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Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur眉cknahme eines Antrags auf erm盲脽igte Besteuerung nach 搂 34 Abs. 3 EStG 鈥 M枚glichkeit der 脛nderung des Wahlrechts bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids
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Leitsatz (redaktionell)
- Der Antrag auf erm盲脽igte Besteuerung eines Ver盲u脽erungsgewinns nach 搂 34 Abs. 3 kann bis zur Rechts- oder Bestandskraft des Steuerbescheids zur眉ckgenommen werden.
- Die Aus眉bung und die Nichtaus眉bung des Wahlrechts auf Anwendung des erm盲脽igten Steuersatzes geh枚rt nicht zu den nach Ma脽gabe des 搂 351 Abs. 1 AO materiell bestandskr盲ftig gewordenen Besteuerungsgrundlagen, so dass die Zur眉cknahme des Antrags auch im Rahmen des Einspruchs gegen einen nach 搂 175 Abs. 1 Nr. 1 AO ge盲nderten Einkommensteuerbescheid erfolgen kann.
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Normenkette
EStG 搂 34 Abs.听2 Nr. 1, Abs.听3 S. 1; AO 搂听175 Abs. 1 Nr. 1, 搂听351 Abs. 1
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Nachgehend
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Tatbestand
Streitig ist, ob die Kl盲ger einen Antrag auf erm盲脽igte Besteuerung eines Ver盲u脽erungsgewinns nach 搂 34 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zur眉cknehmen konnten.
Die Kl盲gerin und ihr am 鈥炩︹.2008 verstorbener Ehemann, der Vater des Kl盲gers, erkl盲rten im Rahmen ihrer Einkommensteuererkl盲rung 2002 laufende Eink眉nfte aus Gewerbebetrieb des Ehemanns der Kl盲gerin aus einer Beteiligung an der 鈥濼-KG鈥 von
-835.697鈧 und einen Ver盲u脽erungsgewinn, f眉r den der erm盲脽igte Steuersatz des 搂 34 Abs. 3 EStG beantragt wurde, von 1.134.763鈧. Der Beklagte f眉hrte die Veranlagung mit Einkommensteuerbescheid 2002 vom 16.3.2005 erkl盲rungsgem盲脽 durch und setzte die Einkommensteuer auf 90.029 鈧 fest.
Aufgrund einer Mitteilung f眉r 2002 眉ber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 5.1.2009 erlie脽 der Beklagte am 16.2.2009 einen ge盲nderten Einkommensteuerbescheid 2002, mit dem er laufende Eink眉nfte aus Gewerbebetrieb von -871.604 鈧 und weiterhin einen Ver盲u脽erungsgewinn von 1.134.763鈧, der nach 搂 34 Abs. 3 EStG versteuert wurde, ansetzte und die Einkommensteuer auf 81.323 鈧 festsetzte.
Gegen diesen Bescheid legten die Kl盲ger am 13.3.2009 Einspruch ein und beantragten, hinsichtlich der au脽erordentlichen Eink眉nfte die Einkommensteuer 2002 nicht nach dem erm盲脽igten Steuersatz des 搂34 Abs. 3 EStG zu bemessen.
Mit Schreiben vom 23.3.2009, das keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, f眉hrte der Beklagte aus, dass er das Begehren auf verb枚sernde Festsetzung der Einkommensteuer 2002 mit der Folge eines im Saldo h枚heren Vorteils wegen Ber眉cksichtigung in einem Folgejahr nach pflichtgem盲脽em Ermessen ablehne.
Dagegen legten die Kl盲ger mit Schreiben vom 27.5.2009 Einspruch ein und machten geltend, dass der Antrag nach 搂 34 Abs. 3 EStG bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung jederzeit widerrufen werden k枚nne.
Der Beklagte wies den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 mit Einspruchsentscheidung vom 15.9.2011 als unbegr眉ndet zur眉ck.
Den Einspruch gegen die Ablehnung vom 23.3.2009 verwarf der Beklagte mit Einspruchsentscheidung ebenfalls vom 15.9.2011 als unzul盲ssig. Er f眉hrte aus, dass es sich bei dem Schreiben vom 23.3.2009 nicht um einen Verwaltungsakt handele.
Die Kl盲ger haben mit Schriftsatz vom 17.10.2011 Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 vom 16.2.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.9.2011 erhoben.
Sie machen geltend, dass es sich bei dem Schreiben des Beklagten vom 23.3.2009 um einen Verwaltungsakt handele. In der Sache seien die Kl盲ger zu einer 脛nderung ihrer Wahlrechtsaus眉bung nach 搂 34 Abs. 3 EStG berechtigt gewesen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Kl盲ger wird auf Schrifts盲tze vom 28.11.2011 und 11.11.2013 Bezug genommen.
Die Kl盲ger beantragen sinngem盲脽,
unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 23.3.2009 und der Einspruchsentscheidung vom 15.9.2011 den Beklagten zu verpflichten, den Einkommensteuerbescheid 2002 mit der Ma脽gabe zu 盲ndern, dass der erm盲脽igte Steuersatz nach 搂34 Abs. 3 EStG keine Anwendung findet.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Er macht geltend, sein Schreiben vom 23.3.2009 habe keine Verwaltungsaktqualit盲t. Es handele sich nicht um eine endg眉ltige Entscheidung in Form der Ablehnung des gestellten Antrags, sondern sei so zu verstehen, dass der Beklagte nicht bereit gewesen sei, dem 脛nderungsbegehren zuzustimmen und dem Einspruch abzuhelfen. Einer 脛nderung des Einkommensteuerbescheids 2002 stehe 搂 351 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) entgegen. Insbesondere sei die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Wahlrecht zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung nicht auf das Wahlrecht gem. 搂 34 Abs. 3 EStG 眉bertragbar, weil die Kl盲ger nicht die vollst盲ndig neue Veranlagung mit der Aufhebung des urspr眉nglichen Steuerbescheids, sondern die 脛nderung des bisherigen Bescheids begehrten. Aus der in der Gesetzesbegr眉ndung enthaltenen Formulierung 鈥瀞oweit es nach den Vorschriften der AO zul盲ssig ist鈥 ergebe sich, dass der Gesetzgeber im Falle des 搂 34 Abs. 3 EStG nicht von der Anwendung des 搂 351 Abs. 1 AO habe...