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Entscheidungsstichwort (Thema)
Wegfall gewerbesteuerlicher Fehlbetr盲ge bei Abspaltung
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Leitsatz (amtlich)
1. Scheidet infolge einer Abspaltung eine Kapitalgesellschaft als Mitunternehmerin aus einer Mitunternehmerschaft aus, gehen die vortragsf盲higen Gewerbeverluste der Mitunternehmerschaft insoweit unter, als diese der Kapitalgesellschaft zugerechnet werden.
2. 搂 19 UmwStG und 搂 10a Satz 10 Halbsatz 1 GewStG gelten nicht f眉r Fehlbetr盲ge einer Mitunternehmerschaft.
3. 搂 8c Abs. 1 Satz 5 KStG findet keine Anwendung auf die 脺bertragung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft.
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Normenkette
UmwStG 搂 19 Abs.听1-2; GewStG 搂 10a S. 10 Hs. 1; GewStG 搂 10a S. 10 Hs. 2; KStG 搂 8c Abs. 1 S. 5
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Verfahrensgang
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Tenor
Die Revision der Kl盲gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts D眉sseldorf vom 09.07.2018 - 2 K 2170/16 F wird als unbegr眉ndet zur眉ckgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl盲gerin zu tragen.
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Tatbestand
Rz. 1
I. Streitig ist, ob f眉r die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin) zum 31.12.2014 ein vortragsf盲higer Gewerbeverlust festzustellen ist.
Rz. 2
Die Kl盲gerin ist eine GmbH & Co. KG. Alleinige Kommanditistin war zun盲chst die A-GmbH. Komplement盲rin ist die B-GmbH.
Rz. 3
Die A-GmbH spaltete gem盲脽 搂听123 Abs.听2 Nr.听1 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) mit notariellem Vertrag vom August 2014 einen Teil ihres Verm枚gens mit Wirkung zum 02.01.2014 ab und 眉bertrug ihn gegen Gew盲hrung neuer Gesellschaftsanteile auf die C-GmbH. Alleingesellschafterin beider Gesellschaften war die D mit Sitz in Schweden. Zu den 眉bertragenen Verm枚genswerten geh枚rten u.a. der Kommanditanteil an der Kl盲gerin und die Gesch盲ftsanteile an der Komplement盲r-GmbH. Der Betrieb der Kl盲gerin wurde unver盲ndert fortgef眉hrt.
Rz. 4
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hatte einen vortragsf盲higen Gewerbeverlust der Kl盲gerin auf den 31.12.2013 in H枚he von (zuletzt) 1.004.260听鈧 gesondert festgestellt, der in vollem Umfang auf die A-GmbH entfiel.
Rz. 5
F眉r das Jahr 2014 setzte das FA bei einem Gewerbeertrag in H枚he von (zuletzt) 884.738听鈧 den Gewerbesteuermessbetrag in H枚he von 29.725听鈧 fest. Die Feststellung eines vortragsf盲higen Fehlbetrags auf den 31.12.2014 lehnte es mit Bescheid vom (zuletzt) 27.03.2017 mit der Begr眉ndung ab, dass der nicht verbrauchte vortragsf盲hige Gewerbeverlust im vollen Umfang auf einen ausgeschiedenen Gesellschafter entfalle und deshalb untergegangen sei.
