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Entscheidungsstichwort (Thema)
Einspruch gegen einen bereits vorl盲ufigen Steuerbescheid
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Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Erledigung der Hauptsache durch einseitige Erkl盲rung kann nur wirksam erfolgen, wenn die Klage zul盲ssig gewesen ist.
2. Das Rechtsschutzbed眉rfnis f眉r einen Rechtsbehelf gegen einen vorl盲ufigen Bescheid kann nur dann verneint werden, wenn feststeht, dass der Rechtsbehelfsf眉hrer durch den Rechtsbehelf keine bessere Rechtsposition erlangen kann, als die, die er durch die Vorl盲ufigkeit des Bescheids ohnehin schon innehat.
3. Aufgrund der durch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 10.11.1998 begr眉ndeten Unsicherheit 眉ber die Frage, ob ein blo脽er Vorl盲ufigkeitsvermerk in jedem Fall dieselbe Rechtsposition wie ein Rechtsbehelf zu vermitteln vermag, kann dem Steuerpflichtigen nicht mehr entgegengehalten werden, sein Rechtsbehelf sei wegen fehlendem Rechtschutzbed眉rfnis unzul盲ssig.
4. Wegen der rechtlichen Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfrage, ob vorl盲ufige, aber formell bestandskr盲ftige Steuerfestsetzungen aus haushaltsm盲脽igen Gr眉nden von einer 脛nderung wegen der Beschl眉sse des Bundesverfassungsgerichts zur der Verfassungsm盲脽igkeit der Familienbesteuerung ausgenommen werden sollten, besteht ein schutzw眉rdiges Interesse, die teilweise vorl盲ufige Steuerfestsetzung auch formell-rechtlich offenzuhalten.
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Normenkette
EStG 搂搂听53, 32 Abs. 6; AO 搂 165 Abs. 1; FGO 搂 138
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Streitjahr(e)
1989
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Nachgehend
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Tatbestand
Die Kl盲ger sind Eheleute und wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie haben einen in 1983 geborenen Sohn. Im Einkommensteuerbescheid f眉r 1989 vom 8. Januar 1991 gew盲hrte der Beklagte einen Kinderfreibetrag nach 搂 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG/in der f眉r das Streitjahr g眉ltigen Fassung) in H枚he von 2.484 DM. Der Bescheid erging u.a. hinsichtlich der H枚he der Kinderfreibetr盲ge unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 12. Juni 1990 gem盲脽 搂 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) 惫辞谤濒盲耻蹿颈驳.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Kl盲ger mit am 30. Januar 1991 beim Beklagten eingegangenem Schreiben Einspruch. Mit Einspruchsentscheidung vom 18. Februar 1999, zur Post gegeben am 8. M盲rz 1999, setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf ______ DM herab und wies den Einspruch im 脺brigen unter Aufrechterhalten des Vorl盲ufigkeitsvermerks bez眉glich der H枚he der Kinderfreibetr盲ge zur眉ck.
Mit der am 1. April 1999 erhobenen Klage wenden sich die Kl盲ger gegen die Verfassungswidrigkeit der Familienbesteuerung ab dem Jahr 1983. In der
Klageschrift beantragten sie unter Verweis auf die Beschl眉sse des BVerfG vom 10. November 1998, das Verfahren auszusetzen bzw. ruhen zu lassen, bis der Gesetzgeber eine Neuregelung der Familienbesteuerung vorgenommen habe.
Mit Bescheid vom 19. Oktober 2000 erlie脽 der Beklagte einen auf Grund des 搂 53 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Familienf枚rderung vom 22. Dezember 1999 (Bundesgesetzblatt I S. 2552) ge盲nderten Bescheid und setzte die Einkommensteuer auf ______ DM fest.
Die Kl盲ger haben daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache f眉r erledigt erkl盲rt. Der Beklagte hat sich der Erledigungserkl盲rung nicht angeschlossen.
Die Kl盲ger beantragen sinngem盲脽,
festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.
Der Beklagte beantragt,
die Klage als unzul盲ssig abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, die Klage k枚nne sich nicht erledigen, da sie mangels Rechtsschutzinteresses von Anfang an unzul盲ssig gewesen sei. Die Kl盲ger h盲tten mit der Klage die Verfassungswidrigkeit der Familienbesteuerung geltend gemacht. Ihnen sei es ersichtlich nur darum gegangen, den Einkommensteuerbescheid nicht bestandskr盲ftig werden zu lassen, um im Falle einer f眉r sie g眉nstigeren gesetzlichen Neuregelung nach dem Ergehen der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts h枚here Freibetr盲ge bei der Familienbesteuerung als nach der bisherigen Gesetzeslage abziehen zu k枚nnen. Gerade diesem Begehren sei durch den Vorl盲ufigkeitsvermerk in vollem Umfang Rechnung getragen worden, denn die Festsetzungsfrist ende nicht vor Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit, auf der die Vorl盲ufigkeit beruhe, beseitigt sei (搂 171 Abs. 8 AO). Damit aber fehle der Klage nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (unter Hinweis auf die Beschl眉sse des BFH vom 9. August 1994 X B 26/94, Bundessteuerblatt -BStBl- Teil II 1994, 119, und vom 22. M盲rz 1996 III B 173/95, BStBl II 1996, 506; sowie das Urteil vom 17. Mai 1995 X B 274/94; desweiteren Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 9. Juni 1995 10 K 1366/94; Anwendungserlass zur AO zu 搂 350, Tz. 6) von Anfang an das Rechtsschutzinteresse.
Sei die Klage von Anfang an unzul盲ssig, so k枚nne sich der Rechtsstreit nicht durch ein nachtr盲gliches Ereignis in Form des 脛nderungsbescheids vom 19. Oktober 2000 erledigen, weil die Kl盲ger nicht erst durch diesen Bescheid gehindert gewesen w盲ren, die angestrebte Entscheidung durchzusetzen. Somit sei der 脛nderung...