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Entscheidungsstichwort (Thema)
Dienstwagen眉berlassung, geldwerter Vorteil, Minderung um Garagenkosten
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Leitsatz (redaktionell)
1) Eine Minderung des geldwerten Vorteils des Arbeitnehmers aus der 脺berlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs erfolgt nur f眉r solche Aufwendungen, die f眉r diesen aus rechtlichen oder tats盲chlichen Gr眉nden notwendig sind, die also zur Erf眉llung einer arbeitsvertraglichen Klausel oder zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs erforderlich sind.
2) Die anteilig auf die Garage eines Arbeitnehmers entfallenden Grundst眉ckskosten mindern den geldwerten Vorteil f眉r die 脺berlassung eines Fahrzeugs nicht, wenn die Unterbringung in der Garage als freiwillige Leistung des Arbeitnehmers erfolgt.
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Normenkette
EStG 搂听8 Abs. 2 S盲tze听2-5, 搂听6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2
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Tatbestand
Die Beteiligten streiten dar眉ber, ob die anteilig auf eine Garage entfallenden Geb盲udekosten den geldwerten Vorteil aus der Nutzungs眉berlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges mindern.
Die Kl盲ger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kl盲ger bezieht Eink眉nfte aus nichtselbstst盲ndiger Arbeit. Der Arbeitgeber stellte ihm im Streitjahr einen Pkw des Betriebes zur privaten Nutzung zur Verf眉gung. Der geldwerte Vorteil f眉r die Nutzung des Kraftfahrzeugs wurde nach der sogenannten 1%-Prozent-Methode versteuert. Im Rahmen der Einkommensteuererkl盲rung machte der Kl盲ger Aufwendungen f眉r die Kosten einer in seinem eigenen Wohnhaus befindlichen Garage in H枚he von insgesamt 1.475,93 鈧 geltend. Er ist der Ansicht, dass sich der geldwerte Vorteil f眉r die 脺berlassung des Kraftfahrzeuges um diesen Betrag mindern m眉sse.
Mit Bescheid von 23.5.2017 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 30.307 鈧 fest. Die geltend gemachten Kosten f眉r die Garage ber眉cksichtigte er nicht. Zur Begr眉ndung ist ausgef眉hrt, dass eine Ber眉cksichtigung dieser Aufwendungen nur im Rahmen einer doppelten Haushaltsf眉hrung in Betracht k盲me und auch eine eindeutige Trennung zwischen beruflicher und privater Nutzung nicht m枚glich sei. Mit dem fristgerecht eingelegten Einspruch begehrten die Kl盲ger weiterhin die Ber眉cksichtigung der Kosten f眉r die Garage. Zu Begr眉ndung f眉hrten sie unter Berufung auf das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 30.11.2016, 鈥 VI R 2/15 鈥, BFHE 256, 116, BStBl II 2017, 1014, an, die Aufwendungen seien nicht anders zu beurteilen, als wenn der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber f眉r die au脽erdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs einen Zuschuss zahle.
Den Einspruch wies der Beklagte mit Entscheidung vom 6.9.2017 zur眉ck. Zur Begr眉ndung f眉hrte er aus, dass es sich bei den auf die Garage entfallenden anteiligen Geb盲udekosten nicht um nutzungsabh盲ngige Kosten handele, die dem Arbeitgeber im Rahmen der Zurverf眉gungstellung des Pkw zwangsl盲ufig entst眉nden. Eine vepflichtende Regelung, das Fahrzeug in der Garage abzustellen, sei auch nicht Bestandteil des Arbeitsvertrages.
Mit der fristgerecht erhobenen Klage verfolgen die Kl盲ger ihr Begehren weiter. Zur Begr眉ndung f眉hren sie aus, dass f眉r eine Differenzierung zwischen einzelnen Kfz-Kosten z.B. Treibstoffkosten oder Garagenkosten, kein tragf盲higer Grund bestehe. Auch handele es sich bei den vom Arbeitgeber 眉berlassenen Dienstwagen stets um Neufahrzeuge, die alle drei Jahre ausgetauscht w眉rden. Die Arbeitnehmer seien daher verpflichtet, die Dienstwagen sicher unterzustellen. Bei der 脺bergabe des Fahrzeugs sei die sichere Unterstellung in der eigenen Garage vereinbart worden. Hierzu reichten sie eine Bescheinigung des Arbeitgebers vom 8.12.2017 zu den Gerichtsakten, wonach vereinbart worden sei, dass das 眉berlassene Fahrzeug nachts in der abschlie脽baren Garage auf dem Grundst眉ck der Kl盲ger untergestellt werde. Ferner legten sie eine Bescheinigung des Arbeitgebers vom 13.9.2018 vor, in der es hei脽t: 鈥濧b Vertragsbeginn im Jahre 2015 wurde lt. Herrn J die m眉ndliche Vereinbarung getroffen, dass das Dienstfahrzeug nachts in der abschlie脽baren Garage von Herrn J abgestellt wird.
Die Kl盲ger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid vom 23.5.2017 und die Einspruchsentscheidung vom 6.9.2017 dahingehend abzu盲ndern, dass auf die Garage entfallenden Aufwendungen von 1475,93 鈧 einkommensmindernd ber眉cksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begr眉ndung f眉hrt er erg盲nzend aus, dass den vorgelegten Bescheinigungen im Hinblick auf die Notwendigkeit einer Garage eine arbeitsvertragliche Regelung bzw. das Vorliegen einer beiderseitig verbindlichen Vereinbarung, f眉r das Streitjahr nicht zu entnehmen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Steuerakten des Beklagten.
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Die Klage ist unbegr眉ndet.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung sind rechtm盲脽ig und verletzten die Kl盲ger nicht in ihren Rechten (vgl. 搂 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung 鈥 FGO 鈥).
Sie haben keinen Anspruch auf eine steuerliche Ber眉cksichtigung der von Ihnen getragenen Aufwendungen f眉r...