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Entscheidungsstichwort (Thema)
Hinzurechnung eines KiSt-Erstattungs眉berhangs: Steuermindernde Auswirkung der KiSt im Zahlungsjahr, 鈥滶rstattungs眉berhang鈥 bei fehlender KiSt-Zahlung im Erstattungsjahr
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Leitsatz (redaktionell)
- Ein KiSt-Erstattungs眉berhang ist dem Gesamtbetrag der Eink眉nfte auch dann hinzuzurechnen, wenn sich die zugrunde liegende Kirchensteuerzahlung in einem vorangegangenen Jahr tats盲chlich nicht im Rahmen des Sonderausgabenabzugs steuermindernd ausgewirkt hat (vgl. BFH-Urteil vom 12.03.2019 IX R 34/17, BStBl 2019 II S. 658).
- Ein Erstattungs眉berhang i.S. des 搂 10 Abs. 4b Satz 3 EStG setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum der KiSt-Erstattung zugleich eine KiSt-Zahlung erbracht hat.
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Normenkette
EStG 搂听2 Abs. 4, 搂听10 Abs.听1 Nr. 4, Abs.听4b S盲tze听2-3
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Streitjahr(e)
2012
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Nachgehend
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Tatbestand
Streitig ist, ob f眉r den Veranlagungszeitraum 2012 die Voraussetzungen f眉r die Erfassung eines Kirchensteuer (KiSt) -Erstattungs眉berhangs nach 搂 10 Abs. 4b Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erf眉llt sind.
Der Kl盲ger war Gesellschafter der 鈥 GmbH (nachfolgend GmbH). Am x.x.2009 schloss der Kl盲ger einen notariell beurkundeten Kaufvertrag, in dem er u.a. Gesch盲ftsanteile i.H.v. 鈥 鈧 auf die GmbH 眉bertrug. In dem notariellen Vertrag wurde dem Kl盲ger ein R眉cktrittsrecht einger盲umt. Im Hinblick auf die Beteiligungsver盲u脽erung stellte der Kl盲ger am 30.11.2009 einen Antrag auf die Festsetzung von Vorauszahlungen, der u.a. eine KiSt-Vorauszahlung von 508.768 鈧 enthielt. Im Vorauszahlungsbescheid vom 03.12.2009 setzte der Beklagte die Vorauszahlung antragsgem盲脽 fest. Der Kl盲ger leistete die Vorauszahlung am 10.12.2009. Ferner leistete der Kl盲ger im Jahr 2010 f眉r den Veranlagungszeitraum 2009 eine nachtr盲gliche KiSt-Vorauszahlung i.H.v. 357.052 鈧. Im Jahr 2011 erkl盲rte der Kl盲ger den R眉cktritt vom Kaufvertrag der Gesch盲ftsanteile.
Im Einkommensteuerbescheid 2009 vom 11.04.2012 setzte der Beklagte u.a. eine Einkommensteuer-Erstattung i.H.v. 5.653.002 鈧 und eine KiSt-Erstattung i.H.v. 865.820 鈧 fest. Der Gesamtbetrag der Eink眉nfte betrug 2.728 鈧. Die in 2009 insgesamt gezahlte KiSt von 622.637 鈧, in der u.a. die Vorauszahlung i.H.v. 508.768 鈧 enthalten ist, wirkte sich im Rahmen des Sonderausgabenabzugs nicht steuermindernd aus.
Demgegen眉ber fand die im Veranlagungszeitraum 2010 nachtr盲glich f眉r 2009 gezahlte KiSt i.H.v. 357.052 鈧 im Einkommensteuerbescheid 2010 vom 07.01.2014 beim Sonderausgabenabzug vom festgestellten Gesamtbetrag der Eink眉nfte von 1.291.835 鈧 in voller H枚he Ber眉cksichtigung.
Im Veranlagungszeitraum 2012 leistete der Kl盲ger keine KiSt-Zahlung. Im Einkommensteuerbescheid 2012 vom 21.07.2014, ge盲ndert durch den Bescheid vom 31.07.2014, erfasste der Beklagte die KiSt-Vorauszahlungen i.H.v. 865.820 鈧 als Erstattung i.S. des 搂 10 Abs. 4b Satz 3 EStG und rechnete sie dem Gesamtbetrag der Eink眉nfte i.H.v. ./. 307 鈧 hinzu. Ansonsten erzielte der Kl盲ger im Jahr 2012 lediglich nach 搂 32d Abs. 1 EStG besteuerte Eink眉nfte aus Kapitalverm枚gen i.H.v. von 1.158.593 鈧. Unter Ber眉cksichtigung der weiteren Sonderausgaben betrug das zu versteuernde Einkommen 857.608 鈧 und die festgesetzte Einkommensteuer 650.662 鈧.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 legte der Kl盲ger mit Schreiben vom 20.08.2014 鈥 Einspruch ein. Zur Begr眉ndung f眉hrte er im vorgenannten Schreiben aus, die Besteuerung des Erstattungs眉berhangs zur KiSt in 2012 habe zur Folge, dass auf den Teil von 508.768 鈧, der in 2009 nicht abzugsf盲hig gewesen sei, bei einem Durchschnittssteuersatz i.H.v. rund 45,5448 % incl. Solidarit盲tszuschlag eine Steuerbelastung i.H.v. 231.717 鈧 anfalle. Diesseits werde die Auffassung vertreten, dass die Besteuerung des Erstattungsbetrages in 2012 nach 搂 10 Abs. 4b Satz 3 EStG vor dem Hintergrund der fehlenden Abzugsf盲higkeit in 2009 unbillig sei. Auch wenn eine geltungserhaltende Reduktion der Vorschrift aufgrund des eindeutigen Wortlauts nicht m枚glich sei, liege ein klares Beispiel f眉r eine sachliche Unbilligkeit vor. Es werde deshalb eine abweichende Steuerfestsetzung f眉r die Jahre 2012 und 2009 nach 搂 163 der Abgabenordnung (AO) dahingehend beantragt, dass die KiSt-Erstattung im Jahr 2009 ber眉cksichtigt werde. Ferner machte der Kl盲ger geltend, dass die H枚he der nach 搂 32d EStG besteuerten Kapitaleink眉nfte nicht nachvollzogen werden k枚nne.
Der Beklagte wies im Schreiben vom 08.12.2014 darauf hin, dass die Voraussetzungen f眉r einen Billigkeitserlass im Hinblick auf den vom Gesetzgeber mit der Neuregelung verfolgten Zweck nicht erf眉llt seien, und fragte an, ob der Einspruch zur眉ckgenommen werde.
Der Kl盲ger teilte daraufhin mit, dass der Einspruch aufrecht erhalten bleibe. Ungeachtet der Voraussetzungen f眉r eine abweichende Steuerfestsetzung gem盲脽搂 163 AO sei keine Besteuerung der KiSt-Erstattung in 2012 vorzunehmen. Es liege bereits kein Erstattungs眉berhang i.S. des 搂 10 Abs. 4b Satz 3 EStG vor. Ein solcher sei nach der Legaldefinition des 搂 10 Abs. 4b Satz ...