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Entscheidungsstichwort (Thema)
Verlustabzug bei sch盲dlichem Beteiligungserwerb: Fortf眉hrungsgebundener Verlustvortrag 鈥 R眉ckausnahme der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft in 搂 8 d Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG 鈥 Anwendbarkeit f眉r gewerbesteuerliche Zwecke. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: I R 17/24)
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Leitsatz (redaktionell)
- Eine bereits zu Beginn des dritten Veranlagungszeitraums, der dem Veranlagungszeitraum des Beteiligungserwerbs vorausgeht, bestehende Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft steht f眉r gewerbesteuerliche Zwecke dem fortf眉hrungsgebundenen Verlustvortrag i.S.d. 搂 8 d Abs. 1 KStG nicht entgegen.
- Die R眉ckausnahme des 搂 8 d Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG ist auf den gewerbesteuerlichen Verlustvortrag nicht entsprechend anwendbar.
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Normenkette
KStG 搂听8 c Abs. 1 S. 1, 搂听8 d Abs. 1 S盲tze听1, 2 Nr. 2; GewStG 搂听5 Abs. 1 S. 3, 搂听8 Nr. 8, 搂听10 a S盲tze听10-12
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Streitjahr(e)
2021
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Tatbestand
Die Kl盲gerin wendet sich mit ihrer am 27.2.2023 erhobenen Klage gegen den Gewerbesteuermessbescheid 2021 und gegen den Bescheid 眉ber die Feststellung des vortragsf盲higen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2021 jeweils vom 8.8.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.1.2023.
Streitig ist, ob es anl盲sslich einer Anteils眉bertragung zu einem Wegfall des zum 31.12.2020 festgestellten vortragsf盲higen Gewerbeverlustes i.H.v. 210.900 Euro gekommen ist.
Der Alleingesellschafter der Kl盲gerin ver盲u脽erte mit Vertrag vom 00.0.2021 seine s盲mtlichen Gesellschaftsanteile an der Kl盲gerin an einen Erwerber. Die Kl盲gerin war zuvor in der Zeit vom 1.1.2011 bis zum 31.12.2020 als Kommanditistin an der T. GmbH & Co KG mit einem Gesellschaftsanteil von 67,41 % beteiligt und erzielte neben Ertr盲gen aus eigenen Aktivit盲ten auch aus dieser Beteiligung Ertr盲ge. Die KG-Anteile verkaufte sie in 2020 mit einem Ver盲u脽erungsgewinn.
Der Beklagte hat unter Hinweis auf 搂 8 d Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des K枚rperschaftsteuergesetzes (KStG) eine Anwendung des 搂 8 d KStG zum Erhalt des gewerbesteuerrechtlichen Verlustvortrages nicht f眉r m枚glich gehalten, da die Kl盲gerin in den letzten 3 Jahren vor der Anteils眉bertragung an einer Mitunternehmerschaft beteiligt war. Der zum 31.12.2020 bestehende und festgestellte gewerbesteuerliche Verlustvortrag in H枚he von 210.900 Euro wurde daher zum 31.12.2021 unter Anwendung des 搂 8 c Abs. 1 KStG in vollem Umfang nicht mehr ber眉cksichtigt. Infolgedessen kam es zu keiner Verrechnung des Gewerbeertrages des Jahres 2021 in H枚he von 35.809 Euro mit den zum 31.12.2020 festgestellten Verlusten. Der Gewerbesteuermessbetrag wurde zun盲chst auf 1.253 Euro festgesetzt. Mit der Einspruchsentscheidung wurde der Gewerbeertrag davon abweichend bis zum 脺bertragungsstichtag 00.0.2021 zeitanteilig mit dem bestehenden Verlustvortrag zum 31.12.2020 verrechnet, so dass sich ein geminderter Messbetrag von 682 Euro ergab.
Die Kl盲gerin ist folgender Auffassung:
Grunds盲tzlich sei die durchgef眉hrte 脺bertragung als sch盲dlicher Beteiligungserwerb i.S.v. 搂 8 c Abs. 1 Satz 1 KStG anzusehen, mit der Folge, dass bis zum Beteiligungserwerb nicht ausgeglichene oder abgezogene negative Eink眉nfte, also nicht genutzte Verluste, vollst盲ndig nicht mehr abziehbar seien.
Diese Rechtsfolge trete jedoch auf Antrag, der hier mit Abgabe der Gewerbesteuererkl盲rung gestellt worden sei, dann nicht ein, wenn -wie hier- die Voraussetzungen des搂 8 d Abs. 1 Satz 1 KStG erf眉llt seien und bis zum Schluss des Veranlagungszeitraums der Anteils眉bertragung kein Ereignis im Sinne des 搂 8 d Abs. 2 KStG stattgefunden habe. Allerdings bestimme 搂 8 d Abs. 1 Satz 2 KStG au脽erdem als R眉ckausnahme, dass 搂 8 c Abs. 1 Satz 1 KStG Anwendung finde, wenn die K枚rperschaft zu Beginn des dritten Veranlagungszeitraums, der dem Veranlagungszeitraum der Anteils眉bertragung vorausgeht, -wie die Kl盲gerin- an einer Mitunternehmerschaft beteiligt sei.
Die Regelungen des 搂 8 d Abs. 1 Satz 2 KStG sowie 搂 8 d Abs. 2 S. 2 Nr. 4 KStG entfalteten eine 眉berschie脽ende Wirkung hinsichtlich der Gewerbesteuer, welche vom Gesetzgeber nicht in dieser H盲rte beabsichtigt sein k枚nne. Zur Erl盲uterung, wieso die Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft zum Untergang des Verlustvortrags f眉hren solle, werde in der Gesetzesbegr眉ndung ohne n盲here Erkl盲rung ausgef眉hrt, dass dadurch 鈥瀦weckwidrige Gestaltungen鈥 vermieden werden sollen. Die 搂搂 8 c und 8 d KStG h盲tten die Missbrauchsbek盲mpfung -insbesondere im Hinblick auf sog. Mantelk盲ufe- zum Ziel im Wege der Beschr盲nkung des Verlustabzugs bei 脛nderung der wirtschaftlichen Identit盲t einer Gesellschaft. Es sei zu verhindern, dass eine Gesellschaft Verluste verrechnen k枚nne, die bei einer anderen Gesellschaft entstanden seien.
Eine missbr盲uchliche Gestaltung sei aber im Zusammenhang mit der vorliegend vollzogenen Anteils眉bertragung jedenfalls hinsichtlich des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags nicht denkbar. Insoweit scheine dieser Tatbestand 眉ber das intendierte Ziel hinauszugehen. Es sei nicht erkl盲rlich, weshalb (auch) der gewerbesteuerliche Verlustvortrag verloren gehen...