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Entscheidungsstichwort (Thema)
Organschaft, Personengesellschaft als Organgesellschaft, Finanzielle Eingliederung, Eingliederung einer Personengesellschaft in einen Organkreis
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Normenkette
EGRL 112/2006 Art.听11, 9
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Beteiligte
Finanzamt f眉r K枚rperschaften Berlin |
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Verfahrensgang
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Tenor
Art. 11 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 眉ber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist im Licht der Grunds盲tze der Rechtssicherheit, der Verh盲ltnism盲脽igkeit und der steuerlichen Neutralit盲t dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die M枚glichkeit f眉r eine Personengesellschaft, zusammen mit dem Unternehmen des Organtr盲gers eine als ein Mehrwertsteuerpflichtiger zu behandelnde Personengruppe zu bilden, davon abh盲ngig macht, dass Gesellschafter der Personengesellschaft neben dem Organtr盲ger nur Personen sind, die in dieses Unternehmen finanziell eingegliedert sind.
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Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 21. November 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 27. November 2019, in dem Verfahren
M-GmbH
gegen
Finanzamt f眉r K枚rperschaften Berlin
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DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpr盲sidenten A. Kumin sowie der Richter T. von Danwitz und P. G. Xuereb (Berichterstatter),
Generalanwalt: G. Pitruzzella,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Ber眉cksichtigung der Erkl盲rungen
- der M-GmbH, vertreten durch D. Bu脽, Wirtschaftspr眉fer und Steuerberater,
- der deutschen Regierung, vertreten durch J. M枚ller und S. Eisenberg als Bevollm盲chtigte,
- der Europ盲ischen Kommission, vertreten durch L. Mantl und N. Gossement als Bevollm盲chtigte,
aufgrund des nach Anh枚rung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussantr盲ge 眉ber die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
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Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 11 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 眉ber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der M-GmbH als Gesamtrechtsnachfolgerin der PD GmbH & Co. KG und dem Finanzamt f眉r K枚rperschaften Berlin (Deutschland) (im Folgenden: Finanzamt) wegen der Mehrwertsteuerpflicht von PD f眉r Dezember 2017.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Die Erw盲gungsgr眉nde 4 und 7 der Mehrwertsteuerrichtlinie lauten:
鈥(4) Voraussetzung f眉r die Verwirklichung des Ziels, einen Binnenmarkt zu schaffen, ist, dass in den Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften 眉ber die Umsatzsteuern angewandt werden, durch die die Wettbewerbsbedingungen nicht verf盲lscht und der freie Waren- und Dienstleistungsverkehr nicht behindert werden. Es ist daher erforderlich, eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften 眉ber die Umsatzsteuern im Wege eines Mehrwertsteuersystems vorzunehmen, um so weit wie m枚glich die Faktoren auszuschalten, die geeignet sind, die Wettbewerbsbedingungen sowohl auf nationaler Ebene als auch auf Gemeinschaftsebene zu verf盲lschen.
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(7) Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sollte, selbst wenn die S盲tze und Befreiungen nicht v枚llig harmonisiert werden, eine Wettbewerbsneutralit盲t in dem Sinne bewirken, dass gleichartige Gegenst盲nde und Dienstleistungen innerhalb des Gebiets der einzelnen Mitgliedstaaten ungeachtet der L盲nge des Produktions- und Vertriebswegs steuerlich gleich belastet werden.鈥
Rz. 4
Art. 9 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie sieht vor:
鈥濧ls 鈥歋teuerpflichtiger鈥 gilt, wer eine wirtschaftliche T盲tigkeit unabh盲ngig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbstst盲ndig aus眉bt.
Als 鈥歸irtschaftliche T盲tigkeit鈥 gelten alle T盲tigkeiten eines Erzeugers, H盲ndlers oder Dienstleistenden einschlie脽lich der T盲tigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche T盲tigkeit gilt insbesondere die Nutzung von k枚rperlichen oder nicht k枚rperlichen Gegenst盲nden zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen.鈥
Rz. 5
Art. 11 der Mehrwertsteuerrichtlinie bestimmt:
鈥濶ach Konsultation des Beratenden Ausschusses f眉r die Mehrwertsteuer (nachstehend 鈥歁ehrwertsteuerausschuss鈥 genannt) kann jeder Mitgliedstaat in seinem Gebiet ans盲ssige Personen, die zwar rechtlich unabh盲ngig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen behandeln.
Ein Mitgliedstaat, der die in Absatz 1 vorgesehene M枚glichkeit in Anspruch nimmt, kann die erforderlichen Ma脽nahmen treffen, um Steuerhinterziehungen oder -umgehungen durch die Anwendung dieser Bestimmung vorzubeugen.鈥
Deutsches Recht
Rz. 6
In 搂 2 (鈥濽nternehmer, Unternehmen鈥) des Umsatzsteuergesetzes vom 21. Februar 2005 (BGBl. 2005 I S. 386, im Folgenden: UStG) hei脽t es:
鈥(1) Unternehmer ist, wer eine gewe...