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Entscheidungsstichwort (Thema)
Vortragsf盲higer Gewerbeverlust, Unternehmeridentit盲t: Steuerliche Sonderrechtsnachfolge bei Anteils眉bertragung im Rahmen einer Abspaltung 鈥 Anwendbarkeit der Konzernklausel des 搂 10a Satz 10 GewStG i.V.m. 搂 8c Abs. 1 Satz 5 KStG auf die 脺bertragung von Kommanditanteilen
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Leitsatz (redaktionell)
Der einer GmbH als Kommanditistin zuzurechnende vortragsf盲hige Gewerbeverlust einer KG geht infolge des Verlustes der Unternehmeridentit盲t unter, wenn der Kommanditanteil im Rahmen einer Abspaltung auf eine beteiligungsidentische Kapitalgesellschaft 眉bertragen wird.
Die in diesem Fall eintretende steuerliche Sonderrechtsnachfolge gem. 搂搂 4 Abs. 2, 12 Abs. 3 UmwStG 盲ndert nichts an dem Verlust der Unternehmeridentit盲t nach allgemeinen gewerbesteuerrechtlichen Grunds盲tzen.
Die ausschlie脽lich sch盲dliche Beteiligungserwerbe auf der Ebene der K枚rperschaft betreffende Konzernklausel des 搂 10a Satz 10 GewStG i.V.m. 搂 8c Abs. 1 Satz 5 KStG kann nicht entsprechend auf die 脺bertragung von Kommanditanteilen im Rahmen konzerninterner Umstrukturierungen angewendet werden.
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Normenkette
GewStG 搂 10a S盲tze听4, 10; KStG 搂 8c Abs. 1 S. 5; UmwStG 搂听4 Abs. 2, 搂听12 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1
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Nachgehend
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Tatbestand
Streitig ist, ob der Kl盲gerin ein vortragsf盲higer Gewerbeverlust zum 31.12.2014 zusteht.
Die Kl盲gerin ist eine Kommanditgesellschaft. Alleinige Kommanditistin war zun盲chst die A GmbH. Komplement盲rin ist die B GmbH.
Die A GmbH spaltete gem. 搂 123 Abs. 2 Nr. 1 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) mit notariellem Vertrag vom 05.08.2014 einen Teil ihres Verm枚gens mit Wirkung zum 02.01.2014 ab und 眉bertrug ihn gegen Gew盲hrung neuer Gesellschaftsanteile auf die C GmbH. Alleingesellschafterin beider Gesellschaften war die D mit Sitz in (), Ausland . Zu den 眉bertragenen Verm枚genswerten geh枚rten u.a. der Kommanditanteil an der Kl盲gerin und die Gesch盲ftsanteile an der Komplement盲r-GmbH. Der Betrieb der Kl盲gerin wurde unver盲ndert fortgef眉hrt.
Der Beklagte, das Finanzamt (FA), hatte einen vortragsf盲higen Gewerbeverlust der Kl盲gerin auf den 31.12.2013 in H枚he von 1.206.520 鈧 gesondert festgestellt. Der Fehlbetrag entfiel dabei im vollen Umfang auf die A GmbH.
F眉r das Jahr 2014 setzte das FA bei einem Gewerbeertrag in H枚he von 650.514 鈧 den Gewerbesteuermessbetrag in H枚he von 21.910 鈧 fest. Es stellte weiterhin fest, dass eine gesonderte Feststellung nach 搂 10a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) auf den 31.12.2014 nicht durchzuf眉hren sei, weil ein vortragsf盲higer Gewerbeverlust nicht bestehe. Die Bescheide ergingen jeweils unter dem Vorbehalt der Nachpr眉fung. Das FA ging dabei davon aus, dass der nicht verbrauchte vortragsf盲hige Gewerbeverlust im vollen Umfang auf einen ausgeschiedenen Gesellschafter entfalle und infolge des Gesellschafterwechsels untergegangen sei.
Gegen die Ablehnung der Feststellung eines vortragsf盲higen Gewerbeverlusts auf den 31.12.2014 legte die Kl盲gerin Einspruch ein. Sie vertrat die Auffassung, der vortragsf盲hige Gewerbeverlust sei nicht untergegangen. Zur Begr眉ndung f眉hrte sie aus, die Voraussetzungen des 搂 10a Satz 10 GewStG i.V.m. 搂 8c Abs. 1 Satz 5 des K枚rperschaftsteuergesetzes (KStG) seien erf眉llt, da sowohl an dem 眉bertragenden als auch an dem 眉bernehmenden Rechtstr盲ger zu 100 % die D beteiligt sei. Die sog. Konzernklausel sei analog bei der Gewerbesteuer anzuwenden, so dass der vortragsf盲hige Gewerbeverlust bei einer 脺bertragung innerhalb des Konzerns nicht untergehe.
Das FA wies den Einspruch als unbegr眉ndet zur眉ck. Es vertrat die Auffassung, 搂 8c KStG finde nur auf der Ebene der GmbH Anwendung, nicht dagegen auf der Ebene der Personengesellschaft. Insoweit greife 搂 10a Satz 10 GewStG nicht Platz.
Dagegen richtet sich die Klage. Die Kl盲gerin ist der Auffassung, es sei eine durchgreifende Betrachtung geboten, um eine Benachteiligung der Rechtsform der KG im Vergleich mit der Rechtsform der GmbH zu vermeiden. 搂 10a Satz 10 GewStG ordne die entsprechende Anwendung des 搂 8c KStG f眉r Zwecke der gewerbesteuerlichen Fehlbetr盲ge explizit an. Dies bedeute, dass die vom Gesetzgeber bei 搂 8c KStG vollzogene Abkehr vom Prinzip der formalen Unternehmer-Identit盲t und Hinwendung zum 鈥淧ostulat der Identit盲t des letzten wirtschaftlichen Eigent眉mers鈥, die bei einem Wechsel der Anteilseigner nur unter den Bedingungen des Konzernprivilegs anerkannt werden solle, entsprechende Anwendung auf die Mitunternehmerschaft und deren gewerbesteuerlichen Verlustvortrag finden solle. 搂 10a GewStG sei rechtsformneutral formuliert und gelte daher sowohl bei Kapital- als auch bei Personengesellschaften. Eine Einschr盲nkung dahin, dass die konzernprivilegierte Anerkennung der Identit盲t des letztlich wirtschaftlichen Eigent眉mers nur f眉r Kapitalgesellschaften gelten solle, w盲hrend es bei Personengesellschaften beim Prinzip der formalen Identit盲t bleiben sollte, gebe der Gesetzeswortlaut nicht her.
Dies werde durch die Gesetzgebungsmaterialien zum Wachstumsbeschleunigungsgesetz, mit ...