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Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzweigung von Kindergeld an das Kind, wenn der Kindergeldberechtigte keinen Unterhalt leistet
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Leitsatz (redaktionell)
Das Kindergeld ist auch dann an das Kind des Kindergeldberechtigten abzuzweigen, wenn der Kindergeldberechtigte keinen Unterhalt leistet und zivilrechtlich nicht verpflichtet ist, Unterhalt zu leisten. Besteht die Unterhaltspflicht zivilrechtlich nicht mehr, weil das Kind eine Zweitausbildung absolviert, so liefe es dem Zweck der Kindergeldgew盲hrung zuwider, das Kindergeld dennoch an den Kindergeldberechtigten selbst auszuzahlen, obwohl dieser tats盲chlich keine Unterhaltszahlungen leistet. Da das Kindergeld dazu dient, das Existenzminimum des Kindes abzusichern, ist es in diesem Fall dem Kind selbst auszuzahlen.
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Normenkette
EStG 搂 74 Abs. 1; BGB 搂搂听1601, 1610
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Nachgehend
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Tatbestand
Streitig ist, ob das Kindergeld f眉r die Tochter Ch. im Wege der Abzweigung an diese selbst ausgezahlt werden konnte.
Der Kl盲ger beantragte am 24. Oktober 1995 f眉r seine Tochter Ch., geboren am 15. April ..., Kindergeld, da diese seit September 1995 die H. Schule in ... besuchte. Das Kindergeld wurde erst ab Januar 1996 bewilligt, da die Tochter Ch. von September bis Dezember 1995 Ausbildungshilfe nach dem 叠础蹿枚骋 in H枚he von wenigstens 610,-- DM monatlich erhalten hat (Bl. 121 KG-Akte). Im September 1996 nahm die Tochter Ch. ein Studium an der Fachhochschule ... im Studiengang Sozialwesen auf, so dass das Kindergeld weitergezahlt wurde.
Die Tochter Ch. hatte in der Zeit vom 1. August 1988 bis 26. Juni 1991 bereits eine Ausbildung als Tierarzthelferin absolviert.
Am 30. Dezember 1996 beantragte die Tochter Ch., das Kindergeld zuk眉nftig an sie zu 眉berweisen, da ihr Vater ihr keinen Unterhalt zahlen w眉rde (Bl. 137 KG-Akte). Zu diesem Antrag 盲u脽erte sich der Kl盲ger auf Anfrage des beklagten Arbeitsamtes u. a. dahingehend, dass er seiner Tochter Ch. kostenlos Unterkunft und Verpflegung nebst Bewirtschaftungskosten f眉r ihre aperiodischen Besuche an Wochenenden und w盲hrend der Woche an seinem Wohnsitz gew盲hrt habe. Desweiteren habe er ihr aperiodisch Geldbetr盲ge zugewendet, kostenlos ein Reitpferd vorgehalten und sie kostenlos in betriebswirtschaftlichen und juristischen Belangen beraten. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Schreiben des Kl盲gers vom 20. Januar 1997, Bl. 140 f KG-Akte Bezug genommen.
Hierzu 盲u脽erte sich die Tochter Ch. dahingehend, dass sie an einigen Wochenenden im Jahr ihre Eltern besuche. Bei dieser Gelegenheit w眉rde ihre Mutter f眉r die Familie kochen und ihr stehe auch ihr altes Bett in der Wohnung der Eltern zur Verf眉gung. Au脽er an Geburtstagen oder Weihnachten w眉rde sie keine Geldzuwendungen erhalten. An Weihnachten habe sie 200,.-- DM geschenkt bekommen und ihr Vater h盲tte die Familie zu einem Weihnachtsessen ins Restaurant eingeladen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die schriftliche 脛u脽erung der Tochter Ch. vom 4. M盲rz 1997, Bl. 145 ff. KG-Akte, Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 11. M盲rz 1997 bewilligte dann der Beklagte die Auszahlung des Kindergeldes in H枚he von 220,-- DM monatlich ab Januar 1997 unmittelbar an die Tochter Ch. gem盲脽 搂 74 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - (Bl. 150 KG-Akte).
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 11. Juni 1997, Bl. 155 ff. KG-Akte), hat der Kl盲ger Klage erhoben und im wesentlichen folgendes vorgetragen: Seine jetzt 26-j盲hrige Tochter Ch. studiere und wohne in ... . Sie beziehe Leistungen nach dem Bundesausbildungsf枚rderungsgesetz 叠础蹿枚骋. Er selbst sei arbeitslos. Mit einer Auszahlung des Kindergeldes an seine Tochter Ch. sei er jedoch nicht einverstanden, da er diese in erheblichem Ma脽e bezuschusse. Dar眉ber hinaus bestehe eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung nicht mehr, da seine Tochter eine Zweitausbildung absolviere. Eine Verletzung seiner Unterhaltsverpflichtung liege daher nicht vor, so dass auch keine Abzweigung des Kindergeldes an die Tochter erfolgen k枚nne. Kindergeldberechtigt seien grunds盲tzlich die Eltern. Dies habe seinen Grund darin, dass die Eltern 眉ber tats盲chliche Zuwendungen hinaus w盲hrend der Ausbildungsdauer ihrer Kinder rein tats盲chlich Aufwendungen h盲tten, die durch das Kindergeld abgedeckt werden sollten. Die Ausf眉hrungen des Beklagten im Schriftsatz vom 15. Dezember 1999 k枚nnten nicht weiterhelfen. Es komme nicht auf die Fiktion an, dass n盲mlich nach dem 叠础蹿枚骋 das Kindergeld als Einkommen des Kindes gelte. Ma脽gebend sei, ob er seine Unterhaltsverpflichtung verletzt habe. Dies sei jedoch nicht der Fall, da eine solche nicht bestehe.
Der Kl盲ger beantragt,
den Bescheid des Arbeitsamtes vom 11. M盲rz 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Juni 1997 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, das Kindergeld an ihn - den Kl盲ger - auszuzahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er f眉hrt aus, dass gem盲脽 搂 63 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. 搂 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG der Kl盲ger kindergeldberechtigt sei. Das Kindergeld sei jed...