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Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertung eines au脽erhalb von Bodenrichtwertzonen gelegenen Grundst眉cks. Sch盲tzung unter R眉ckgriff auf umliegende Bodenrichtwertzonen und ein Privatgutachten
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Leitsatz (redaktionell)
1. Ma脽geblich f眉r die Bewertung des Grund und Bodens ist zun盲chst der jeweilige Bodenrichtwert, der vom Gutachterausschuss zu ermitteln ist.
2. Liegt kein Bodenrichtwert f眉r ein zu bewertendes Grundst眉ck vor, kann das FA die Bestimmung eines Bodenrichtwertes vom Gutachterausschuss anfordern. Das FA ist also nicht ohne weiteres selbst befugt, eine Bodenrichtwertl眉cke zu schlie脽en, vielmehr muss dazu erst der Gutachterausschuss einbezogen werden.
3. Teilt der angerufene Gutachterausschuss mit, er werde im Hinblick auf die Nutzung des Grundst眉cks keinen Bodenrichtwert ermitteln, so ist dieser zu sch盲tzen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn dabei auf Bodenrichtwerte f眉r angrenzende vergleichbare Bodenrichtwertzonen zur眉ckgegriffen wird.
4. Diese Vorgehensweise (Tz. 1 bis 3) widerspricht nicht dem Typisierungs- und Vereinfachungszweck des 搂 145 Abs. 3 BewG.
5. Ein Gutachten kann der Wertermittlung zu Grunde gelegt werden, sofern es den rechtlichen Vorgaben der Wertermittlungsverordnung und der Wertermittlungsrichtlinien entspricht und inhaltlich schl眉ssig und nachvollziehbar ist. Es unterliegt insoweit der freien Beweisw眉rdigung des Gerichts, das nicht an jede einzelne Wertableitung gebunden ist, sondern im Detail bei Vorliegen triftiger Gr眉nde davon abweichen und einen anderen Verkehrswert sch盲tzen kann.
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Normenkette
BewG 搂听147 Abs. 2, 搂听145 Abs. 3; AO 搂 162; FGO 搂 96 Abs. 1
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Nachgehend
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Tenor
Unter 脛nderung des Bescheids 眉ber die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes auf den 1. Januar 2001 vom 鈥 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 鈥 wird der Grundbesitzwert f眉r das Grundst眉ck G. 1. auf 鈥 DM (鈥 EUR) festgestellt.
Im 脺brigen wird die Klage abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden zu 43 % der Kl盲gerin und zu 57 % dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorl盲ufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H枚he des Kostenerstattungsanspruchs der Kl盲gerin abwenden, wenn nicht die Kl盲gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben H枚he leistet.
Die Zuziehung eines Bevollm盲chtigten zum Vorverfahren war notwendig.
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Tatbestand
Streitig ist die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundst眉ckswerts zum 1. Januar 2001 f眉r das 鈥 qm gro脽es Grundst眉ck G. 1. in A, das zusammen mit anderen Grundst眉cken von X in das Betriebsverm枚gen der zuvor gegr眉ndeten Kl盲gerin eingebracht worden war, die auf diesem Gel盲nde den B 鈥 Betrieb betreibt. Zur Festsetzung der durch die Einbringung entstandenen Grunderwerbsteuer wurde die streitige Feststellung erforderlich.
Die Besonderheit im Streitfall bestand darin, dass f眉r das zu bewertende Grundst眉ck kein Bodenrichtwert von den Gutachteraussch眉ssen festgestellt war. Allerdings war auf den Einbringungszeitpunkt 1. Januar 2001 ein Gesamtverkehrswertgutachten von der C 鈥 GmbH f眉r alle 鈥etriebe, die X zu diesem Zeitpunkt in die klagende GmbH eingebracht hatte, erstellt worden, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (s. 2 Aktenordner). Daraus lie脽 sich f眉r das hier streitgegenst盲ndliche Grundst眉ck ein Grund- und Bodenwert von 鈥M entnehmen. Die Kl盲gerin f眉gte demgem盲脽 ihrer Erkl盲rung zur Feststellung des Grundbesitzwertes den entsprechenden Auszug aus dem Gesamtverkehrswertgutachten (眉berschrieben mit 鈥濧nlage IV-B鈥) bei und begehrte den Ansatz des genannten Wertes.
Der Beklagte stellte mit Bescheid 眉ber die gesonderte Feststellung des Grundst眉ckswerts zum 1. Januar 2001 vom 鈥 f眉r das bebaute Grundst眉ck erkl盲rungsgem盲脽 einen Grundst眉ckswert von 鈥 DM (鈥 EUR) fest. Diesen ermittelte er gem盲脽 搂 147 Abs. 2 Bewertungsgesetz 鈥 BewG 鈥. Dabei zog er zun盲chst einen Bodenrichtwert auf den 1. Januar 1996 von 1.300 DM/m虏 heran. Nach Ber眉cksichtigung des Abschlags von 30 % ergab sich ein h枚herer Wert als aus dem Gesamtverkehrswertgutachten auf den 1. Januar 2001, so dass Letzterer der Feststellung zugrunde gelegt wurde. Dem so ermittelten Bodenwert von 鈥 DM wurde dann der 鈥 vorliegend unstreitige 鈥 Geb盲udewert von 鈥 DM hinzugerechnet.
Mit ihrem fristgem盲脽 eingelegten Einspruch wandte sich die Kl盲gerin gegen die Bewertung des Grund und Bodens. Sie machte geltend, es m眉sse ein deutlich niedrigerer Wert festgestellt werden.
Zur Begr眉ndung bezog sie sich insbesondere auf ein von ihr vorgelegtes Wertgutachten des D vom 鈥 眉ber den Gesamtstandort des B 鈥 Betriebes, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (vgl. Heftung zur Streitakte). Dieses kam auf den Stichtag 31. Dezember 2000 f眉r das streitbefangene Grundst眉ck zu einem Bodenwert von 鈥 DM. Davon entfielen 鈥 DM auf 鈥 m虏 Bauland (290 DM/m虏) und 鈥 DM auf 鈥 m虏 Gr眉nfl盲che/Verkehrsfl盲che (10 DM/m虏).
Da das zu bewertende Grundst眉ck au脽erhalb von Bodenrichtwertzonen lag, ve...