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Entscheidungsstichwort (Thema)
Solidarit盲tszuschlag sp盲testens ab 2007 verfassungswidrig?
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Leitsatz (redaktionell)
- Der Solidarit盲tszuschlag ist eine Erg盲nzungsabgabe i.听S. des Art.听106 Abs.听1 Nr.听6 GG. Eine solche darf nur 鈥瀒n Ausnahmelagen鈥 bzw. in 鈥瀊esonderen Notf盲llen鈥, nicht aber in Zeiten allgemeiner Steuertarifsenkungen erhoben werden.
- Diese Motive des Verfassungsgebers sind bei der Frage zu ber眉cksichtigen, ob das SolZG 1999 in der f眉r das Streitjahr 2007 geltenden Fassung verfassungsgem盲脽 ist.
- Das SolZG 1995 entspricht 鈥撎齴umindest bezogen auf das Streitjahr 2007听鈥 nicht den Motiven des Verfassungsgebers und verst枚脽t damit gegen das Rechtsstaatsprinzip.
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Normenkette
SolzG; GG Art.听2 Abs. 1, Art.听20 Abs. 3, Art.听100 Abs. 1 S. 1; BVerfGG 搂 80 Abs. 2 S. 1
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Streitjahr(e)
2007
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Nachgehend
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Tatbestand
A. Sach- und Streitstand
Streitig ist, ob die Festsetzung des Solidarit盲tszuschlags f眉r das Jahr 2007 auf einer verfassungsm盲脽igen Grundlage, n盲mlich dem Solidarit盲tszuschlaggesetz 1995 vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944/975), in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4130), ge盲ndert durch Zweites Gesetz f眉r moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) und Jahressteuergesetz 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878), im Folgenden: SolZG 1995, erfolgt ist.
Das beklagte Finanzamt setzte mit Bescheid 眉ber Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidarit盲tszuschlag vom 10. Juli 2008 den Solidarit盲tszuschlag f眉r 2007 gegen眉ber dem Kl盲ger auf 鈥 Euro fest (= 5,5 % von der festzusetzenden Einkommensteuer in H枚he von 鈥 Euro). Gegen diesen Bescheid erhob der Kl盲ger am 15. Juli 2008 Sprungklage. Das beklagte Finanzamt stimmte der Sprungklage mit Schreiben vom 7. August 2008 (eingegangen bei Gericht am 14. August 2008) zu.
Der Kl盲ger tr盲gt umfassend die verfassungsrechtliche Problematik des SolZG 1995 vor. Er bezieht sich auch auf eine Schrift des Karl-Br盲uer-Instituts des Bundes der Steuerzahler (Lothar Schemmel, Verfassungswidriger Solidarit盲tszuschlag 鈥 Unzumutbar und unzul盲ssig, Heft 102, ver枚ffentlicht im Februar 2008).
Nach Ansicht des Kl盲gers darf der Solidarit盲tszuschlag, weil er eine Erg盲nzungsabgabe ist, nur ausnahmsweise und nicht auf Dauer erhoben werden.
Der Kl盲ger formuliert als Ergebnis seiner verfassungsrechtlichen Darlegungen:
Der Solidarit盲tszuschlag sei mit den Vorschriften der Finanzverfassung nicht mehr zu rechtfertigen, eine noch l盲ngere Hinnahme dieses verfassungswidrigen Eingriffs in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit sei unzumutbar.
Bei gesetzessystematischer Auslegung des Art. 106 GG ergebe sich, dass der Solidarit盲tszuschlag als Erg盲nzungsabgabe nur zur Deckung vor眉bergehender Bedarfsspitzen im Bundeshaushalt erhoben werden d眉rfe. Der Erg盲nzungsabgabe komme nicht die Funktion eines flexiblen Elements bei der Einnahmenverteilung zwischen Bund, L盲ndern und Gemeinden zu. Sie habe sich im Vergleich zu den Gemeinschaftssteuern so zu verhalten, wie die seltene Ausnahme zur Regel. Diesem Ausnahme-Regel-Verh盲ltnis werde die Erg盲nzungsabgabe nur dann gerecht, wenn sie ausschlie脽lich als letztes Mittel in au脽ergew枚hnlichen Haushaltssituationen vor眉bergehend eingesetzt sowie in Steuersatz und Erhebungsdauer eng begrenzt werde. Zudem verlange der R眉ckgriff auf die Erg盲nzungsabgabe, dass allj盲hrlich gepr眉ft werde, ob ihre Erhebung noch erforderlich sei. Der Solidarit盲tszuschlag gen眉ge diesen Vorgaben der Verfassung an eine Erg盲nzungsabgabe in keinem Punkt und sei deshalb wegen Versto脽es gegen Art. 106 Abs.听1 Nr. 6 GG verfassungswidrig. Die Belastung der Steuerzahler mit einem verfassungswidrigen Solidarit盲tszuschlag versto脽e offensichtlich gegen Art. 2 Abs. 1 GG.
Es m枚ge aus Anlass der deutschen Einheit durchaus finanzielle Engp盲sse beim Bund gegeben haben, insbesondere wegen der Abtretung von Umsatzsteueranteilen an die L盲nder. Einzur盲umen sei auch, dass der Gesetzgeber die Erhebungsdauer des Solidarit盲tszuschlags nicht von vorn herein auf ein oder zwei Jahre habe beschr盲nken m眉ssen. Jedoch m眉sse der Steuerzahler nicht hinnehmen, dass der Bund die Abtretung von Umsatzsteueranteilen an die L盲nder mit Hilfe des Solidarit盲tszuschlags dauerhaft refinanziere, denn damit 眉berschreite er seine Gesetzgebungskompetenzen hinsichtlich der Erg盲nzungsabgabe. Die Zustimmung des Bundesrates zur Erhebung des Solidarit盲tszuschlags sei unerheblich, weil sie nicht den Vorgaben der Verfassung an die Form und die Quoren einer Verfassungs盲nderung gen眉ge.
Die grunds盲tzlich zul盲ssige 脺berbr眉ckungsfinanzierung mit Hilfe eines Solidarit盲tszuschlags werde zudem f眉r den Steuerzahler immer unzumutbarer, je l盲nger sie anhalte. Da die 眉berlange und 眉berhohe Erhebung des Solidarit盲tszuschlags den Einsch盲tzungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei weitem 眉berschreite, versto脽e sie gegen das Verh盲ltnism盲脽igkeitsprinzip, das Bestandteil des in Art. 20 Abs. 3 GG normierten Rechtsstaatsprinzips sei. Eine Erg盲nzu...