Rz. 6
Einspruch (Einspruchsentscheidung vom 24.06.2016) und Klage hatten keinen Erfolg. Zur Begr眉ndung seines klageabweisenden Urteils vom 09.07.2018听- 2听K听2170/16听F f眉hrte das Finanzgericht (FG) im Wesentlichen aus:
Rz. 7
Zum 31.12.2014 habe der Kl盲gerin kein vortragsf盲higer Fehlbetrag zugestanden. Der auf den 31.12.2013 gesondert festgestellte Fehlbetrag i.S. des 搂听10a des Gewerbesteuergesetzes in der f眉r das Streitjahr geltenden Fassung (GewStG) sei in vollem Umfang auf die A-GmbH entfallen und infolge ihres Ausscheidens aus der Gesellschaft untergegangen, da dadurch die erforderliche Unternehmeridentit盲t weggefallen sei. Dies gelte auch f眉r die 脺bertragung eines Kommanditanteils im Rahmen einer Abspaltung. Die Konzernklausel des 搂听8c Abs.听1 Satz听5 des 碍枚谤辫别谤蝉肠丑补蹿迟蝉迟别耻别谤驳别蝉别迟锄es in der im Streitjahr geltenden Fassung (KStG) finde keine Anwendung. Die unterschiedliche steuerliche Behandlung des Gewerbeverlustes bei Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften sei nicht verfassungswidrig.
Rz. 8
Mit ihrer Revision r眉gt die Kl盲gerin die Verletzung von 搂听10a Satz听10 GewStG und 搂听8c Abs.听1 Satz听5 KStG.
Rz. 9
Sie beantragt sinngem盲脽, das FG-Urteil aufzuheben und das FA unter Aufhebung des Bescheids vom 27.03.2017 zu verpflichten, auf den 31.12.2014 den vortragsf盲higen Gewerbeverlust auf den Betrag festzustellen, der sich ergibt, wenn davon auszugehen ist, dass der auf den 31.12.2013 festgestellte Verlustvortrag im Streitjahr 2014 in vollem Umfang auf die C-GmbH 眉bergegangen ist.
Rz. 10
Das FA beantragt, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
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Rz. 11
II. Die Revision der Kl盲gerin ist unbegr眉ndet und daher zur眉ckzuweisen (搂听126 Abs.听2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Zu Recht hat das FG entschieden, dass f眉r die Kl盲gerin zum 31.12.2014 kein vortragsf盲higer Fehlbetrag (Gewerbeverlust) mehr festzustellen ist. Denn der auf den 31.12.2013 gesondert festgestellte Fehlbetrag i.S. des 搂听10a GewStG entfiel in vollem Umfang auf die A-GmbH und ist infolge ihres Ausscheidens aus der Gesellschaft untergegangen (dazu unter II.1.). Abweichendes ergibt sich weder aus dem Umstand, dass der Kommanditanteil an der Kl盲gerin im Wege einer Abspaltung von der A-GmbH auf die C-GmbH 眉bertragen wurde (dazu unter II.2.a), noch aus 搂听10a Satz听10 GewStG i.V.m. 搂听8c Abs.听1 Satz听5 KStG (dazu unter II.2.b).
Rz. 12
1. Gem盲脽 搂听10a Satz听6 GewStG ist die H枚he der vortragsf盲higen Fehlbetr盲ge gesondert festzustellen. Vortragsf盲hige Fehlbetr盲ge sind gem盲脽 搂听10a Satz听7 GewStG die nach der K眉rzung des ma脽gebenden Gewerbeertrags gem盲脽 搂听10a S盲tze听1 und 2 GewStG zum Schluss des Erhebungszeitraums verbleibenden Fehlbetr盲ge.
Rz. 13
a) Die Inanspruchnahme des Verlustabzugs nach 搂听10a GewStG setzt neben Unternehmensidentit盲t auch Unternehmeridentit盲t voraus. Letzteres bedeutet, dass der Steuerpflichtige, der den Verlustabzug in Anspruch nimmt, den Gewerbeverlust zuvor in eigener Person erlitten haben muss (st盲ndige Rechtsprechung, z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11.10.2012听- IV听R听3/09, BFHE 239, 130, BStBl II 2013, 176, Rz听14, m.w.N.).
