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Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuerliche Behandlung von Ausbauma脽nahmen an einer 枚ffentlichen Gemeindestra脽e. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: XI R 26/20)
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Leitsatz (redaktionell)
- Der 眉ber den einem regelm盲脽igen Verkehrsbed眉rfnis gen眉genden Zustand hinaus vorgenommene Ausbau des Teilst眉cks einer bestehenden 枚ffentlichen Stra脽e auf Grundlage eines Vertrages mit dem Tr盲ger der Stra脽enbaulast durch einen Unternehmer f眉r seine betrieblichen Anforderungen ist als unentgeltliche Zuwendung im Sinne des 搂 3 Abs. 1 Buchst. b S. 1 Nr. 3 UStG an den Tr盲ger der Stra脽enbaulast zu qualifizieren.
- Ein Vorsteuerabzug kommt nicht in Betracht, wenn der Unternehmer bereits bei Bezug der Eingangsleistungen beabsichtigt, die bezogenen Leistungen ausschlie脽lich und unmittelbar f眉r eine unentgeltliche Entnahme im Sinne des 搂 3 Abs. 1 Buchst. b UStG zu verwenden. Damit korrespondiert die Nichtbesteuerung der Ausgangsums盲tze nach 搂 3 Abs. 1 Buchst. b S. 1 Nr. 3 UStG.
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Normenkette
UStG 搂听15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 搂听3 Abs. 1b S.听1 Nr. 3, S.听2
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Streitjahr(e)
2006
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Nachgehend
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Tatbestand
Die Kl盲gerin wendet sich gegen die umsatzsteuerliche Behandlung einer Ausbauma脽nahme einer ihrer Tochtergesellschaften an einer 枚ffentlichen Gemeindestra脽e.
Die Kl盲gerin ist eine gesch盲ftsf眉hrende A. Zu ihren Tochtergesellschaften z盲hlt die B mit Sitz in C (k眉nftig B). Nach der 眉bereinstimmenden Auffassung der Beteiligten bestand im Streitjahr eine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen der Kl盲gerin als Organtr盲gerin und der B als Organgesellschaft.
Die B betreibt D in den Gemarkungen C (E) und F (G) in H. Die Rechtsvorg盲ngerin der B beantragte im Jahr 1996 bei der Bezirksregierung I den Neuaufschluss und den Betrieb des K. Mit Genehmigungsbescheid vom 16.02.2001 in der Fassung des 5. 脛nderungsbescheides vom 25.04.2005 gegen眉ber der B wurde der Neuaufschluss und der Betrieb des K genehmigt. Die Genehmigung umfasste auch den von der Rechtsvorg盲ngerin der B beantragten Ausbau der 枚ffentlichen Gemeindestra脽e L der f眉r diese stra脽enbaulastpflichtigen Stadt F, die auch Eigent眉merin der Wegeparzelle ist, 眉ber die der LKW-Verkehr von und zu dem K abgewickelt werden sollte und wird. Die L verbindet den Stadtteil E der Stadt F mit der Landesstra脽e M, 眉ber die der gewonnene N abtransportiert wird.
Der Ausbau der L war zur Bew盲ltigung des beim Betrieb des K aufkommenden LKW-Begegnungsverkehrs erforderlich.
Im Zuge des Genehmigungsverfahrens schloss die Rechtsvorg盲ngerin der B mit der Stadt F am 11.12.1997 einen Vertrag 眉ber den Ausbau der L zwischen dem Anschluss an die M und dem Anschluss an die Zufahrt zum Betriebsgel盲nde des K. Darin verpflichtete sich die Stadt F zur Planung und Ausf眉hrung des Ausbaus dieses Streckenabschnitts auf eine Breite von 6,50 m nebst beidseitigen Banketten von je 0,75 m Breite. Sie war aber berechtigt, die Ausbauma脽nahme an den Vertragspartner zu delegieren.
Dar眉ber hinaus verpflichtete sich die Stadt F bei Fortbestand der 枚ffentlich-rechtlichen Widmung, der Rechtsvorg盲ngerin der B die ausgebaute Strecke zur Erschlie脽ung und bei etwaigen Erweiterungen des Steinbruchs uneingeschr盲nkt zur Verf眉gung zu stellen.
Die Rechtsvorg盲ngerin der B verpflichtete sich zur Tragung s盲mtlicher Kosten im Zusammenhang mit dem Ausbau des Streckenabschnitts und zur Nutzung nur dieses Streckenabschnitts mit der Anbindung an die M als Zuwegung zum K. F眉r den Fall eines in sp盲teren Jahren erforderlich werdenden umfassenden Ausbaus des Streckenabschnitts verpflichtete sie sich zur anteiligen Beteiligung an den Kosten entsprechend des tats盲chlichen Grades der Nutzung.
Der Vertrag sollte auch f眉r alle Rechtsnachfolger der Vertragsparteien gelten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts der getroffenen Vereinbarung wird auf den Vertrag vom 11.12.1997 (Bl. 28 d.A.) verwiesen.
Mit Vertrag vom 30.06.2006, erg盲nzt um den Nachtrag vom 07.09.2006, beauftragte die B eine Schwestergesellschaft mit dem Ausbau des Streckenabschnitts der L zwischen der Einm眉ndung in die M und der Zuwegung zum Betriebsgel盲nde des K entsprechend der Vereinbarung vom 11.12.1997. Die Bauma脽nahme wurde im November 2006 fertig gestellt. Die Bauleistung wurde am 17.12.2006 von der B und am 18.12.2006 von der Stadt F abgenommen. Am 20.02.2008 unterzeichneten Vertreter der B und der Stadt F ein 鈥灻渂ergabeprotokoll鈥.
Die Nutzung des Streckenabschnitts durch den Schwerlastverkehr der B wurde im Dezember 2006 aufgenommen. Im Einm眉ndungsbereich der M in die L wird mit dem Pfeilwegweiser O (Anlage 3 zu 搂 42 Abs. 2 der Stra脽enverkehrsordnung (StVO)) auf den K der B hingewiesen. 脺ber diesem Schild ist der Pfeilwegweiser P angebracht, der die Richtung zum Stadtteil E der Stadt F weist. Im Anschluss an die Zuwegung zum Betriebsgel盲nde des K ist die Befahrung der - nicht ausgebauten - L in Richtung E durch Verkehr...