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Entscheidungsstichwort (Thema)
Gew盲hrung einer Steuerbeg眉nstigung f眉r selbst genutzten Wohnraum
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Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Wohnung ist zur Selbstnutzung bestimmt, wenn der Erwerber die Absicht hat, die Wohnung selbst zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen und diese Absicht auch tats盲chlich umsetzt.
2. Die blo脽e Widmung zur Selbstnutzung, etwa durch Angabe in der Erbschaftsteuererkl盲rung, reicht nicht aus, wenn kein tats盲chlicher Einzug erfolgt.
3. Der Erwerber zieht nicht tats盲chlich in die Wohnung ein, wenn er sie nur als Lagerraum nutzt oder sich gelegentlich im Garten, auf dem Balkon, im Keller oder auf dem Dachboden aufh盲lt; vielmehr muss der Erwerber in der Wohnung seinen Lebensmittelpunkt haben.
4. Der Erwerber bestimmt die Wohnung unverz眉glich zur Selbstnutzung f眉r eigene Wohnzwecke i.d.R., wenn er ohne schuldhaftes Z枚gern innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall pr眉ft, ob er einziehen will, entsprechende Renovierungsarbeiten vornimmt und den Umzug durchf眉hrt.
5. Der Erwerber tr盲gt die objektive Beweislast (Feststellungslast) f眉r die Merkmale der Steuerbefreiungsvorschrift des 搂 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG.
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Normenkette
ErbStG 搂 13 Abs. 1 Nr. 4c; BGB 搂 121 Abs. 1 S. 1; BewG 搂 181
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Tatbestand
Die Beteiligten streiten 眉ber die Gew盲hrung der Steuerbeg眉nstigung gem盲脽 搂 13 Abs. 1 Nr. 4c Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) f眉r die vom Erblasser bis zu seinem Tod selbst bewohnte Doppelhaush盲lfte.
Der Kl盲ger ist Alleinerbe seines am 00.00.2013 verstorbenen Vaters, Herrn B. K.. Zum Nachlass geh枚rte die Doppelhaush盲lfte G1 in H-Stadt, die vom Vater bis zu seinem Tod alleine bewohnt wurde.
Der Kl盲ger bewohnt mit seiner Familie seit dem Jahr 1981 die direkt angrenzende Doppelhaush盲lfte G2. Nach dem Tod des Erblassers verband der Kl盲ger die Doppelhaush盲lften G1 und G2 baulich und katasterm盲脽ig zu einer Einheit. Nach Abschluss der umfangreichen, teilweise in Eigenleistung erbrachten Sanierungs- und Renovierungsarbeiten nutzt er die so verbundenen Doppelhaush盲lften seit August 2016 als eine Wohnung.
Das Finanzamt A teilte den angeforderten Grundbesitzwert f眉r die Doppelhaush盲lfte G1 in H-Stadt am 31.07.2014 in H枚he von 199.719 Euro mit. Unter den nachrichtlichen Angaben ist die gesamte Wohn- und Nutzfl盲che des Geb盲udes mit 203 qm angegeben. Davon entfallen 55 qm auf Abstellr盲ume im Kellergeschoss.
Am 01.02.2016 beantragte der Kl盲ger, den unter dem Vorbehalt der Nachpr眉fung ergangenen Erbschaftsteuerbescheid vom 27.01.2015 zu 盲ndern und f眉r die hinzuerworbene Doppelhaush盲lfte G1 die Steuerbefreiung gem盲脽 搂 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG zu gew盲hren. Diesen Antrag lehnte der Beklagte im ge盲nderten, weiter unter dem Vorbehalt der Nachpr眉fung stehenden 脛nderungsbescheid vom 24.05.2016 ab. Da der Kl盲ger weiter unter der Adresse G2 gemeldet sei, k枚nne nicht davon ausgegangen werden, dass er die geerbte Doppelhaush盲lfte unverz眉glich selbst genutzt habe.
Mit dem dagegen gerichteten Einspruch trug der Kl盲ger vor, dass sich die Selbstnutzung durch die erforderlichen umfassenden Renovierungsarbeiten verz枚gert habe. Die Selbstnutzung sei von Anfang an beabsichtigt gewesen. So sei bereits im Dezember 2013 zur Planung der notwendigen Bau- und Sanierungsma脽nahmen eine Besichtigung mit einem Bauunternehmer erfolgt, der in der Folge auch mit den Arbeiten beauftragt worden sei. Deren Beginn habe sich allerdings aufgrund der Witterungsbedingungen und der engen Auftragslage bis zum April 2014 verz枚gert. Zun盲chst habe man die Feuchtigkeitsbr眉cken im Terrassen- und Kellerbereich beseitigen m眉ssen, bevor mit der Sanierung im Innenbereich habe begonnen werden k枚nnen. In der Mitteletage seien durch eine undichte und durch den Erblasser nur notd眉rftig reparierte Wasserleitung massive Feuchtigkeitssch盲den zutage getreten, die dort die Entfernung und den Neuaufbau der B枚den erforderlich gemacht und den Gang der Bauma脽nahmen und Folgegewerke weiter verz枚gert h盲tten. Dies habe der Kl盲ger jedoch nicht zu vertreten. Der Kl盲ger legte dazu eine mit Fotos versehene Chronik der Bauma脽nahmen, diverse Rechnungen sowie eine Best盲tigung des beauftragten Bauunternehmers vor, auf die Bezug genommen wird (Erbschaftsteuerakte).
Den Einspruch wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 12.09.2017 als unbegr眉ndet zur眉ck. Der Vorbehalt der Nachpr眉fung blieb bestehen. Er nahm Bezug auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23.06.2015 (II R 39/13, BStBl. II 2016, 225) und verwies darauf, der Kl盲ger habe weder glaubhaft dargelegt noch nachgewiesen, dass die bis August 2016 verz枚gerte vollst盲ndige Nutzung des Objekts zu eigenen Wohnzwecken nicht durch ihn zu vertreten gewesen sei. Den vom Kl盲ger vorgelegten Unterlagen sei nicht zu entnehmen, wann und wem er zu welchem Zeitpunkt Auftr盲ge f眉r Bauma脽nahmen erteilt habe. Vielmehr ergebe sich daraus, dass der schwerpunktm盲脽ige Umbau der mittleren Etage einschlie脽lich der Sanierung des Bades sowie die wesentlichen Umbauarbeiten im Innenbereich erst ab Januar 2016 stattgefunden h盲tten. Dass der Abschluss der Arbeiten im Au脽enbereich (Isoli...