Rz. 14
Bei einer Personengesellschaft sind die Gesellschafter, die unternehmerisches Risiko tragen und unternehmerische Initiative aus眉ben k枚nnen, die (Mit-)Unternehmer des Betriebs (搂听15 Abs.听1 Satz听1 Nr.听2 des Einkommensteuergesetzes). Als Mitunternehmer einer gewerblichen Personengesellschaft erzielen sie auf der Grundlage ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbindung nicht nur --strukturell gleich einem Einzelunternehmer-- in eigener Person gewerbliche Eink眉nfte, sondern sind auch gewerbesteuerrechtlich Tr盲ger des Verlustabzugs (vgl. Beschluss des Gro脽en Senats des BFH vom 03.05.1993听- GrS听3/92, BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616, unter C.III.6.a und b und C.III.9.; vgl. auch 搂听10a Satz听4 GewStG). Dementsprechend geht beim Ausscheiden von Gesellschaftern aus einer Personengesellschaft der Verlustabzug gem盲脽 搂听10a GewStG verloren, soweit er anteilig auf die ausgeschiedenen Gesellschafter entf盲llt (st盲ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile in BFHE 239, 130, BStBl II 2013, 176, Rz听15; vom 03.02.2010听- IV听R听59/07, und vom 22.01.2009听- IV听R听90/05, BFHE 224, 364).
Rz. 15
b) Ausgehend von den dargestellten Grunds盲tzen ist der auf den 31.12.2013 gesondert festgestellte vortragsf盲hige Fehlbetrag i.S. des 搂听10a GewStG, der in vollem Umfang auf die A-GmbH entfiel, infolge ihres Ausscheidens aus der Kl盲gerin im Streitjahr 2014 weggefallen, so dass zum 31.12.2014 f眉r die Kl盲gerin kein vortragsf盲higer Fehlbetrag mehr festzustellen war.
Rz. 16
2. Abweichendes ergibt sich weder aus dem Umstand, dass der Kommanditanteil an der Kl盲gerin im Wege einer Abspaltung von der A-GmbH auf die C-GmbH 眉bertragen wurde (dazu unter II.2.a), noch aus 搂听10a Satz听10 GewStG i.V.m. 搂听8c Abs.听1 Satz听5 KStG (dazu unter II.2.b).
Rz. 17
a) Im Streitfall ist die A-GmbH dadurch aus der Kl盲gerin ausgeschieden, dass sie den Kommanditanteil an der Kl盲gerin im Wege einer Abspaltung nach 搂听123 Abs.听2 Nr.听1 UmwG auf die C-GmbH 眉bertragen hat. Auf eine solche Abspaltung findet das Umwandlungssteuergesetz in der f眉r das Streitjahr 2014 geltenden Fassung (UmwStG) Anwendung (vgl. 搂听1 Abs.听1 Satz听1 Nr.听1 UmwStG). Es enth盲lt in 搂听19 UmwStG spezielle Regelungen f眉r die Gewerbesteuer beim 脺bergang von Verm枚gen von einer K枚rperschaft auf eine andere K枚rperschaft. Geht das Verm枚gen der 眉bertragenden K枚rperschaft auf eine andere K枚rperschaft 眉ber, gelten nach 搂听19 Abs.听1 UmwStG die 搂搂听11 bis 15 UmwStG auch f眉r die Ermittlung des Gewerbeertrags. F眉r die vortragsf盲higen Fehlbetr盲ge der 眉bertragenden K枚rperschaft i.S. des 搂听10a GewStG gelten nach 搂听19 Abs.听2 UmwStG 搂听12 Abs.听3 und 搂听15 Abs.听3 UmwStG entsprechend.
Rz. 18
aa) Wie sich bereits aus dem Wortlaut des 搂听19 UmwStG ergibt, findet diese Norm auf den Fehlbetrag einer Mitunternehmerschaft, an der die 眉bertragende K枚rperschaft beteiligt ist, keine Anwendung.
