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Entscheidungsstichwort (Thema)
EuGH-Vorlage: Personengesellschaft bei Beteiligung auch von nicht finanziell in das Unternehmen des Organtr盲gers eingegliederten Personen an der Personengesellschaft keine umsatzsteuerliche Organgesellschaft?
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Leitsatz (redaktionell)
Dem Gerichtshof der Europ盲ischen Union (EuGH) werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Art. 11 Abs. 1 MwStSystRL dahingehend auszulegen, dass er der Regelung des 搂 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG entgegensteht, soweit durch diese einer Personengesellschaft (hier: einer GmbH & Co. KG), bei der Gesellschafter neben dem Organtr盲ger nicht nur Personen sind, die nach 搂 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG in das Unternehmen des Organtr盲gers finanziell eingegliedert sind, verwehrt ist, Organgesellschaft im Rahmen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft zu sein?
2. Sofern die Vorlagefrage zu 1. bejaht wird:
a. Ist Art. 11 Abs. 2 MwStSystRL 鈥 unter Ber眉cksichtigung des Verh盲ltnism盲脽igkeits- und Neutralit盲tsgrundsatzes 鈥 dahingehend auszulegen, dass er einen Ausschluss von Personengesellschaften der in Vorlagefrage zu 1. genannten Art von einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft rechtfertigen kann, weil bei Personengesellschaften f眉r den Abschluss und die 脛nderung von Gesellschaftsvertr盲gen nach nationalem Recht kein Formzwang besteht und bei blo脽 m眉ndlichen Vereinbarungen in Einzelf盲llen Nachweisschwierigkeiten f眉r das Vorliegen der finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft bestehen k枚nnen?
b. Steht es einer Anwendung des Art. 11 Abs. 2 MwStSystRL entgegen, wenn der nationale Gesetzgeber die Absicht zur Vorbeugung von Steuerhinterziehungen oder -umgehungen nicht bereits bei Erlass der Ma脽nahme gefasst hat?
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Normenkette
MwStSystRL Art. 11 Abs.听1-2; UStG 搂 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1; AEUV Art. 267 Abs.听2, 1 Buchst. a
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Nachgehend
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Tenor
I. Dem Gerichtshof der Europ盲ischen Union 鈥 EuGH 鈥 werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
- Ist Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 眉ber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 鈥 MwStSystRL 鈥 dahingehend auszulegen, dass er der Regelung des 搂 2 Abs. 2 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz 鈥 UStG 鈥 entgegensteht, soweit durch diese einer Personengesellschaft (hier: einer GmbH & Co. KG), bei der Gesellschafter neben dem Organtr盲ger nicht nur Personen sind, die nach 搂 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG in das Unternehmen des Organtr盲gers finanziell eingegliedert sind, verwehrt ist, Organgesellschaft im Rahmen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft zu sein?
Sofern die Vorlagefrage zu 1. bejaht wird:
- Ist Art. 11 Abs. 2 MwStSystRL 鈥 unter Ber眉cksichtigung des Verh盲ltnism盲脽igkeits- und Neutralit盲tsgrundsatzes 鈥 dahingehend auszulegen, dass er einen Ausschluss von Personengesellschaften der in Vorlagefrage zu 1. genannten Art von einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft rechtfertigen kann, weil bei Personengesellschaften f眉r den Abschluss und die 脛nderung von Gesellschaftsvertr盲gen nach nationalem Recht kein Formzwang besteht und bei blo脽 m眉ndlichen Vereinbarungen in Einzelf盲llen Nachweisschwierigkeiten f眉r das Vorliegen der finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft bestehen k枚nnen?
- Steht es einer Anwendung des Art. 11 Abs. 2 MwStSystRL entgegen, wenn der nationale Gesetzgeber die Absicht zur Vorbeugung von Steuerhinterziehungen oder -umgehungen nicht bereits bei Erlass der Ma脽nahme gefasst hat?
II. Das Klageverfahren wird bis zur Entscheidung 眉ber das Vorabentscheidungsgesuch zu I. ausgesetzt.
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Tatbestand
I.
1. Die Kl盲gerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der PD GmbH & Co. KG, deren Sitz sich im Streitzeitraum in 鈥 befand. Die PD GmbH & Co. KG wurde im Jahr 2010 zun盲chst unter der Firma 鈥濪P GmbH & Co. KG鈥 gegr眉ndet. Komplement盲rin war die A-GmbH, Kommanditisten die B-GbR sowie Herr C. Nach diversen Gesellschafterwechseln in den Folgejahren waren ausweislich 搂 4 des Gesellschaftsvertrages der PD GmbH & Co. KG vom 13. Dezember 2017, der auch zu diesem Datum Wirksamkeit erlangte und mit dem eine Umfirmierung in 鈥瀀Y GmbH & Co. KG鈥 erfolgte, die A-GmbH Komplement盲rin und die D-GbR, Herr C, Herr D, Herr E sowie die M-GmbH Kommanditisten. Nach 搂 10 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages besa脽 jeder Gesellschafter, unabh盲ngig von der H枚he der Pflichteinlagen, jeweils eine Stimme.
2. Hiervon abweichend besa脽 die M-GmbH sechs Stimmen. Mit Ausnahme von Beschl眉ssen 眉ber den Ausschluss und die Aufnahme von Gesellschaftern sowie 眉ber eine 脛nderung des Gesellschaftsvertrages, sofern diese den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, Sonderrechte beeintr盲chtigt oder Gesellschaftern zus盲tzliche Verpflichtungen auferlegt, die der Einstimmigkeit bed眉rfen, wurden s盲mtliche Beschl眉sse der Gesellschaft mit einfacher Mehrheit gefasst (搂 10 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages).
3. Die Komplement盲rin der PD GmbH & Co. KG und die M-GmbH handelten seit Abschluss des Gesellschaftsvertrages vom 13. Dezember 2017 durch denselben Gesch盲ftsf眉hrer. Dar眉ber hinaus bestanden umfangreiche Leistungsbeziehungen zwischen de...