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Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer 1983
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Nachgehend
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragt die Kl盲gerin.
Die Revision wird zugelassen.
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Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kl盲gerin f眉r Goldlieferungen, die sie im Streitjahr 1983 bezog, den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann. Im einzelnen geht es um den nachstehenden Sachverhalt.
Die Kl盲gerin kaufte im Zeitraum vom 15. Februar 1983 bis zum 06. April 1983 von zwei Firmen 鈥 der Einzelfirma 鈥 (im folgenden: 鈥濲FM鈥) und der Firma 鈥 (im folgenden: 鈥濴-GmbH鈥) 鈥 in 14 F盲llen Barrengold im Gesamtgegenwert von DM 鈥 zuz眉glich Umsatzsteuer in H枚he von DM 鈥. Sowohl die JFM als auch die L-GmbH waren im Handelsregister eingetragen und unterhielten in Deutschland Bankkonten. Als Gesch盲ftsinhaber, pers枚nlich haftender Gesellschafter, Vorstand und Abwickler der JFM wurde im Handelsregister der niederl盲ndische Kaufmann 鈥 (im folgenden: 鈥濲.B.F.鈥) gef眉hrt, der seinerseits mit notarieller Urkunde vom 鈥 dem Niederl盲nder 鈥 l (im folgenden: 鈥濴.鈥) Generalvollmacht erteilte. Als Vorstand. Gesellschafter. Gesch盲ftsf眉hrer und Abwickler der L-GmbH wurde im Handelsregister der niederl盲ndische Kaufmann Berend Lukje (im folgenden: 鈥濨.L鈥) eingetragen. Die JFM entwickelte keine 眉ber die geschilderten Aktivit盲ten hinausgehende gewerbliche T盲tigkeit. Es wurden weder Wirtschaftsg眉ter angeschafft und/oder Personal eingestellt, noch wurden R盲umlichkeiten unter der in den Rechnungen angegebenen Adresse 鈥 angemietet. F眉r die L-GmbH wurde zwar ein B眉roraum zu einem Mietpreis von 鈥 angemietet, dar眉ber hinausgehende wirtschaftliche Aktivit盲ten sind jedoch 鈥 von den Goldgesch盲ften und den vorstehend genannten Ma脽nahmen abgesehen 鈥 ebenfalls nicht festgestellt worden.
In zwei F盲llen, mit Rechnungen vom 鈥 wurden der Kl盲gerin Goldlieferungen von der JFM in Rechnung gestellt. Die Rechnungen entsprachen den formalen Anforderungen des 搂 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 UStG und waren mit der Unterschrift des L. versehen, der dabei als Generalbevollm盲chtigter der JFM fungierte. In allen 眉brigen F盲llen erfolgte die Inrechnungstellung der Goldlieferungen durch die L-GmbH, und zwar mit Rechnungen vom 鈥. Auch diese Rechnungen entsprachen den formalen Anforderungen des 搂 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 鈥 6 UStG und waren mit der Unterschrift des niederl盲ndischen Staatsb眉rgers 鈥 (im folgenden: 鈥濻.鈥) versehen, der als Bevollm盲chtigter der L-GmbH auftrat. Die in den genannten Rechnungen jeweils gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuern in H枚he von insgesamt DM 鈥 machte die Kl盲gerin gegen眉ber dem Beklagten (FA) als Vorsteuern geltend.
Die Goldlieferungen waren zuvor aus den Niederlanden in die Bundesrepublik eingeschmuggelt worden, um die bei den hiesigen Goldverk盲ufen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer 鈥 unter Vermeidung der an sich f盲lligen Einfuhrumsatzsteuer 鈥 gewinnbringend abzusch枚pfen. Die Gewinnspanne ergab sich dabei aus dem Umstand, da脽 die in den Niederlanden bei Goldank盲ufen berechnete Umsatzsteuer (4 % BTW) wesentlich niedriger war als die bei den Weiterverk盲ufen in Deutschland vereinnahmte Umsatzsteuer (seinerzeit 13 %). Entsprechendes galt f眉r die ebenfalls get盲tigten Goldank盲ufe in Belgien und Luxemburg. Die in der Bundesrepublik gegr眉ndeten und ans盲ssigen Firmen JFM und L-GmbH wurden bei den Verkaufsgesch盲ften benutzt, um die Herkunft des Goldes und den Tatbestand des illegalen Schmuggels unter anderem gegen眉ber der Kl盲gerin zu verschleiern. Hauptt盲ter und Hinterm盲nner bei diesen Transaktionen waren im Fall der Einzelfirma JFM der niederl盲ndische Kaufmann 鈥 (im folgenden: 鈥濬.鈥) und im Fall der L-GmbH der niederl盲ndische Kaufmann 鈥 (im folgenden: 鈥濵鈥).
F. wurde aufgrund der genannten Vorg盲nge mit Urteil des Landgerichts Aurich vom 17. April 1984 (Az. 11 Kl. s 282 Js 28488/83) wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 300 Tagess盲tzen zu je DM 1.000,鈥 verurteilt. M. wurde mit Urteil des Landgerichts Aurich vom 24. Mai 1985 (Az. 11 Kl. s 182 Js 3588/83) wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 300 Tagess盲tzen zu je DM 700,鈥 verurteilt. Die genannten Urteile wurden zu dem vorliegenden Verfahren beigezogen. Auf ihren Inhalt wird Bezug genommen.
Aufgrund einer bei der Kl盲gerin durchgef眉hrten Umsatzsteuer-Sonderpr眉fung, die ausschlie脽lich die hier in Rede stehenden Goldank盲ufe der Kl盲gerin zum Gegenstand hatte (vgl. Bericht v. 鈥 Rb-Akten des FA), und gest眉tzt auf die beiden Urteile des Landgerichts Aurich gelangte der Pr眉fer des FA zu der Auffassung, da脽 sowohl die JFM als auch die L-GmbH als Scheingr眉ndungen im Sinne von 搂 41 Abs. 2 AO zu betrachten seien mit der Folge, da脽 die 眉ber sie rechnungsm盲脽ig abgewickelten Geldverk盲ufe den selbst盲ndig handelnden Kaufleuten F. bzw. M. als den tats盲chlich liefernden Unternehmern zuzurechnen seien. Diesen seien die Gewinne aus den Goldschmuggelgesch盲ften zugeflossen,...