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Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreiung Familienheim, Selbstnutzung nach dreij盲hriger Renovierung
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Leitsatz (redaktionell)
Dem Erben eines Familienheims wird die Steuerbefreiung nach 搂 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG nicht gew盲hrt, wenn er das Objekt erst nach dreij盲hriger Renovierung bezieht und er die 脺berschreitung des angemessenen Zeitraums von sechs Monaten f眉r eine unverz眉gliche Selbstnutzung zu vertreten hat.
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Normenkette
ErbStG 搂 13 Abs. 1 Nr. 4c
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Nachgehend
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Tatbestand
Die Beteiligten streiten 眉ber die Gew盲hrung der Steuerbeg眉nstigung gem盲脽 搂 13 Abs. 1 Nr. 4c Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) f眉r die vom Erblasser bis zu seinem Tod selbst bewohnte Doppelhaush盲lfte.
Der Kl盲ger beerbte seinen am 10.10.2013 verstorbenen Vater als Alleinerbe. Der Vater hatte bis zu seinem Tod die Doppelhaush盲lfte I-Stra脽e 6 in Gladbeck alleine bewohnt. Der Kl盲ger bewohnt mit seiner Familie seit 1981 die direkt angrenzende Doppelhaush盲lfte I-Stra脽e 8.
Nach dem Tod des Erblassers verband der Kl盲ger die Doppelhaush盲lften I-Stra脽e 6 und 8 baulich und auch katasterm盲脽ig zu einer Einheit. Nach Abschluss der umfangreichen, teilweise in Eigenleistung erbrachten Sanierungs- und Renovierungsarbeiten nutzt er die so verbundenen Doppelhaush盲lften seit August 2016 als eine Wohnung.
Am 01.02.2016 beantragte der Kl盲ger, den unter dem Vorbehalt der Nachpr眉fung ergangenen Erbschaftsteuerbescheid vom 21.01.2015 zu 盲ndern und f眉r die Doppelhaush盲lfte I-Stra脽e 6 die Steuerbefreiung gem盲脽 搂 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG zu gew盲hren. Diesen Antrag lehnte der Beklagte im ge盲nderten, weiter unter dem Vorbehalt der Nachpr眉fung stehenden 脛nderungsbescheid vom 24.05.2016 ab. Da der Kl盲ger weiter unter der Adresse I-Stra脽e 8 gemeldet sei, k枚nne nicht davon ausgegangen werden, dass er die geerbte Doppelhaush盲lfte unverz眉glich selbst genutzt habe.
Mit seinem Einspruch vom 13.06.2016 trug der Kl盲ger vor, dass sich die Selbstnutzung durch die erforderlichen umfassenden Renovierungsarbeiten verz枚gert habe. Die Selbstnutzung sei von Anfang an beabsichtigt gewesen. So sei bereits im Dezember 2013 zur Planung der notwendigen Bau- und Sanierungsma脽nahmen eine Besichtigung mit einem Bauunternehmer erfolgt, der in der Folge auch mit den Arbeiten beauftragt worden sei. Deren Beginn habe sich allerdings aufgrund der Witterungsbedingungen und der engen Auftragslage bis zum April 2014 verz枚gert. Zun盲chst habe man die Feuchtigkeitsbr眉cken im Terrassen- und Kellerbereich beseitigen m眉ssen, bevor mit der Sanierung im Innenbereich habe begonnen werden k枚nnen. In der Mitteletage seien durch eine undichte und durch den Erblasser nur notd眉rftig reparierte Wasserleitung massive Feuchtigkeitssch盲den zutage getreten, die dort die Entfernung und den Neuaufbau der B枚den erforderlich gemacht und den Gang der Bauma脽nahmen und Folgegewerke weiter verz枚gert h盲tten. Dies habe der Kl盲ger jedoch nicht zu vertreten. Der Kl盲ger legte dazu eine mit Fotos versehene Chronik der Bauma脽nahmen, diverse Rechnungen sowie eine Best盲tigung des beauftragten Bauunternehmers vor, auf die Bezug genommen wird (Erbschaftsteuerakte).
Den Einspruch wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 12.09.2017 (ZU vom 14.09.2017) als unbegr眉ndet zur眉ck. Er nahm Bezug auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23.06.2015 II R 39/13 (BStBl. II 2016, 225) und verwies darauf, der Kl盲ger habe weder glaubhaft dargelegt noch nachgewiesen, dass die bis August 2016 verz枚gerte vollst盲ndige Nutzung des Objekts zu eigenen Wohnzwecken nicht durch ihn zu vertreten gewesen sei. Den vom Kl盲ger vorgelegten Unterlagen sei nicht zu entnehmen, wann und wem er zu welchem Zeitpunkt Auftr盲ge f眉r Bauma脽nahmen erteilt habe. Vielmehr ergebe sich daraus, dass der schwerpunktm盲脽ige Umbau der mittleren Etage einschlie脽lich der Sanierung des Bades sowie die wesentlichen Umbauarbeiten im Innenbereich erst ab Januar 2016 stattgefunden h盲tten. Dass der Abschluss der Arbeiten im Au脽enbereich (Isolierungen) unmittelbare Voraussetzung f眉r den Beginn der Arbeiten im Innenbereich gewesen sei, habe der Kl盲ger nicht belegt.
Mit der Klage vom 13.10.2017 verfolgt der Kl盲ger sein Begehren auf Gew盲hrung der Steuerbeg眉nstigung gem盲脽 搂 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG weiter. Unter Bezugnahme auf seine Ausf眉hrungen im Verwaltungsverfahren tr盲gt er vertiefend vor:
Die Absicht, nach dem Tod die Doppelhaush盲lfte des Erblassers in die eigene Wohnung zu integrieren, habe immer bestanden und sei auch unverz眉glich in die Tat umgesetzt worden. So habe bereits im Dezember 2013 ein Besichtigungstermin mit der Firma C-GmbH & Co. zur Planung der Bauarbeiten stattgefunden, die Anfang 2014 dann auch beauftragt, aber witterungsbedingt und aufgrund der angespannten Auftragslage erst im April 2014 begonnen worden seien. Dabei seien erst die Abdichtungsarbeiten im Kellergeschoss und im Terrassenbereich mit anschlie脽enden l盲ngeren Trocknungszeiten vorzunehmen gewesen (vgl. Rechnung C-GmbH & Co. KG vom 30.10.2014, Erbschaftsteuerakte). Bereits im ...