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Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten f眉r Ger盲tehaus und Grundst眉ckseinfriedung geh枚ren nicht zu den Geb盲udeherstellungskosten
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Leitsatz (amtlich)
Zu den Herstellungskosten eines Einfamilienhauses geh枚ren nicht die Kosten f眉r die Errichtung eines Ger盲tehauses in Blockbohlenbauweise sowie die Kosten f眉r eine Zaunanlage.
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Normenkette
EStG 搂搂听10e, 9 Abs. 1 Nr. 7, 搂听7 Abs. 4, 搂听21
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Tatbestand
Der Kl盲ger (Kl.), der als Steuerberater und Wirtschaftspr眉fer sowohl nichtselbst盲ndig als auch selbst盲ndig t盲tig ist, wird zusammen mit der Kl盲gerin (Kl. in), die im Streitjahr 1989 als Hausfrau t盲tig war, zur Einkommensteuer veranlagt. Die Kl. in erwarb 1987 das 296 qm gro脽e Grundst眉ck 鈥 in 鈥, welches von den Kl盲gern sodann mit einem Einfamilienhaus bebaut wurde, das am 30.07.1988 mit 207 qm Nutzfl盲che bezugsfertig war und von den Kl盲gern bezogen wurde. Die Kl. in vermietete 57 qm des Hauses an den Kl. als B眉roraum f眉r seine freiberufliche Praxis. F眉r das Jahr 1988 machten die Kl盲ger in ihrer Einkommensteuererkl盲rung einen Abzugsbetrag nach 搂 10 e EStG in H枚he von 13.680,鈥 DM geltend, den sie wie folgt berechneten: 5 % der Bemessungsgrundlage von 273.593,鈥 DM (h盲lftiger Grund und Boden-Preis einschlie脽lich Nebenkosten = 61.406,鈥 DM zuz眉glich 316.171,鈥 DM Geb盲udeherstellungskosten abz眉glich 27,54 % der beiden Kosten f眉r den vermieteten Teil, also 103.984,鈥 DM). Der Beklagte (Bekl.) 眉bernahm diese Berechnung bei seiner Steuerfestsetzung mit Bescheid vom 03.10.1989.
Mangels Abgabe einer Steuererkl盲rung durch die Kl盲ger sch盲tzte der Bekl. die Besteuerungsgrundlagen f眉r das Streitjahr gem盲脽 搂 162 Abgabenordnung (AO) und setzte die Einkommensteuer mit Bescheid vom 01.10.1991 auf 33.860,鈥 DM fest. Der von den Kl盲gern fristgerecht eingelegte Einspruch blieb mangels Begr眉ndung erfolglos und wurde vom Bekl. mit Einspruchsentscheidung vom 08.01.1992 zur眉ckgewiesen.
Im Rahmen des Klageverfahrens gaben die Kl盲ger die ausstehende Steuererkl盲rung ab. Darin machen sie u. a. nachtr盲gliche Herstellungskosten in H枚he von insgesamt 19.201,鈥 DM im Hinblick auf den Abzugsbetrag nach 搂 10 e EStG sowie die Werbungskosten der Kl. in bei ihren Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung geltend, von denen folgende Teilbetr盲ge zwischen den Beteiligten streitig sind:
- Rechnung von 鈥 K., 鈥, vom 19.05.1989 眉ber die Lieferung eines Ger盲tehauses in Blockbohlenbauweise (1,56 m breit, 2,16 m tief) nebst Boden und Holzlasur 眉ber insgesamt 2.066,50 DM; von den Kl盲gern nach dem Abflu脽prinzip (搂 11 EStG) geltend gemachter Zahlungsbetrag: 1.996,60 DM; das Ger盲tehaus wurde freistehend im Vorgarten des Grundst眉cks neben dem Autoeinstellplatz aufgestellt und dient u. a. der Unterbringung von Fahrr盲dern.
- Rechnung von 鈥 S., 鈥, vom 08.09.1989 眉ber die Lieferung eines weiteren Ger盲tehauses (2 m breit, 2,5 m tief; 1,5 鈥 1,95 m hoch) in H枚he von 4.542,90 DM; von den Kl盲gern geltend gemachter Zahlungsbetrag: 4.389,25 DM; diese H眉tte wurde ebenfalls freistehend im hinteren Gartenteil aufgestellt.
- Rechnungen von 鈥 M. & Co. 鈥 vom 04.07.1989 眉ber die Fertigung eines Zaunes (Rechnungsbetrag: 998,64 DM; von den Kl盲gern geltend gemacht: 964,86 DM) sowie vom 14.09.1989 眉ber die Fertigung und Montage einer Zaunanlage in H枚he von 3.601,26 DM (von den Kl盲gern geltend gemachter Zahlungsbetrag: 2.889,84 DM).
Die Kl盲ger sind der Ansicht, da脽 diese Aufwendungen nachtr盲gliche Herstellungskosten darstellten. Die Z盲une st眉nden in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Wohngeb盲ude und seien daher gem盲脽 BFH-Urteil vom 15.12.1977 VIII R 121/73, BStBl II 1978, 210 ber眉cksichtigungsf盲hig. Dies gelte auch f眉r die Ger盲teh盲user, da sie ausschlie脽lich zum Unterstellen von Fahrr盲dern und Gartenger盲ten genutzt w眉rden und daher wie eine Garage zu behandeln seien, die man ebenfalls zu einem Wohngeb盲ude hinzurechne. Dementsprechend haben sie in der Anlage V zu ihrer Einkommensteuererkl盲rung f眉r das Streitjahr, in der die unstreitigen Eink眉nfte der Kl. in aus Vermietung und Verpachtung in H枚he von 12.930,鈥 DM sowie ebenfalls unstreitige anteilige Werbungskosten in H枚he von 7.058,鈥 DM erkl盲rt sind, weitere Werbungskosten in H枚he von 4.618,鈥 DM als anteilige AfA nach 搂 7 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG (= 5 % degressiv) nach Ma脽gabe einer Bemessungsgrundlage von (316.171,鈥 DM + 19.201,鈥 DM =) 335.372,鈥 DM angesetzt (= 27,54 % von 16.769,鈥 DM Geb盲ude-AfA). Als 搂 10 e-Abzugsbetrag machen sie im Streitjahr 15.071,鈥 DM geltend.
Die Kl盲ger beantragen,
die Einkommensteuer 1989 unter 脛nderung des Steuerbescheids vom 01.10.1991 sowie Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 08.01.1992 nach Ma脽gabe der abgegebenen Steuererkl盲rung festzusetzen.
Der Bekl. beantragt,
die Klage hinsichtlich der geltend gemachten anteiligen nachtr盲glichen Herstellungskosten f眉r die drei o.g. Streitpunkte abzuweisen. Er sieht in den fraglichen Gegenst盲nden eigenst盲ndige Wirtschaftsg眉ter, die nicht zum Wirtschaftsgut Wohngeb盲ude hinzugerechnet werden k枚nnten.
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Die Klage ist nur teilweise begr眉ndet. Der angefochtene Sc...