Rz. 19
(1) Dies gilt zun盲chst f眉r 搂听19 Abs.听2 UmwStG. Diese Norm erfasst schon nach ihrem Wortlaut nur "die vortragsf盲higen Fehlbetr盲ge der 眉bertragenden K枚rperschaft". Das sind (nur) die eigenen vortragsf盲higen Fehlbetr盲ge der 眉bertragenden K枚rperschaft, d.h. solche, die auf ihrer Ebene entstanden sind. Dazu geh枚ren jedoch nicht die hier streitigen Fehlbetr盲ge, die der A-GmbH als Mitunternehmerin der Kl盲gerin zugerechnet werden; bei diesen handelt es sich vielmehr um die Fehlbetr盲ge der Kl盲gerin als der Mitunternehmerschaft, an der die A-GmbH lediglich beteiligt ist, und die auf Ebene der Kl盲gerin --einer Mitunternehmerschaft-- entstanden sind.
Rz. 20
(2) Ebenso wenig erfasst 搂听19 Abs.听1 UmwStG die Fehlbetr盲ge der Mitunternehmerschaft, an der die 眉bertragende K枚rperschaft beteiligt ist. Diese Norm verweist ausdr眉cklich (nur) f眉r die Ermittlung des Gewerbeertrags der an der Umwandlung beteiligten K枚rperschaften auf die 搂搂听11 bis 15 UmwStG. In die Ermittlung des Gewerbeertrags dieser K枚rperschaften geht aber ein Fehlbetrag der Mitunternehmerschaft, an der die 眉bertragende K枚rperschaft beteiligt ist, nicht ein. Ein solcher Fehlbetrag hat lediglich Bedeutung f眉r den Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft. Selbst der der K枚rperschaft einkommensteuerrechtlich zugerechnete Gewinnanteil aus der Beteiligung an der Mitunternehmerschaft hat keinen Einfluss auf die Ermittlung des Gewerbeertrags der 眉bertragenden K枚rperschaft, weil er nach 搂听9 Nr.听2 Satz听1 GewStG bei der Ermittlung ihres Gewerbeertrags gek眉rzt wird.
Rz. 21
bb) Werden demnach die Fehlbetr盲ge einer Mitunternehmerschaft, an der die 眉bertragende K枚rperschaft beteiligt ist, von 搂听19 UmwStG schon nicht erfasst, kann sich ein Fortbestand der Unternehmeridentit盲t auch nicht aus 搂听19 Abs.听1 i.V.m. 搂听12 Abs.听3 Halbsatz听2, 搂听4 Abs.听2 Satz听1 UmwStG ergeben (anderer Ansicht offenbar Kleinheisterkamp in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, 搂听10a Rz听74; derselbe in Jahrbuch der Fachanw盲lte f眉r Steuerrecht 2012/2013, S.听513听ff.). Vielmehr verbleibt es f眉r diese Fehlbetr盲ge bei den allgemeinen Grunds盲tzen, denen zufolge ein gewerbesteuerlicher Verlustvortrag in dem Umfang entf盲llt, in dem mit einem Gesellschafterwechsel die Unternehmeridentit盲t wegf盲llt. Schon aus diesem Grund kann dahinstehen, ob sich dieses Ergebnis --Wegfall gewerbesteuerlicher Verlustvortr盲ge-- auch aus 搂听19 Abs.听2 i.V.m. 搂听15 Abs.听3 UmwStG ergeben k枚nnte.
Rz. 22
b) Entgegen der Auffassung der Kl盲gerin ergibt sich ein f眉r sie festzustellender vortragsf盲higer Fehlbetrag auf den 31.12.2014 auch weder aus 搂听10a Satz听10 Halbsatz听1 GewStG i.V.m. 搂听8c Abs.听1 Satz听5 KStG noch aus 搂听10a Satz听10 Halbsatz听2 GewStG i.V.m. 搂听8c Abs.听1 Satz听5 KStG noch aus einer analogen Anwendung des 搂听8c Abs.听1 Satz听5 KStG auf die 脺bertragung von Kommanditanteilen.
