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Entscheidungsstichwort (Thema)
GmbH-Anteile als notwendiges Betriebsverm枚gen eines Freiberuflers
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Leitsatz (redaktionell)
- Die Beteiligung (12,5 v. H.) eines freiberuflichen Bildjournalisten an einer Verwertungs-GmbH (Fotoagentur), 眉ber die er 99% seiner Bilder vertreibt, geh枚rt zu seinem notwendigen Betriebsverm枚gen, da sie unmittelbar f眉r eigenbetriebliche Zwecke genutzt wird und der Gesch盲ftsgegenstand der Beteiligungsgesellschaft seiner freiberuflichen T盲tigkeit nicht wesensfremd ist.
- Ob die Beteiligungsgesellschaft selbst eine freiberufliche T盲tigkeit aus眉bt, ist f眉r die Zuordnung unerheblich.
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Normenkette
EStG 搂听4 Abs. 3, 搂听18 Abs. 1 Nr. 1
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Streitjahr(e)
1998
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Nachgehend
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Tatbestand
Streitig ist, ob die Anteile an der F GmbH im Zeitpunkt der Ver盲u脽erung im Veranlagungszeitraum 1998 jeweils zum notwendigen Betriebsverm枚gen der selbst盲ndigen T盲tigkeit der Kl盲gerin zu 1) und ihres am 20.03.2003 verstorbenen Ehemanns geh枚rten.
Die Kl盲gerin zu 1) und ihr Ehemann, Herr BA, erzielten jeweils als Bildjournalisten Eink眉nfte aus freiberuflicher T盲tigkeit. Der ertragsteuerliche Gewinn wurde durch den 脺berschuss der Betriebseinnahmen 眉ber die Betriebsausgaben ermittelt gem盲脽 搂 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 鈥 EStG 鈥.
Die T盲tigkeit der Eheleute A bestand 鈥 nach dem Vortrag der Kl盲ger 鈥 darin, Informationen 眉ber gegenwartsbezogene Tagesgeschehnisse mit eigener Kameraausr眉stung festzuhalten. Die fotografische T盲tigkeit war hierbei nicht auftragsbezogen, wie dies etwa bei Portraitfotografie oder Veranstaltungsfotografie der Fall ist. Vielmehr w盲hlten sie selber und eigenst盲ndig Themen aus und fotografierten auf Vorrat. Das Bildmaterial wurde weder von ihnen entwickelt oder vervielf盲ltigt, noch von ihnen vertrieben. Da die Eheleute A, wie die Kl盲ger vortragen, selbst keine M枚glichkeiten hatten diese Fotografien zu verkaufen, stellten sie ihren Vorrat an Bildern und Themen sogenannten Fotoagenturen zur Verf眉gung, die als Verwertungsunternehmen f眉r Fotografien die unternehmerische Funktion haben, Angebot und Nachfrage zusammenzuf眉hren. Die Agenturen erf眉llen ihre Funktion in der Weise, dass sie von verschiedenen Fotografen zum gleichen Thema erstellte Fotos zusammenstellen und so eine Auswahlbreite bieten, wie sie von einem einzelnen Fotografen nicht geboten werden k枚nnte. Kaufinteressierte Verlage, Magazine, Zeitschriften oder sonstige Medien wenden sich bei der Suche nach bestimmten Motiven, Themen und Bildern an diese Fotoagenturen und w盲hlen dort aus dem Fundus aufbereiteter und gegliederter Themen genau das Bild aus, das sie f眉r ihr Publikationsprojekt ben枚tigen.
Die Kl盲gerin zu 1) und ihr Ehemann stellten ihr Bildmaterial fast ausschlie脽lich der F GmbH, zur Verf眉gung, wobei lediglich das Nutzungsrecht am Urheberrecht, nicht aber das Eigentum an dem 眉berlassenen Bildmaterial 眉bertragen wurde. Gegenstand des Unternehmens war die Herstellung, die exklusive und weltweite Vermittlung und den Vertrieb der ihr von zahlreichen Autoren 眉berlassenen Bildmaterialien an Presse, Werbung und Wirtschaft. In den Jahren 1997 bis 1999 wickelten die Kl盲gerin zu 1) und ihr Ehemann ihren Umsatz zu 99 % mit der F GmbH ab, an der sie im Streitjahr zu je 12,5 v. H. beteiligt waren.
Die F GmbH wurde im Jahr 1958 von Herrn GA gegr眉ndet. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 03.10.1973 (URNR f眉r 1973 des Notars H, Z-Stadt) 眉bertrug dieser Anteile im Nennwert von 16.000 DM (= 20% des Stammkapitals) im Wege der Schenkung unter Lebenden auf seinen Sohn BA.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 17.08.1992 (URNR f眉r 1992 des Notars I, Y-Stadt) wurde das Stammkapital der Gesellschaft von 80.000 DM auf 600.000 DM erh枚ht. Hiervon 眉bernahm Herr BA einen Gesch盲ftsanteil von 104.000 DM (Beteiligung: 16.000 DM + 104.000 DM = 120.000 DM).
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 15.12.1995 (URNR /1995 des Notars J, Y-Stadt) wurde das Kapital der Gesellschaft von 600.000 DM auf 2.400.000 DM erh枚ht. Hiervon 眉bernahmen Herr BA weitere 180.000 DM (Beteiligung: 120.000 DM + 180.000 DM = 300.000 DM) und die Kl盲gerin zu 1) einen Gesch盲ftsanteil von 300.000 DM, so dass ab diesem Zeitpunkt beide jeweils mit 12,5% an der F GmbH beteiligt waren. Auf den weiteren Inhalt der oben genannten Vertr盲ge wird verwiesen.
Die Kl盲gerin zu 1) und ihr Ehemann schlossen erstmalig im Jahr 1986 mit der F GmbH Autorenvertr盲ge ab.
Im Dezember 1998 ver盲u脽erten die Kl盲gerin zu 1) und ihr Ehemann ihre gesamten Anteile an der F GmbH an die K GmbH jeweils zum Preis von 1.500.000 DM.
Mit Bescheid vom 03.04.2001 setzte der Beklagte die von den Eheleuten A zu zahlende Einkommensteuer f眉r das Jahr 1998 erkl盲rungsgem盲脽 auf 26.708 DM (13.655,58 EUR) fest. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachpr眉fung 搂 164 Abs. 1 Abgabenordnung 鈥 AO鈥. Der durch die Ver盲u脽erung der GmbH-Anteile erzielte Gewinn blieb unber眉cksichtigt.
Im Jahr 2002 f眉hrte der Beklagte sowohl bei der Kl盲gerin zu 1) als auch bei ihrem Ehemann eine Betriebspr眉fung durch. Auf den...