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Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuerbefreiung bei 脺bertragung von Grundbesitz 鈥 Treuh盲nderische Beteiligung der ver盲u脽ernden Gesellschaft an der erwerbenden Personengesellschaft
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Leitsatz (redaktionell)
Die 脺bertragung von Grundbesitz zwischen Personengesellschaften ist nicht gem盲脽 搂 6 Abs.3 GrEStG i.V.m. 搂 6 Abs.1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn die ver盲u脽ernde Gesellschaft lediglich 眉ber eine Kapitalgesellschaft als Treuh盲nderin an der erwerbenden Personengesellschaft beteiligt ist.
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Normenkette
GrEStG 搂听1 Abs.听1 Nr. 1, Abs.听2a, 搂听6 Abs.听1 S. 1, Abs.听3 S. 1
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Nachgehend
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Tatbestand
Streitig ist, ob f眉r einen Grundst眉ckserwerb eine Steuerbefreiung nach 搂 6 Abs.3 i.V.m. Abs. 1 GrEStG aufgrund einer mittelbaren Beteiligung der ver盲u脽ernden Gesellschaft an der Kl盲gerin zu gew盲hren ist.
Aufgrund notariellen Kaufvertrages vom 23.12.2015 erwarb die Kl盲gerin, die A GmbH & Co KG (im Folgenden: A KG) von C KG (im Folgenden: C KG) die Grundst眉cke in Z-Stadt Flur 1, Flurst眉cke 1, 2 und 3, postalische Anschrift Y-Stra脽e 4 f眉r einen Kaufpreis von 6,4 Mio. EUR.
Die Beteiligungsverh盲ltnisse stellten sich wie folgt dar: alleinige Kommanditistin der Kl盲gerin war die CT KG (im Folgenden: CT KG). Pers枚nlich haftende Gesellschafterin ohne Beteiligung am Gesellschaftsverm枚gen der Kl盲gerin war die A Beteiligungs GmbH. Alleinige Kommanditistin der CT KG war die Gebr眉der C Treuhand GmbH (im Folgenden: CT GmbH); pers枚nlich haftende Gesellschafterin ohne Beteiligung am Verm枚gen war die C KG. Aufgrund eines Treuhandvertrages vom 19.10.1987 hielt die CT GmbH als Treuh盲nderin die Kommanditanteile an der CT KG f眉r die C KG (Treugeberin), also die Verk盲uferin der Grundst眉cke. An der C KG war eine Vielzahl von Kommanditisten beteiligt, nicht aber die Kl盲gerin, oder deren Gesellschafterin.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.1.2016 setzte der Beklagte gegen眉ber der Kl盲gerin Grunderwerbsteuer ausgehend von dem Kaufpreis mit 6,5 v.H. in H枚he von 416.000 EUR fest.
Hiergegen erhob die Kl盲gerin am 9.2.2016 Einspruch. Sie trug im Wesentlichen vor, der gem. 搂 1 Abs.1 Nr.1 GrEStG grunderwerbsteuerpflichtige Erwerb der Grundst眉cke sei gem. 搂 6 Abs.3 i.V.m. Abs.1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit. Hiernach w眉rde die Grunderwerbsteuer bei Grundst眉cks眉bertragungen zwischen Personengesellschaften nicht erhoben, soweit die 眉bertragende Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar 眉ber weitere Personengesellschaften am Verm枚gen der erwerbenden Personengesellschaft beteiligt sei. Die Kommanditbeteiligung an der CT KG werde grunderwerbsteuerlich der C KG als Treugeberin zugerechnet, so dass die C KG (眉bertragende Personengesellschaft) mittelbar 眉ber die CT KG zu 100 v.H. am Verm枚gen der A KG (erwerbenden Personengesellschaft) beteiligt sei. 搂 6 Abs.3 i.V.m. Abs.1 GrEStG beruhe auf dem Grundgedanken, dass die Grunderwerbsteuer nicht erhoben werden solle, soweit die Gesellschafter 眉ber ihre Beteiligungen an den jeweiligen Gesamthandsgemeinschaften unver盲ndert am 眉bertragenen Grundst眉ck beteiligt blieben und sich nur die 鈥濬orm鈥 ihres Eigentums ge盲ndert habe. Damit w眉rden Personengesellschaften nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) anders als Kapitalgesellschaften im Rahmen dieser Vorschrift als 鈥瀟ransparent鈥 behandelt (BFH v. 17.12.2014 II R 24/13 BStBl II 2015, 504 und v. 3.6.2014 II R 1/13 BStBl II 2014, 855). 搂 6 Abs.3 GrEStG sei auch in solchen F盲llen anwendbar, in denen die 眉bertragende Personengesellschaft 眉ber weitere Personengesellschaften am Verm枚gen der erwerbenden Personengesellschaft mittelbar beteiligt sei, wie bei sogen. doppel- bzw. mehrst枚ckigen Personengesellschaften. Die grunderwerbsteuerliche Zuordnung von Anteilen am Verm枚gen von Personengesellschaften sei sowohl f眉r die Anwendung des 搂 1 Abs.2a GrEStG als auch f眉r 搂 6 Abs.3 GrEStG von Bedeutung. Der Gesetzgeber habe den Anwendungsbereich des 搂 1 Abs.2a GrEStG auf mittelbare 脛nderungen im Gesellschafterbestand einer grundbesitzende Personengesellschaft ausgeweitet. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs richte sich die Frage, wem Anteile an einer Personengesellschaft mittelbar zuzurechnen seien, alleine nach wirtschaftlichen Ma脽st盲ben. Auf eine dingliche Mitberechtigung der Gesellschafter komme es nicht mehr an. Dies habe der Bundesfinanzhof in Urteilen zu 搂 1 Abs.2a GrEStG ausdr眉cklich klargestellt. Diese Rechtsprechung m眉sse auch im Rahmen der Grunderwerbsteuerbefreiung nach 搂 6 Abs.3 GrEStG Anwendung finden. Auch bei einer Anteils眉bertragung i.S.v. 搂 1 Abs.2a GrEStG komme 搂 6 Abs.3 GrEStG zur Anwendung. Die Vorschriften seien daher korrespondierend auszulegen. Eine unterschiedliche Auslegung sei nur bei 眉ber Kapitalgesellschaften gehaltenen Anteilen an Personengesellschaften geboten, weil Kapitalgesellschaften f眉r Zwecke des 搂 1 Abs.2a GrEStG als transparent, f眉r Zwecke des 搂 6 Abs.3 GrEStG als intransparent anzusehen seien (BFH v. 17.12.2014 II R 24/13, BStBl II 2015, 504). Weder die f眉nfj盲hrig...