Rz. 23
Nach 搂听10a Satz听10 Halbsatz听1 GewStG ist 搂听8c KStG auf die Fehlbetr盲ge entsprechend anzuwenden. Dies gilt nach 搂听10a Satz听10 Halbsatz听2 GewStG auch f眉r den Fehlbetrag einer Mitunternehmerschaft, soweit dieser einer K枚rperschaft unmittelbar zuzurechnen ist (Nr.听1) oder einer Mitunternehmerschaft zuzurechnen ist, soweit an dieser eine K枚rperschaft unmittelbar oder mittelbar 眉ber eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt ist (Nr.听2).
Rz. 24
aa) Entgegen der Auffassung der Kl盲gerin ist 搂听10a Satz听10 Halbsatz听1 GewStG nicht rechtsformneutral, sondern gilt nur f眉r die Fehlbetr盲ge von K枚rperschaften, nicht aber auch f眉r Fehlbetr盲ge von Mitunternehmerschaften (z.B. Suchanek/Hesse in Wendt/Suchanek/M枚llmann/Heinemann, GewStG, 2019, 搂听10a Rz听25, 224, 232; Bl眉mich/Dr眉en, 搂听10a GewStG Rz听87听f.; Kleinheisterkamp in Lenski/Steinberg, a.a.O., 搂听10a Rz听77, 79; Brauer/Sonnenschein in Deloitte, GewStG, 搂听10a Rz听24, 32, 138).
Rz. 25
(1) Dies ergibt sich zum einen aus der Entstehungsgeschichte des 搂听10a Satz听10 Halbsatz听1 GewStG.
Rz. 26
Als Reaktion auf die Aufgabe der sog. "Mantelkauf"-Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 29.10.1986听- I听R听202/82, BFHE 148, 153, BStBl II 1987, 308, und I听R听318-319/83, BFHE 148, 158, BStBl II 1987, 310) wurde durch das Steuerreformgesetz 1990 vom 25.07.1988 (BGBl I 1988, 1093) in 搂听8 KStG ein Absatz听4 mit dem Ziel eingef眉gt, sicherzustellen, dass eine K枚rperschaft einen nicht ausgeglichenen Verlust mit steuerlicher Wirkung nur dann vortragen kann, wenn sie auch wirtschaftlich mit derjenigen identisch ist, die den Verlust erlitten hat (BTDrucks 11/2157, S.听171). Zeitgleich wurde 搂听10a (damals) Satz听4 GewStG eingef眉gt, demzufolge "auf die Fehlbetr盲ge" 搂听8 Abs.听4 KStG entsprechend anzuwenden war. In der Begr眉ndung des Gesetzentwurfs hei脽t es hierzu, dass der Verlustvortrag und der Verlustausgleich im Fall des Mantelkaufs, die durch 搂听8 Abs.听4 KStG f眉r die K枚rperschaftsteuer eingeschr盲nkt w眉rden, auch im Bereich der Gewerbesteuer eingeschr盲nkt werden sollten (BTDrucks 11/2157, S.听176). Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912) wurde diese Vorschrift des 搂听10a GewStG (nunmehr Satz听8) an die mit dem gleichen Gesetz erfolgte Neuregelung des Verlustabzugs in 搂听8c KStG angepasst. Zur Begr眉ndung hei脽t es, die Neuregelung einer Abzugsbeschr盲nkung bei K枚rperschaften nach 搂听8c KStG sei beim gewerbesteuerlichen Verlustabzug nach 搂听10a GewStG entsprechend anzuwenden (BTDrucks 16/4841, S.听81).
Rz. 27
Mit 搂听10a (jetzt) Satz听10 Halbsatz听1 GewStG wollte der Gesetzgeber also lediglich den Fehlbetrag von K枚rperschaften erfassen, um auf diese Weise f眉r K枚rperschaften in gleicher Weise den Verlustabzug wie bei der K枚rperschaftsteuer auch bei der Gewerbesteuer einzuschr盲nken. Eine Anwendung des 搂听8 Abs.听4 KStG a.F. bzw. des 搂听8c KStG auch auf gewerbesteuerliche Fehlbetr盲ge von Mitunternehmerschaften war nicht beabsichtigt.
