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Entscheidungsstichwort (Thema)
Entfall der Wegzugsbesteuerung bei vor眉bergehender Abwesenheit, R眉ckkehrabsicht, Kapitalverkehrsfreiheit
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Leitsatz (redaktionell)
1) Die Anwendung von 搂 6 AStG im Fall des Wegzugs in einen Drittstaat ist mit der europarechtlichen Kapitalverkehrsfreiheit nach Art.听63 AEUV vereinbar.
2) F眉r das Entfallen der Wegzugsbesteuerung gem盲脽 搂 6 Abs.听3 AStG ist neben der tats盲chlichen R眉ckkehr in Form der (Wieder-) Begr眉ndung der unbeschr盲nkten Steuerpflicht gem盲脽 搂 1 Abs. 1 EStG auch zu verlangen, dass bereits bei Wegzug der Wille des Steuerpflichtigen zur (Wieder-)Begr眉ndung der unbeschr盲nkten Steuerpflicht innerhalb eines Zeitraums von l盲ngstens f眉nf Jahren bestand. Denn 搂 6 Abs.听3 AStG gilt nicht f眉r gescheiterte oder 鈥瀉bgebrochene鈥 Auswanderungen und ist keine "Reparaturvorschrift" f眉r steuerlich "missgl眉ckte" Wegz眉ge.
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Normenkette
AStG 搂 6 Abs.听1, 3 S. 1; AEUV Art 63 Abs. 1; EStG 搂 17 Abs. 1
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Nachgehend
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Tatbestand
Die Beteiligten streiten dar眉ber, ob die Voraussetzungen f眉r eine Besteuerung des Verm枚genszuwachses gem盲脽 搂 6 Abs. 1 Au脽ensteuergesetz (AStG) vorliegen.
Der Kl盲ger zog zum 01.03.2014 nach Dubai in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Dort bezog er eine Eigentumswohnung. Seinen bis dahin bestehenden inl盲ndischen Wohnsitz gab der Kl盲ger auf. Zwischen dem 01.03.2014 und dem 31.12.2015 verf眉gte der Kl盲ger im Inland weder 眉ber einen Wohnsitz, noch hatte er dort seinen gew枚hnlichen Aufenthalt. Zum Zeitpunkt seines Wegzugs war der Kl盲ger an den folgenden Kapitalgesellschaften mit dem Sitz im Inland beteiligt:
Firma |
Sitz |
Stammeinlage/Beteiligungsquote |
SLN GmbH |
I |
26.000 EUR/ 100 % |
B GmbH |
I |
38.346,89 EUR/ 75 % |
N GmbH |
O |
25.564,59 EUR/ 100 % |
K GmbH |
I |
25.000 EUR/ 100 % |
J GmbH |
I |
12.500 EUR/ 50 % |
T GmbH |
I |
25.564,59 EUR/ 100 % |
L GmbH |
A |
12.500 EUR/ 50 % |
Bereits am 24.12.2013 hatte der Kl盲ger mit seiner Mutter Frau C L einen Leihvertrag 眉ber die Nutzung der dem Kl盲ger geh枚renden Liegenschaft A-Str. 87, 00000 I geschlossen. Am 24.02.2014 schloss der Kl盲ger einen weiteren Leihvertrag 眉ber die Nutzung der dem Kl盲ger geh枚renden Liegenschaft B-Str. 2, 00000 I mit seinen beiden minderj盲hrigen Kindern W L und T L, die bei Abschluss des Leihvertrages von ihrer Mutter Frau M E, ehemals G, der ehemaligen Lebensgef盲hrtin des Kl盲gers, vertreten wurden.
Am 04.06.2014 schloss der Kl盲ger mit der T GmbH eine Vereinbarung 眉ber die Abfindung einer Pensionszusage durch Einmalzahlung iHv 374.920 EUR.
Seine Gesch盲ftsanteile an der N GmbH und an der T GmbH ver盲u脽erte der Kl盲ger mit notariellem Vertrag vom 20.10.2014 (UR-Nr. 417/2014 des Notars N1 mit dem Amtssitz in I) an Herrn P T mit Wirkung zum 01.01.2014. F眉r die Beteiligung N GmbH wurde ein Kaufpreis iHv 325.000 EUR und f眉r die Beteiligung an der T GmbH ein Kaufpreis iHv 1.325.000 EUR vereinbart.
Mit Vertrag vom 29.09.2015 眉bertrug der Kl盲ger das Grundst眉ck B-Str. 2 in I mit Wirkung zum 31.12.2015 unentgeltlich auf seinen Sohn W L .
Mit Schreiben vom 29.12.2015 reichte der Kl盲ger seine Einkommensteuererkl盲rung f眉r das Jahr 2014 ein. Dabei ging er zun盲chst davon aus, dass er f眉r das Jahr 2014 als beschr盲nkt Steuerpflichtiger im Sinne des 搂 1 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) einzustufen sei. Der Beklagte teilte dem Kl盲ger abweichend davon mit, dass von einer unbeschr盲nkten Steuerpflicht i.S.d. 搂 1 Abs. 1 S.1 EStG auszugehen sei. Insoweit bestand in der Folge Einigkeit zwischen den Beteiligten. Die fehlenden Anlagen zur Steuererkl盲rung zur unbeschr盲nkten Steuerpflicht wurden vom Kl盲ger mit Schreiben vom 01.06.2016 nachgereicht.
In der Steuererkl盲rung wurden durch den Kl盲ger erstmalig Eink眉nfte aus Vermietung und Verpachtung aus einem Objekt C-Str. 1 in P iHv -2.159 鈧 erkl盲rt. Bei diesem Objekt handelt es sich um ein unbebautes Grundst眉ck, dass im Jahr 2013 erworben und anschlie脽end durch den Kl盲ger mit drei Reihenh盲usern bebaut worden war. Die Fertigstellung erfolgte nach Angaben des Kl盲gers am 01.06.2015. Der insoweit erkl盲rte Verlust fiel wegen vorweggenommenen Werbungskosten in Form von Schuldzinsen, Grundbesitzabgaben und Aufwendungen f眉r Zeitungsannoncen an. Seit dem 01.07.2015, 01.08.2015 bzw. 01.09.2015 sind die einzelnen Reihenh盲user vermietet. Der Kl盲ger legte Rechnungsbelege zu den Zeitungsannoncen vor, aus denen ersichtlich war, dass es sich um Anzeigen zur Ver盲u脽erung der H盲user handelte (Rubrik 鈥濾K RH/DHH鈥).
Zeitgleich mit der Abgabe der Einkommensteuererkl盲rung 2014 zeigte der Kl盲ger mit einem gesonderten Anschreiben vom 29.12.2015 an, dass seine unbeschr盲nkte Steuerpflicht durch Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland zum 31.12.2013 beendet worden sei. Die Beendigung der unbeschr盲nkten Steuerpflicht habe lediglich auf einer vor眉bergehenden Abwesenheit im Sinne des 搂 6 Abs. 3 Au脽ensteuergesetz (AStG) beruht. Ab dem 01.01.2016 werde er seinen Wohnsitz wieder nach Deutschland verlegen, weshalb ein fiktiver Gewinn f眉r die Verm枚genszuwachsbesteuerung nicht berechnet worden sei.
Ab dem 01.01.2016 war der Kl盲ge...