 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. 搂 8 Abs. 1 des K枚rperschaftsteuergesetzes (KStG) unter Zugrundelegung eines Wirtschaftsjahres, welches dem Kalenderjahr entspricht.
Die B GmbH f眉hrte ein Unternehmen, dessen Gegenstand der Erwerb, das Halten und Verwalten von Beteiligungen an anderen, insbesondere im Bereich von G眉ter-Direkttransporten jeglicher Art t盲tigen Gesellschaften sowie die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Auswahl, des Einkauf und der Entwicklung von Werbematerialien gegen眉ber diesen Gesellschaften gewesen ist. Die Gesellschaft war durch Gesellschaftsvertrag vom xx.xx 2007 unter der Firma D worden. Die Gesellschafterversammlung vom xx.xx 2007 beschloss die 脛nderung der Firma in: E. Die Gesellschaftsversammlung vom xx.xx 2008 beschloss die 脛nderung der Firma in: B. Die Gesellschafterversammlung vom xx.xx 2008 beschloss die Erh枚hung des Stammkapitals von 1.250.000,00 EUR auf 1.375.000,00 EUR. Der Erh枚hungsbetrag von 125.000,00 EUR wurde im Wege der Sacheinlage s盲mtlicher Aktien an der E GmbH erbracht. Die Gesellschafterversammlung vom xx.xx 2008 beschloss eine weitere Erh枚hung des Stammkapitals um 12.500,00 EUR auf nunmehr 1.387.500,00 EUR gegen Bareinlage. Am Stammkapital der B GmbH waren im Streitjahr mit folgenden Gesch盲ftsanteilen beteiligt:
Herr F i.H.v. |
125.000,00 EUR |
Herr G i.H.v. |
听62.500,00 EUR |
Herr H i.H.v. |
听2.500,00 EUR |
die I L.P. i.H.v. |
465.700,00 EUR (37,26 v.H.) |
die I GmbH & Co. KG i.H.v. |
414.200,00 EUR (33,14 v.H.) |
die I Coinvest GmbH & Co. KG i H.v. |
120.000,00 EUR |
Summe: |
1.250.000,00 EUR |
ab 3. Juli 2008 zus盲tzlich: |
|
die J GmbH & Co. KG i. H. v. |
42.900,00 EUR |
Herr K i.H.v. |
听44.150,00 EUR |
Herr L i.H.v. |
听37.950,00 EUR |
Summe: |
125.000,00 EUR |
ab 3. Dezember 2008 zus盲tzlich: |
|
Herr M i.H.v. |
听12.500,00 EUR |
Summe insgesamt: |
1.387.500,00 EUR |
Zu jeweils einzelvertretungsberechtigten Gesch盲ftsf眉hrern der B GmbH waren im Streitjahr die Herren F, G und seit dem xx.xx 2008 auch Herr K bestellt.
Mit Gesellschafterbeschluss vom xx.xx 2007 schloss die B GmbH als Organtr盲gerin einen Ergebnisabf眉hrungsvertrag mit ihrer Tochtergesellschaft N GmbH als Organgesellschaft mit Wirkung ab 1. Januar 2008 ab. Die N GmbH verschmolz als 眉bernehmender Rechtstr盲ger aufgrund des Vertrags vom xx.xx 2008 mit der Tochtergesellschaft der B GmbH, der O AG mit Sitz in S.
Die B GmbH war im Jahr 2008 neben diesen Beteiligungen beteiligt an folgenden Gesellschaften:
- P zu 100 v.H.
- Q zu 100 v.H.
- R zu 100 v.H..
Die B GmbH reichte am xx.xx 2009 die K枚rperschaftsteuererkl盲rung f眉r 2008 beim Beklagten ein. In dieser hatte sie u.a. einen Jahresfehlbetrag i.H.v. x EUR erkl盲rt, den sie unter Ber眉cksichtigung von Verg眉tungen f眉r Fremdkapital i.H.v. insgesamt 3.745.795,50 EUR ermittelt hatte. In diesem Betrag waren Zinsen an Gesellschafter f眉r Darlehen der Gesellschafter an die Kl盲gerin wie folgt enthalten:
Zinsen an I L.P. |
398.008,47 EUR |
Zinsen an I GmbH & Co. KG |
353.918,23 EUR |
Zinsen an I C... |