Rz. 28
(2) Dieses Ergebnis ergibt sich zudem aus der Einf眉gung des 搂听10a Satz听10 Halbsatz听2 GewStG durch das Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794). Zur Begr眉ndung des Gesetzentwurfs hei脽t es, da 搂听10a (damals) Satz听9 GewStG nur die Verluste der K枚rperschaft selbst erfasse und nicht die Verluste auf der Ebene einer nachgeordneten Personengesellschaft, an der die K枚rperschaft als Mitunternehmerin beteiligt sei, sei es m枚glich, den Wegfall des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags einer K枚rperschaft im Fall eines Gesellschafterwechsels dadurch zu vermeiden, dass der Verlustbetrieb vor dem geplanten Gesellschafterwechsel auf die Personengesellschaft ausgegliedert werde. Durch Einf眉gung des Halbsatzes听2 in 搂听10a Satz听10 GewStG w眉rden derartige Gestaltungen, die darauf zielten, durch Einschaltung von Personengesellschaften die Wirkungen des 搂听8c KStG bei der Gewerbesteuer zu umgehen, verhindert (BTDrucks 16/10494, S.听20; BTDrucks 16/11108, S.听30).
Rz. 29
W盲ren auch Fehlbetr盲ge einer Mitunternehmerschaft bereits von 搂听10a Satz听10 Halbsatz听1 GewStG erfasst, h盲tte es der Vorschrift des Halbsatzes听2 Nr.听1 dieser Regelung nicht bedurft, da die dort geregelte Konstellation bereits von Halbsatz听1 erfasst w盲re (ebenso z.B. Kleinheisterkamp in Lenski/Steinberg, a.a.O., 搂听10a Rz听74).
Rz. 30
Aus der dargestellten Gesetzgebungshistorie ergibt sich danach eindeutig, dass der Gesetzgeber mit 搂听10a Satz听10 Halbsatz听1 GewStG lediglich den Fehlbetrag von K枚rperschaften erfassen wollte, um auf diese Weise f眉r K枚rperschaften in gleicher Weise den Verlustabzug wie bei der K枚rperschaftsteuer auch bei der Gewerbesteuer einzuschr盲nken. Eine Anwendung des 搂听8 Abs.听4 KStG a.F. bzw. des 搂听8c KStG auf gewerbesteuerliche Fehlbetr盲ge von Mitunternehmerschaften war nicht beabsichtigt.
Rz. 31
(3) Werden danach Fehlbetr盲ge einer Mitunternehmerschaft von 搂听10a Satz听10 Halbsatz听1 GewStG schon nicht erfasst, kann sich das von der Kl盲gerin begehrte Ergebnis, ihr in vollem Umfang auf die ausgeschiedene A-GmbH entfallender vortragsf盲higer Gewerbeverlust sei in Anwendung der sog. Konzernklausel des 搂听8c Abs.听1 Satz听5 KStG auf die C-GmbH 眉bergegangen, da an beiden GmbH allein D beteiligt sei, nicht aus 搂听10a Satz听10 Halbsatz听1 GewStG i.V.m. 搂听8c Abs.听1 Satz听5 KStG ergeben.
Rz. 32
bb) Ebenso wenig ergibt sich der von der Kl盲gerin begehrte 脺bergang des Verlustvortrags von der A-GmbH auf die C-GmbH aus 搂听10a Satz听10 Halbsatz听2 GewStG i.V.m. 搂听8c Abs.听1 Satz听5 KStG. Letztlich bestreitet selbst die Kl盲gerin nicht, dass diese Vorschrift allein den Gesellschafterwechsel auf Ebene einer K枚rperschaft erfasst, die an einer Mitunternehmerschaft beteiligt ist. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, denn es erfolgt ein Gesellschafterwechsel auf der Ebene der Kl盲gerin selbst und nicht ein solcher auf der Ebene einer an ihr beteiligten K枚rperschaft.
Rz. 33
cc) Es ist auch sonst kein Grund erkennbar, weshalb 搂听8c Abs.听1 Satz听5 KStG auf die 脺bertragung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft anzuwenden sein sollte.
