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Sachverhalt
Bei dem Vorabentscheidungsersuchen des FG Berlin-Brandenburg, ging es um die Organschaft und zwar um die Frage einer m枚glichen finanziellen Eingliederung von Personengesellschaften, bei der neben dem Organtr盲ger nicht nur Personen Gesellschafter sind, die nach 搂 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG in das Unternehmen des Organtr盲gers finanziell eingegliedert sind.
Das FG hielt es f眉r ernstlich zweifelhaft, dass die finanzielle Eingliederung einer Personengesellschaft (GmbH & Co. KG), an der auch Personen (hier: nat眉rliche Personen) beteiligt sind, die nicht nach 搂 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG in das Unternehmen des Organtr盲gers eingegliedert sind, grunds盲tzlich ausscheidet. Das FG lehnte diesbez眉glich die engere Auffassung des V. Senats im BFH-Urteil vom 2.12.2015 ab.
Die Kl盲gerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin einer GmbH & Co. KG (KG) als streitige Organgesellschaft. Gesellschafter der KG waren im Streitjahr eine Komplement盲r-GmbH (A) sowie als Kommanditisten eine GbR (B), 3 nat眉rliche Personen sowie eine GmbH (C) als m枚glicher Organtr盲ger. Laut Gesellschaftsvertrag besa脽 jeder Gesellschafter, unabh盲ngig von der H枚he der Pflichteinlagen, jeweils eine Stimme. Hiervon abweichend besa脽 die C 6 Stimmen. Beschl眉sse der Gesellschaft wurden grunds盲tzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Hiervon ausgenommen waren Beschl眉sse 眉ber den Ausschluss und die Aufnahme von Gesellschaftern sowie 眉ber eine 脛nderung des Gesellschaftsvertrages. A und C handelten im Streitjahr durch denselben Gesch盲ftsf眉hrer. Dar眉ber hinaus bestanden umfangreiche Leistungsbeziehungen zwischen der KG und C. Die wirtschaftliche und die organisatorische Eingliederung wurden als unstrittig beurteilt.
Die KG war im Streitzeitraum weder eine juristische Person i. S. d. der Organschaftsregelung des 搂 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG, noch eine einer juristischen Person gleichzustellende Personengesellschaft nach Sichtweise des BFH im o. g. Urteil vom 2.12.2015. Die finanzielle Eingliederung erfordert, dass der Organtr盲ger seinen Willen durch Mehrheitsbeschl眉sse in der Organgesellschaft durchsetzen kann. Das FG hielt dies im Streitfall f眉r gegeben, da der Organtr盲ger die Stimmenmehrheit f眉r Beschlussfassungen besessen habe (6 von 11 Stimmen) und damit seinen Willen habe durchsetzen k枚nnen. Dass vereinzelte Beschlussfassungen 眉ber Fragen des Gesellschafterbestands sowie 眉ber 脛nderungen des Gesellschaftervertrages dem Einstimmigkeitsprinzip unterlagen, sei insoweit unerheblich. Entscheidend f眉r die Beherrschungsm枚glichkeit i.S. einer finanziellen Eingliederung sei allein, ob eine solche bei Entstehung der Steuer nach der aktuellen Fassung des Gesellschaftsvertrages und dem aktuellen Gesellschafterbestand gegeben ist, sodass es auf besondere Mehrheitsverh盲ltnisse hinsichtlich dieser Fragen nicht ankommen k枚nne.
Aus den Entscheidungsgr眉nden des EuGH in der Rs. Larentia + Minerva war nach Auffassung des FG zu folgern, dass eine Einschr盲nkung der tatbestandlichen Vorgaben des Art. 11 Abs. 1 MwStSystRL durch die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung in nationales Recht nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 MwStSystRL oder insoweit zul盲ssig ist, wie der EuGH den Mitgliedstaaten eine Pr盲zisierungsbefugnis einger盲umt hat (wie es bei der Voraussetzung der engen Verbundenheit durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen der Fall ist).. Hinsichtlich des personellen Anwendungsbereichs ("Personen") hat der EuGH nach Auffassung des FG den Mitgliedstaaten eine solche Pr盲zisierungsbefugnis indes nicht einger盲umt. Hieraus war nach Auffassung des FG zu folgern, dass eine Einschr盲nkung des personellen Anwendungsbereichs des Art. 11 Abs. 1 MwStSystRL au脽er in den F盲llen des Art. 11 Abs. 2 MwStSystRL schlechthin nicht m枚glich sei.
Das FG meinte auch, der vom V. Senat des BFH angenommene Versto脽 gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit im Fall von Personengesellschaften liege nicht vor. Hierbei sei zum einen zu ber眉cksichtigen, dass der unionsrechtliche Grundsatz der Rechtssicherheit nicht die Verwaltung bei der Anwendung von Rechtsnormen sch眉tzen d眉rfte, sondern vielmehr den durch die Norm belasteten Steuerpflichtigen. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlange nach st盲ndiger Rechtsprechung des EuGH, dass die dem Einzelnen durch das Unionsrecht verliehenen Rechte hinreichend pr盲zise, klar und vorhersehbar umgesetzt werden, damit die Betroffenen ihre Rechte und Pflichten genau kennen, sich darauf einstellen k枚nnen und sie ggf. vor nationalen Gerichten geltend machen k枚nnen. Ob die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung bei Personengesellschaften vorliegen, sei dem Steuerpflichtigen indes bekannt. Es bestehe f眉r ihn keine Rechtsunsicherheit, da er die Stimmrechtsverh盲ltnisse - auch wenn diese m眉ndlich vereinbart wurden - kenne. Ob f眉r die Verwaltung bei der Nachpr眉fung des umsatzsteuerrechtlich erheblichen Sachverhalts Ermittlungsprobleme bestehen, d眉rfte den Grundsatz der Rechtssicherheit demgegen眉ber nicht tangieren.
Die gebotene Rechtssic...