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Leitsatz
Fraglich ist, ob f眉r einen Grundst眉ckserwerb eine Steuerbefreiung nach 搂 6 Abs. 3 GrEStG in Verbindung mit 搂 6 Abs. 1 GrEStG aufgrund einer mittelbaren Beteiligung der ver盲u脽ernden Gesellschaft an einer KG zu gew盲hren ist.
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Sachverhalt
Aufgrund notariellen Kaufvertrages erwarb die Kl盲gerin, die A KG von der C KG die Grundst眉cke in Z-Stadt f眉r einen Kaufpreis von 6.500.000 EUR. Die Beteiligungsverh盲ltnisse stellten sich wie folgt dar:
a) A KG
alleinige Kommanditistin: CT KG
Pers枚nlich haftende Gesellschafterin ohne Beteiligung am
Gesellschaftsverm枚gen der A KG: A Beteiligungs GmbH.
b) CT KG
Alleinige Kommanditistin: CT Treuhand GmbH
pers枚nlich haftende Gesellschafterin ohne Beteiligung am Verm枚gen: C KG
Aufgrund eines Treuhandvertrages hielt die CT Treuhand GmbH als Treuh盲nderin die Kommanditanteile an der CT KG f眉r die C KG (Treugeberin), also die Verk盲uferin der Grundst眉cke. An der C KG war eine Vielzahl von Kommanditisten beteiligt, nicht aber die Kl盲gerin, oder deren Gesellschafterin. Mit dem angefochtenen Bescheid setzte der Beklagte (das Finanzamt) gegen眉ber der Kl盲gerin Grunderwerbsteuer ausgehend von dem Kaufpreis mit 6,5 % in H枚he von 416.000 EUR fest. Hiergegen erhob die Kl盲gerin Einspruch. Sie trug im Wesentlichen vor, der gem. 搂 1 Abs.1 Nr.1 GrEStG grunderwerbsteuerpflichtige Erwerb der Grundst眉cke sei gem. 搂 6 Abs. 3 GrEStG in Verbindung mit 搂 6 Abs. 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit. Hiernach w眉rde die Grunderwerbsteuer bei Grundst眉cks眉bertragungen zwischen Personengesellschaften nicht erhoben, soweit die 眉bertragende Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar 眉ber weitere Personengesellschaften am Verm枚gen der erwerbenden Personengesellschaft beteiligt sei. Die Kommanditbeteiligung an der CT KG werde grunderwerbsteuerlich der C KG als Treugeberin zugerechnet, sodass die C KG (眉bertragende Personengesellschaft) mittelbar 眉ber die CT KG zu 100 % am Verm枚gen der A KG (erwerbenden Personengesellschaft) beteiligt sei. Mit Einspruchsentscheidung wurde der Einspruch als unbegr眉ndet zur眉ckgewiesen. Das Finanzamt vertrat im Wesentlichen die Ansicht, 搂 6 Abs. 3 GrEStG f盲nde keine Anwendung, weil die C KG als 眉bertragende Personengesellschaft nicht unmittelbar an der A KG beteiligt gewesen sei. Die Befreiungsvorschrift setze aber eine solche unmittelbare Beteiligung voraus. Auf das Treuhandverh盲ltnis komme es nicht an, weil nur der Treuh盲nder dinglich berechtigt sei.
Die Kl盲gerin hat Klage erhoben und beantragt, den Grunderwerbsteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben, im Unterliegensfall die Revision zuzulassen.
Der Beklagte (Finanzamt) beantragt, die Klage abzuweisen.
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Entscheidung
Die Klage ist nach Auffassung des Finanzgerichts D眉sseldorf nicht begr眉ndet. Der angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtm盲脽ig. Der Erwerb der Grundst眉cke ist nicht von der Grunderwerbsteuer befreit.
Der notarielle Kaufvertrag 眉ber die Grundst眉cke ist, wie zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig ist, gem盲脽 搂 1 Abs.1 Nr. 1 GrEStG grunderwerbsteuerpflichtig.
Dieser Vorgang ist nicht gem盲脽 搂 6 Abs. 3 GrEStG in Verbindung mit 搂 6 Abs. 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit. Beim 脺bergang eines Grundst眉cks von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand wird nach 搂 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG in Verbindung mit 搂 6 Abs. 1 Satz 1 GrEStG die Steuer nicht erhoben, soweit Anteile der Gesellschafter am Verm枚gen der erwerbenden Gesamthand den jeweiligen Anteilen dieser Gesellschafter am Verm枚gen der 眉bertragenden Gesamthand entsprechen. 搂 6 GrEStG findet auf alle steuerbaren Erwerbsvorg盲nge des 搂 1 GrEStG Anwendung.
Die Auffassung wird u. a. wie folgt begr眉ndet: F眉r Zwecke des 搂 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG kann nicht durch eine unmittelbar beteiligte Kapitalgesellschaft auf die dahinterstehenden - mittelbar - Beteiligten durchgeschaut werden. Das ergibt sich daraus, dass Kapitalgesellschaften im Rahmen der 搂 5 GrEStG und 搂 6 GrEStG grunds盲tzlich nicht als transparent angesehen werden und ihnen als dinglich Berechtigten grunderwerbsteuerrechtlich das Verm枚gen der Personengesellschaft zugeordnet wird (BFH, Urteil v. 29.2.2012, II R 57/09, BStBl 2012 II S. 917).
Lediglich im Anwendungsbereich des 搂 1 Abs. 2a GrEStG ist 搂 6 Abs.3 GrEStG in Verbindung mit 搂 6 Abs.1 GrEStG entsprechend seinem Normzweck dahingehend auszulegen, dass die Grunderwerbsteuer insgesamt nicht erhoben wird, wenn der teils unmittelbar, teils mittelbar allein verm枚gensm盲脽ig beteiligte Gesellschafter einer grundst眉cksbesitzenden Personengesellschaft seine Beteiligungen auf eine andere Gesamthandsgemeinschaft 眉bertr盲gt, an deren Verm枚gen er unmittelbar und/oder - durch weitere Gesamthandsgemeinschaften - mittelbar allein beteiligt ist (BFH, Urteil v. 29.2.2012, II R 57/09, BStBl 2012 II S. 917).
搂 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG will den Grundst眉ckserwerb von einer Gesamthand insoweit von der Grunderwerbsteuer befreien, als aufgrund der gesamth盲nderischen Verbundenheit der Gesellschafter das Grundst眉ck trotz des Rechts...