Rz. 34
(1) Die sog. Konzernklausel des 搂听8c Abs.听1 Satz听5 KStG wurde durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22.12.2009 (BGBl I 2009, 3950) eingef眉gt. Mit dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber lediglich den Verlustabzug bei K枚rperschaften im Fall konzerninterner Umstrukturierungen erhalten (BTDrucks 17/15, S.听1, 19); dies ergibt sich auch aus der Regelung im 碍枚谤辫别谤蝉肠丑补蹿迟蝉迟别耻别谤驳别蝉别迟锄, das auf Mitunternehmerschaften keine Anwendung findet.
Rz. 35
(2) Sollte die Kl盲gerin der Auffassung sein, der Gesetzgeber habe mit 搂听8c KStG auch f眉r K枚rperschaften eine transparente Betrachtung eingef眉hrt, weshalb die in 搂听8c Abs.听1 Satz听5 KStG vorgesehene (R眉ck-)Ausnahme von einer solchen transparenten Betrachtungsweise aus Gleichheitsgr眉nden auch auf Personengesellschaften anzuwenden sei, k枚nnte sich der Senat dieser Ansicht nicht anschlie脽en. Eine Ann盲herung an die transparente Besteuerung von Personengesellschaften war vom Gesetzgeber mit 搂听8c KStG nicht beabsichtigt. F眉r ihn kam es vielmehr --in 脺bereinstimmung mit seiner grundlegenden Entscheidung f眉r die Besteuerung der K枚rperschaft als solcher und nicht der hinter ihr stehenden Gesellschafter-- auf die Identit盲t der Gesellschaft, nicht auf diejenige der Gesellschafter an; der Wechsel der Anteilseigner, an den 搂听8c KStG ankn眉pft, war danach nur der Ma脽stab f眉r eine 脛nderung der (wirtschaftlichen) Identit盲t der Gesellschaft (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.03.2017听- 2听BvL听6/11, BVerfGE 145, 106, BStBl II 2017, 1082, Rz听147).
Rz. 36
(3) Auch aus Art.听3 Abs.听1 des Grundgesetzes ergibt sich keine Verpflichtung, die demnach allein f眉r K枚rperschaften geltende Regelung des 搂听8c Abs.听1 Satz听5 KStG in einem Fall wie dem Streitfall auf die 脺bertragung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft entsprechend anzuwenden. Der Gleichheitssatz gebietet angesichts der bestehenden Unterschiede zwischen K枚rperschaften und Mitunternehmerschaften keine rechtsformunabh盲ngige Besteuerung.
Rz. 37
dd) F眉r Fehlbetr盲ge von Mitunternehmerschaften verbleibt es danach bei den allgemeinen Grunds盲tzen, denen zufolge mit dem Ausscheiden eines Mitunternehmers ein ihm zuzurechnender gewerbesteuerlicher Verlustvortrag wegf盲llt. Bezogen auf den Streitfall sind FA und FG deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass f眉r die Kl盲gerin auf den 31.12.2014 kein vortragsf盲higer Fehlbetrag mehr festzustellen war, weil der f眉r sie zum 31.12.2013 festgestellte Fehlbetrag allein der A-GmbH zuzurechnen war und daher mit deren Ausscheiden im Jahr 2014 weggefallen ist.
Rz. 38
3. Die Kostenentscheidung folgt aus 搂听135 Abs.听2 FGO.
Rz. 39
4. Der Senat entscheidet nach 搂听121 Satz听1 i.V.m. 搂听90 Abs.听2 FGO im Einverst盲ndnis der Beteiligten ohne m眉ndliche Verhandlung.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 14351909 |
BFH/NV 2021, 618 |
BFH/PR 2021, 189 |
BStBl II 2021, 722 |
DB 2021, 547 |
DB 2021, 6 |
DStR 2021, 475 |
DStRE 2021, 374 |
HFR 2021, 488 |