听
Entscheidungsstichwort (Thema)
Bildung einer Ansparabschreibung f眉r Softwareprogramme
听
Leitsatz (redaktionell)
Im Hinblick auf die Abgrenzung von materiellen und immateriellen Wirtschaftsg眉tern ist bei Software zwischen Standard- und Individualprogrammen zu unterscheiden. Fixe Standardprogramme sind materielle bewegliche Wirtschaftsg眉ter. Entscheidend ist allein, dass es sich bei dieser Art von Software um eine vorgefertigte Software handelt, die standardm盲脽ig f眉r eine Vielzahl von Nutzern gedacht ist.
听
Normenkette
EStG 搂 7g Abs. 3
听
Nachgehend
听
Tatbestand
Der Kl盲ger war im Streitjahr 2001 als Systementwickler und Systeminstallateur gewerblich t盲tig. In seiner Einkommensteuererkl盲rung f眉r das Streitjahr erkl盲rte er bei den Eink眉nften aus Gewerbebetrieb einen Gewinn von 131.204,鈥 DM und wurde mit Einkommensteuerbescheid vom 25.6.2003 erkl盲rungsgem盲脽 veranlagt. Die Einkommensteuer wurde auf DM 35.299,鈥 festgesetzt.
F眉r das Jahr 2002 erkl盲rte der Kl盲ger bei den Eink眉nften aus Gewerbebetrieb einen Verlust in H枚he von 40.045,鈥 EUR, der aus einer von ihm gebildeten Ansparabschreibung nach 搂 7 g Abs. 3 EStG in H枚he von insgesamt 111.410,54 EUR herr眉hrte. In H枚he von 69.794,鈥 EUR entfiel diese Ansparabschreibung auf den beabsichtigten Erwerb von Systemsoftware. Hinsichtlich der Positionen im Einzelnen wird auf den in der Bilanzakte des Beklagten unter dem Jahr 2002 abgehefteten Kontenausdruck des Kl盲gers verwiesen.
Der Beklagte setzte die Einkommensteuer erkl盲rungsgem盲脽 auf 0,鈥 EUR fest und erlie脽 am 30.6.2004 f眉r das Jahr 2001 einen gem盲脽 搂 10 d Absatz 1 Satz 5 EStG ge盲nderten Einkommensteuerbescheid unter Ber眉cksichtigung eines Verlustr眉cktrages aus dem Jahr 2002 i.H.v. 68.986,鈥 DM (35.263,鈥 EUR).
Im Rahmen einer Betriebspr眉fung f眉r die Jahre 2001 bis 2003 im Jahr 2005 gelangte der Pr眉fer zu der Auffassung, die f眉r das Jahr 2002 als Ansparabschreibungen gewinnmindernd erfassten Betr盲ge stellten in H枚he von 69.794,鈥 EUR keine Betriebsausgaben dar, da sie f眉r die beabsichtigte Anschaffung von Systemsoftware (u.a. Windows MS office XP, oracle 8 i) gebildet worden seien. Der Pr眉fer vertrat die Auffassung, bei Systemsoftware handele es sich zwar um selbst盲ndig bewertbare, jedoch nicht um materielle sondern um immaterielle Wirtschaftsg眉ter. Dies gelte unabh盲ngig davon, dass es sich bei den von dem Kl盲ger in Aussicht genommenen Programmen um handels眉bliche und zur Erstellung unterschiedlichster Programme regelm盲脽ig verwandter Systemsoftware handele. Dies zugrunde gelegt errechnete der Pr眉fer f眉r das Jahr 2002 einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in H枚he von 29.748,鈥 EUR.
Diese Feststellungen 眉bernehmend erlie脽 der Beklagte am 12.04.2005 einen ge盲nderten Einkommensteuerbescheid f眉r das Jahr 2002, wobei es unter Ber眉cksichtigung eines Verlustr眉cktags aus dem Jahr 2003 in H枚he von 22.100,鈥 EUR bei einer Steuerfestsetzung in H枚he von 0,鈥 EUR verblieb. Das hiergegen 鈥 nach Zur眉ckweisung des Einspruchs 鈥 bei dem erkennenden Senat gef眉hrte Klageverfahren wurde im Hinblick auf die fehlende Beschwer durch Klager眉cknahme beendet.
Ebenfalls mit Datum vom 12.4.2005 erlie脽 der Beklagte einen ge盲nderten Einkommensteuerbescheid f眉r das Jahr 2001 in dem er nunmehr 鈥 neben anderen aus der Betriebspr眉fung folgenden, hier jedoch nicht streitigen 脛nderungen 鈥 den Verlustr眉cktrag aus dem Jahr 2002 unber眉cksichtigt lie脽.
Nach hiergegen ebenso erfolglos gef眉hrtem Einspruchsverfahren begehrt der Kl盲ger mit seiner Klage weiterhin die Anerkennung der von ihm im Jahr 2002 gebildeten Ansparabschreibung in voller H枚he mit dem daraus folgenden Verlustr眉cktrag f眉r das Streitjahr 2001.
Er tr盲gt vor, bei der von ihm in die Ansparr眉cklage 2002 eingestellten Systemsoftware handle es sich um Standardsoftware, die heutzutage auf jedem PC als eigenst盲ndiges Produkt installiert und betrieben werden k枚nne. Die Software werde industriell und massenweise gefertigt, wie jede Hardwarekomponente auch. Sie verhalte sich auf jedem System gleichen Typs im Allgemeinen gleich. Die Software m眉sse, ganz gleich ob es sich um ein Produkt f眉r einen oder mehrere Arbeitspl盲tze handle, lediglich installiert werden und bed眉rfe keiner weiteren Anpassung an die individuellen Bed眉rfnisse des Abnehmers. 脛hnlich wie eine Grafikkarte oder eine Festplatte werde eine solche Standardsoftware heute eingesetzt wie jedes andere materielle und bewegliche Wirtschaftsgut, n盲mlich als Komponente oder Zubeh枚r des Computers, das ein Gesamtsystem um zus盲tzliche Funktionen erweitere. Beim Kauf eines Softwareproduktes w眉rden 眉blicherweise nur der nicht 盲nderbare maschinenlesbare Code und die Bedienhandb眉cher an den K盲ufer 眉bergeben. Auf die mit der Software verbundenen immateriellen Komponenten wie Erfindungen, Konzepte, Entwicklungen usw. habe der K盲ufer einer Standardsoftware keinen Zugriff. Dies gelte auch f眉r die Systeme, die von den Anbietern irref眉hrenderweise als Lizenzen bezeichnet w眉rden. Auch mit diesen sei nur das Recht verbunden das Programm, so wie es vor...