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Entscheidungsstichwort (Thema)
K眉ndigung. Verhalten. Nebenpflicht. R眉cksichtnahmepflicht. Unfallverh眉tung. Arbeitsschutzvorschriften. Abmahnung. Interessenabw盲gung. Verhaltensbedingte K眉ndigung wegen Versto脽es gegen Arbeitsschutz-/Sicherheitsvorschriften
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Leitsatz (amtlich)
1. Der Arbeitnehmer ist arbeitsvertraglich zu einem mit den Arbeitsschutzvorschriften korrespondierenden Verhalten verpflichtet.
2. Auch wenn die Arbeitsschutz- und Sicherheitsvorschriften nicht schriftlich niedergelegt sind, ist der Arbeitnehmer generell verpflichtet, alles zu unterlassen, was Leben oder Gesundheit von Arbeitskollegen sowie das Eigentum des Arbeitgebers gef盲hrden kann. Ein Versto脽 gegen diese Verpflichtung ist grunds盲tzlich geeignet, eine ordentliche K眉ndigung zu rechtfertigen.
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Normenkette
KSchG 搂 1 Abs. 2; BGB 搂 241
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Verfahrensgang
ArbG Kiel (Urteil vom 03.04.2008; Aktenzeichen 5 Ca 2133a/07) |
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Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 03.04.2008 鈥 5 Ca 2133 a/07 鈥 wird auf ihre Kosten zur眉ckgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tatbestand
Die Parteien streiten 眉ber die Wirksamkeit einer ordentlichen K眉ndigung.
Der am 鈥1958 geborene Kl盲ger ist verheiratet und zwei minderj盲hrigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Er ist gelernter Kfz-Mechaniker und seit dem 17.01.1978 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorg盲ngerin besch盲ftigt. Dem Arbeitsverh盲ltnis liegt der schriftliche Arbeitsvertrag vom 01.03.1982 zugrunde (Anlage K I = Bl. 4 鈥 5 d. A.). Bei der Beklagten arbeitete der Kl盲ger in verschiedenen Bereichen. Seit dem Jahr 2005 wird er in der Rohrfertigung eingesetzt. Sein monatliches Bruttogehalt betrug zuletzt durchschnittlich 3.000,00 EUR.
Die Beklagte ist im 鈥灻渂erwasserbereich鈥 (Handelsschiffbau) t盲tig und besch盲ftigt ca. 460 Mitarbeiter. Es existiert ein Betriebsrat.
Der Kl盲ger wurde im Bereich 鈥濧rbeitssicherheit鈥 zuletzt am 01.11.2006 geschult 鈥濽nterweisung der Besch盲ftigten nach dem Arbeitsschutzgesetz鈥, vgl. Bl. 29 d. A.).
Die Beklagte erteilte dem Kl盲ger im Jahr 2007 drei Abmahnungen. Die erste Abmahnung datiert vom 13.03.2007 (Bl. 30 d. A.) und war wegen des Vorwurfs der 眉blen Nachrede bzw. Verleumdung eines Kollegen ausgesprochen worden. Mit der Abmahnung vom 16.04.2007 (Bl. 35 d. A.) warf die Beklagte dem Kl盲ger die unsachgem盲脽e Ablage von Rohren auf einem Metallst盲nder sowie ungeb眉hrliches Verhalten gegen眉ber dem ersten Werker vor. Die dritte Abmahnung stammt ebenfalls vom 16.04.2007 (Bl. 37 d. A.) und war wegen eigenm盲chtigen Verlassens des Arbeitsplatzes ausgesprochen worden.
Ende Oktober/Anfang November 2007, das genaue Datum ist zwischen den Parteien streitig, warf der Kl盲ger eine Farbspraydose in einen Container in der Rohrhalle. Es handelt sich um einen 160 脳 160 脳 160 cm gro脽en Container aus Stahl, in dem Schnittreste aus der Brennmaschine entsorgt werden. Der Container tr盲gt die Aufschrift 鈥濰EISS鈥 (vgl. Bl. 79 d. A.). Leere Spraydosen sind normalerweise in zwei Containern auf dem Vorplatz zu entsorgen. Auf der fraglichen Spraydose befand sich der Hinweis 鈥瀐ochentz眉ndlich鈥. Dem Kl盲ger waren Mitte Oktober 2007 drei Farbspraydosen ausgeh盲ndigt worden, um Materialcontainer zu markieren.
Der Zeuge H. sprach den Kl盲ger auf den Vorfall an, wobei auch hier der Zeitpunkt streitig ist. Der Zeuge berichtete, dass es im Schrottcontainer an der Brennmaschine ein kleines Feuer gegeben habe und dass eine Spraydose hierf眉r mit urs盲chlich gewesen sein soll. Sp盲ter fand noch ein Gespr盲ch mit Herrn M. statt. Der Kl盲ger wurde in diesem Gespr盲ch nochmals auf die Sicherheitsvorschriften hingewiesen.
Die Beklagte h枚rte den Betriebsrat mit Schreiben vom 17.01.2007 zur beabsichtigten K眉ndigung des Kl盲gers an (Bl. 25 鈥 28 d. A.). Der Betriebsrat widersprach der K眉ndigung (Anlage K III = Bl. 7 d. A.). Mit Schreiben vom 21.11.2007 (Anlage K II = Bl. 6 d. A.) k眉ndigte die Beklagte das Arbeitsverh盲ltnis unter Einhaltung der Fristen des Tarifvertrags der Metall- und Elektroindustrie MTV zum 31.01.2008.
Der Kl盲ger hat gemeint, die K眉ndigung sei schon deshalb unwirksam, weil der Betriebsrat der K眉ndigung widersprochen habe. Die Weiterbesch盲ftigung auf einem freien Arbeitsplatz im Unternehmen sei m枚glich. Der Betriebsrat habe in seinem Widerspruch ausgef眉hrt, dass er, der Kl盲ger, in die Bereiche 鈥濧usr眉stung des U-Boot-Baus鈥 oder des 鈥灻渂erwasserschiffbaus鈥 umgesetzt werden k枚nne. Es handele sich um eine andere Abteilung, in der zum gro脽en Teil Leiharbeitnehmer eingesetzt seien und in dem es zu Beginn des Jahres freie Arbeitsstellen f眉r Schlosser gegeben habe. Der Betriebsrat habe ausdr眉cklich darauf hingewiesen, dass die Schwierigkeiten erst best眉nden, seit der Kl盲ger in die Rohrhalle gekommen sei. Davor sei das Arbeitsverh盲ltnis 28 Jahre st枚rungsfrei verlaufen.
Der Kl盲ger hat die Ansicht vertreten, es fehle auch an einem K眉ndigungsgrund. Bei dem vorgeworfenen Verhalten handele es sich um eine Lappalie. Es sei nichts passiert und es h盲tte auch nichts passieren k枚nnen. Der Vorfall habe sich nicht am 25....