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Entscheidungsstichwort (Thema)
Werbungskostenabzug im Zusammenhang mit der Durchf眉hrung von w枚chentlichen Familienheimfahrten mit einem vom Arbeitgeber teilentgeltlich 眉berlassenen Kfz
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Leitsatz (redaktionell)
- Leistet der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber f眉r die Privatnutzung eines betrieblichen Kfz ein Nutzungsentgelt (im Streitfall: pauschaler monatlicher Zuzahlungsbetrag zzgl. einer monatlichen, kilometerabh盲ngigen Tankkostenzuzahlung), mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungs眉berlassung (BFH-Urteil vom 30. November 2016 VI R 49/14, BFHE 256, 107, BStBl II 2017, 1011). Monatliche Zuzahlungs眉berh盲nge, die der Arbeitgeber aus technischen Gr眉nden bei der monatlichen Lohnabrechnung steuerlich nicht ber眉cksichtigt, sind bei der Einkommensteuerveranlagung mindernd zu ber眉cksichtigen.
- Ein sich auch nach der 鈥滼ahresbetrachtung鈥 ergebender Zuzahlungs眉berhang kann weder als negative Einnahmen noch als Werbungkosten ber眉cksichtigt werden (Anschluss an BFH, Beschl眉sse vom 15. Januar 2018 VI B 77/17, BFH/NV 2018, 521; vom 18. Februar 2020 VI B 20/19, juris). Der Senat konnte in diesem Zusammenhang dahinstehen lassen, ob es steuersystematisch zul盲ssig ist, Zuzahlungs眉berh盲nge in folgende Kalenderjahre zu 眉bertragen (so aber die Finanzverwaltung in R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Satz 3 LStR).
- F眉hrt der Arbeitnehmer mit einem vom Arbeitgeber auch f眉r Privatfahrten 眉berlassenen Kfz w枚chentliche Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsf眉hrung durch, verbleibt es auch dann bei dem 鈥漌erbungskostenabzugsverbot鈥 gem盲脽 搂 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 8 EStG), wenn die 脺berlassung teilentgeltlich erfolgt und dem Arbeitnehmer tats盲chlich Aufwendungen f眉r die Durchf眉hrung der Fahrten entstehen (Fortentwicklung der BFH-Rechtsprechung zur Durchf眉hrung von Familienheimfahrten bei unentgeltlicher 脺berlassung: BFH, Urteil vom 28. Februar 2013 VI R 33/11, BStBl II 2013, 629).
- Der Gesetzgeber unterscheidet in 搂 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 8 EStG nicht zwischen unentgeltlicher und teilentgeltlicher 脺berlassung, sodass unter die Vorschrift danach alle Arten der 脺berlassung fallen (so auch die Finanzverwaltung in R 9.10 Abs. 2 LStR).
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Normenkette
EStG 搂 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 8
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Streitjahr(e)
2016
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Nachgehend
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Tatbestand
Streitig ist die steuerliche Ber眉cksichtigung von Aufwendungen f眉r Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsf眉hrung bei Gestellung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber und gleichzeitiger pauschaler und kilometerabh盲ngiger Zuzahlung durch den Arbeitnehmer.
Der Kl盲ger ist ledig und wird im Streitjahr 2016 einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte im Streitjahr u.a. Eink眉nfte aus nichtselbst盲ndiger Arbeit als angestellter Ingenieur. Seinen Lebensmittelpunkt hatte er in F. Aus beruflichen unterhielt er in C (von Januar bis April - Mieter) bzw. in W (von Mai bis Dezember - Eigent眉mer) unstreitig einen zweiten Haushalt am Besch盲ftigungsort (鈥 AG, W).
Der Kl盲ger verf眉gte auch f眉r privaten Fahrten 眉ber ein Fahrzeug seines Arbeitgebers, f眉r das er jedoch pauschale (0,5 % der unverbindlichen Kaufpreisempfehlung) und kilometerabh盲ngige Zuzahlungen an diesen zu leisten hatte. In diesem Zusammenhang stand dem Kl盲ger eine Tankkarte des Arbeitgebers zur Verf眉gung. F眉r die Nutzung dieser Tankkarte f眉r Privatfahrten zahlte der Kl盲ger jedoch 0,10听鈧 (bis Mai 2016) bzw. 0,09 鈧 (ab Juni 2016) pro gefahrenen Kilometer an seinen Arbeitgeber. Im Rahmen der monatlichen Lohnabrechnungen ging der Arbeitgeber so vor, dass die pauschale Zuzahlung in H枚he von 0,5 % der unverbindlichen Kaufpreisempfehlung und die monatlich einbehaltene Pauschale f眉r die Privatnutzung der Tankkarte (auf Grundlage von prognostizierten 3.750 km = 375 鈧 bzw. ab Juni 337,50 鈧) vom ermittelten geldwerten Vorteil f眉r die Privatnutzung (1% des Bruttolistenpreises zzgl. Zuschlag f眉r Fahrten zwischen Wohnung und erster T盲tigkeitsst盲tte) in Abzug gebracht wurde. Im Januar 2016 wurde zudem eine Abrechnung der tats盲chlichen privat gefahrenen Kilometer f眉r das Vorjahr vorgenommen und eine Nacherhebung f眉r die Nutzung der Tankkarte in H枚he von 558,30 鈧 vorgenommen. Auch dieser Betrag wurde mindernd der Berechnung des zu versteuernden geldwerten Vorteils im Januar 2016 in Abzug gebracht. Zuzahlungs眉berh盲nge in einzelnen Monaten wurden aus technischen Gr眉nden nicht auf Folgemonate 眉bertragen.
Danach stellte sich die Versteuerung des privaten Nutzungswertes und die Behandlung der Zuzahlungen nach der Darstellung des Arbeitgebers im Schreiben vom 18. Juni 2020 im Einzelnen im Streitjahr wie folgt dar:
Bis 30.04.2016
Bruttolistenpreis: 42.600 鈧
Entfernung Zweitwohnung 鈥 erste T盲tigkeitsst盲tte (ETS) : 28 km
426,00 鈧 (geldwerter Vorteil 鈥 gwV - f眉r Privatnutzung) 357,84 鈧 (gwV f眉r Fahrten zwischen Wo und ETS)
783,84 鈧 (gwV gesamt)
abzgl. 213,00 鈧 (tarifliche Zuzahlung)
abzgl. 375,00 鈧 (prognostizierte Tankkosten/Monat)
195,84 鈧 (verbleibender gwV)
(der verbleibende geldwerte Vorteil von 195,84 鈧 im Januar...