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Entscheidungsstichwort (Thema)
Erweiterte K眉rzung nach 搂 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG
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Leitsatz (redaktionell)
1. Ob ein Unternehmer den eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt, ist bedeutungsgleich mit der Frage, ob noch eine verm枚gensverwaltende T盲tigkeit und keine gewerblichen Eink眉nfte vorliegen.
2. Die Grenze zum gewerblichen Grundst眉ckshandel ist i.d.R. erst 眉berschritten, wenn der Steuerpflichtige mehr als drei Objekte in einem Zeitraum von f眉nf Jahren angeschafft bzw. errichtet und ver盲u脽ert hat. Dies gilt auch f眉r die Anwendung des 搂 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG.
3. Bei dieser Abgrenzung bleibt f眉r die Anwendung des 搂 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG au脽er Betracht, dass eine Kapitalgesellschaft als Gewerbebetrieb kraft Rechtsform gilt.
4. Die nach 搂 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG vorzunehmende K眉rzung erstreckt sich auf den gesamten Gewerbeertrag, wenn s盲mtliche Eink眉nfte im Erhebungszeitraum auf der Verwaltung und Nutzung eines eigenen Grundst眉ckes beruhen, auch wenn dieses das einzige und letzte dem Steuerpflichtigen verbleibende Grundst眉ck ist.
5. Die erweiterte K眉rzung nach 搂 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG kann aber nicht mehr gew盲hrt werden, wenn das letzte Grundst眉ck vor Ablauf des Erhebungszeitraums ver盲u脽ert wird und nachgehend nicht mehr ausschlie脽lich Grundbesitz verwaltet wird.
6. Wenn allerdings laut Grundst眉ckskaufvertrag am 31. Dezember des Erhebungszeitraums das wirtschaftliche Eigentum am Grundst眉ck auf den Erwerber 眉bergeht und das grundbesitzverwaltende Unternehmen bis dahin lediglich noch 眉ber ertraglose Forderungen in Form von zwei zinslosen Bankguthaben verf眉gt hat, ist dies f眉r die K眉rzung nach 搂 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewSt unsch盲dlich.
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Normenkette
GewStG 搂听9 Nr. 1 S盲tze听1-2, 搂听14; EStG 搂 15 Abs. 2; GewStG 搂 2 Abs. 2
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Nachgehend
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Tatbestand
Die Beteiligten streiten dar眉ber, ob bei der Kl盲gerin f眉r das Streitjahr 2016 eine sog. erweiterte K眉rzung nach 搂 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG vorzunehmen war.
Die Kl盲gerin ist eine im Jahr 2013 gegr眉ndete GmbH mit Sitz in 鈥. Ihr Stammkapital betrug im fraglichen Zeitraum 525.000 鈧, wobei die Anteile an der Kl盲gerin zu je einem Drittel (175.000 鈧) Herr C, die D GmbH und die E GmbH & Co. KG hielten. Laut dem Vorbringen des FA stammten Herr C und die D GmbH aus der Baubranche.
Im Gesellschaftsvertrag vom 30.4.2013 (und ebenso in der Eintragung im Handelsregister) hei脽t es, Gegenstand des Unternehmens der Kl盲gerin sei die Realisierung von Immobilienprojekten, insbesondere der Erwerb, die Verwaltung (insbesondere die Vermietung und Verpachtung) und die Ver盲u脽erung von Grundbesitz einschlie脽lich der Durchf眉hrung von Bauma脽nahmen auf fremdem Grundbesitz. Bei der Anmeldung ihrer T盲tigkeit als Gewerbe benannte die Kl盲gerin ihre T盲tigkeit als Realisierung von Immobilienprojekten, Erwerb, Verwaltung und Ver盲u脽erung von Grundbesitz. Im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung benannte die Kl盲gerin ihre T盲tigkeit ebenfalls so.
Im Jahr 2013 erwarb die Kl盲gerin ein Immobilienobjekt (F-stra脽e 鈥) zum Kaufpreis von 2.500.000 鈧. Sie wies das Objekt in ihrer Bilanz zum 31.12.2013 im Umlaufverm枚gen aus. Mit Kaufvertrag vom 10.12.2014 ver盲u脽erte sie das Objekt f眉r einen Kaufpreis von 2.655.484 鈧.
Mit Kaufvertrag vom 24.11.2015 erwarb die Kl盲gerin ein weiteres Immobilienobjekt (G in 鈥) zu einem Kaufpreis von 3.320.000 鈧. Bei dem Objekt handelte es sich um ein Gesch盲ftsgrundst眉ck, welches aus mehreren Eigentumswohnungen sowie wohnungseigentumsrechtlichen Teileigentumseinheiten bestand. Auch dieses Objekt wies die Kl盲gerin in ihrer Bilanz zum 31.12.2015 im Umlaufverm枚gen aus.
Mit Kaufvertrag vom 7.11.2016 ver盲u脽erte die Kl盲gerin das vorgenannte Objekt 鈥濭鈥 f眉r einen Kaufpreis von 3.695.000 鈧 an die Stadt B. In Ziff. 7.1 des Vertrags war bestimmt, dass alle das Vertragsobjekt betreffenden 枚ffentlichen und privaten Lasten, alle Verbrauchskosten, Verkehrssicherungspflichten und jede mit dem Vertragsobjekt verbundene Haftung 鈥瀉b Beginn des 31.12.2016鈥 auf den K盲ufer 眉bergehen sollten. Des Weiteren sollte danach der 脺bergang des Besitzes, der Nutzungen und der Gefahr, die Kaufpreiszahlung vorausgesetzt, ebenfalls 鈥瀉m Beginn des 31.12.2016鈥 erfolgen. Der Kaufpreis wurde von der Stadt B am 15.12.2016 an die Kl盲gerin gezahlt.
In der Gewinn- und Verlustrechnung f眉r 2016 wies die Kl盲gerin zum vorgenannten Verkauf Erl枚se (鈥濫rl枚se Objektverkauf Umlaufverm枚gen鈥) i.H.v. 3.695.000 鈧 und einen Buchwertabgang 鈥濫rh枚hung oder Verminderung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen鈥, (鈥濨estandsminderung Objekte鈥) i.H.v. 3.559.472 鈧 aus.
F眉r das Streitjahr 2016 wies die Kl盲gerin einen Jahres眉berschuss i.H.v. 150.337,30 鈧 aus. Der von ihr erzielte Gewinn aus Gewerbebetrieb i.S.d. GewStG betrug 177.737 鈧.
Laut dem Vorbringen des Beklagten (des Finanzamts 鈥揊A鈥) hat die Kl盲gerin sich mit Vertrag vom 1.6.2018 atypisch still an der H GmbH & Co. KG mit einer Einlage i.H.v. 1.800.000 鈧 beteiligt. Laut dem Vertrag sei die Kl盲gerin am Gewinn und Verlust des Inhabers und im Falle d...