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Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewinnverteilung bei nachtr盲glich festgestelltem Mehrgewinn einer Personengesellschaft
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Leitsatz (redaktionell)
1. Der durch eine Betriebspr眉fung nachtr盲glich festgestellte Mehrgewinn einer Personengesellschaft ist grunds盲tzlich allen Gesellschaftern nach dem vereinbarten Gewinnverteilungsschl眉ssel zuzurechnen.
2. Dies betrifft auch Mehrgewinne, die sich dadurch ergeben, dass die Erl枚se um zu Unrecht als Betriebsausgaben behandelte Betr盲ge gek眉rzt werden, es sei denn, dass die Mehrgewinne ausschlie脽lich einem Gesellschafter zu Gute gekommen sind und die anderen Gesellschafter nicht in der Lage sind, ihre Erstattungsanspr眉che gegen den Mitunternehmer durchzusetzen.
3. R眉ckwirkende Abreden 眉ber die Gewinnverteilung in einer Personengesellschaft sind steuerrechtlich nicht anzuerkennen.
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Normenkette
EStG 搂听18 Abs. 4 S. 2, 搂听15 Abs. 1 Nr. 2
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kl盲ger tr盲gt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
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Tatbestand
Der Kl盲ger wendet sich gegen die nach einer durchgef眉hrten Betriebspr眉fung erfolgte Erh枚hung der f眉r ihn festgestellten Eink眉nfte aus selbst盲ndiger T盲tigkeit.
Der Kl盲ger betrieb seit 1997 zusammen mit seinem Kollegen Dr. Y. eine 盲rztliche Gemeinschaftspraxis in A. Mit Schreiben vom 25. Juni 2014 (Bl. 118 ff Klageakte) hat Rechtsanwalt Z namens und im Auftrag des Beigeladenen Dr. Y. gegen眉ber dem Kl盲ger zum 31. Dezember 2014 die K眉ndigung des Gesellschaftsvertrages ausgesprochen. Der Kl盲ger wiederum sprach mit Schreiben vom 14. August 2014 an den Beilgeladenen (Bl. 123 ff Klageakte) die sofortige au脽erordentliche K眉ndigung des Gesellschaftsvertrages aus und stellte seine T盲tigkeit f眉r die Kl盲gerin umgehend ein. Beide Gesellschafter praktizieren weiterhin als Arzt, Dr. Y. in der bisherigen Praxis, Dr. B. zusammen mit einem anderen Arzt wenige Kilometer entfernt.
Nach Durchf眉hrung einer Betriebspr眉fung bei der Gemeinschaft 盲nderte der Beklagte am 26. Juli 2013 die Feststellungsbescheide der Streitjahre in Bezug auf die Eink眉nfte des Kl盲gers wie folgt:
2004: |
Erh枚hung der Eink眉nfte aus selbst盲ndiger Arbeit von 305.825,19 EUR auf |
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346.329,73 EUR (Bl. 35 f Feststellungsakte 2004) |
2005: |
Erh枚hung der Eink眉nfte aus selbst盲ndiger Arbeit von 331.127,96 EUR auf |
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379.805,92 EUR (Bl. 40 f Feststellungsakte 2005) |
Die 脛nderungen beruhten u.a. darauf, dass der Betriebsausgabenabzug f眉r Aufwendungen des Mitgesellschafters Dr. Y. teilweise mangels betrieblicher Veranlassung r眉ckg盲ngig gemacht wurde. Die hieraus resultierenden Gewinnerh枚hungen wurden gem盲脽 der zwischen den Beteiligten am 30. Dezember 1996 abgeschlossenen Gewinnverteilungsvereinbarung (Bl. 21 Allgemeine Akte) zu 60% Dr. Y. und zu 40% dem Kl盲ger zugerechnet.
Gegen die 脛nderungsbescheide legte der Kl盲ger am 14. August 2013 Einspruch ein (Bl. 1 Rechtsbehelfsakte). Er wandte sich gegen die Verteilung der Mehrgewinne aus den Pr眉fungsfeststellungen betreffend den Gesamthandsgewinn. Dies begr眉ndete er damit, dass die Feststellungen der Betriebspr眉fung 眉berwiegend Dr. Y. und seine Ehefrau betr盲fen. Es sei zudem zu ber眉cksichtigen, dass die beiden Gesellschafter durch Gesellschafterbeschluss vom 12. Mai 2009 (Bl. 3 Rechtsbehelfsakte) eine Gewinnverteilung f眉r den Fall von 脛nderungen durch eine Betriebspr眉fung schriftlich fixiert h盲tten. Diese unter dem Datum 12. Mai 2009 von beiden Gesellschaftern unterzeichnete Vereinbarung lautet wie folgt:
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脛nderung Gewinnanteile durch Betriebspr眉fung
In der steuerlichen Betriebspr眉fung f眉r die Jahre 2002 und 2003 wurden Marketingaufwendungen an die Firma W GmbH steuerlich nicht als Betriebsausgaben der Gemeinschaftspraxis anerkannt. Der damalige steuerliche Berater, Herr C, hat dieser Behandlung aus unerkl盲rlichen Gr眉nden nicht widersprochen. Sollte die Finanzverwaltung, entgegen der Meinung der Gesellschafter, diese steuerliche Beurteilung auch f眉r Veranlagungszeitr盲ume ab 2004 aufrecht erhalten k枚nnen, sind diese Aufwendungen als Privatentnahmen Herrn Dr. Y. zuzurechnen. Vorstehende Regelung gilt analog f眉r beide Gesellschafter, auch f眉r andere nicht durch die Finanzverwaltung anerkannten betrieblichen Aufwendungen der Gemeinschaftspraxis, wenn diese nicht ausdr眉cklich von beiden Gesellschaftern veranlasst wurden und nur ein Gesellschafter, oder eine ihm nahestehende Person, den entsprechenden wirtschaftlichen Vorteil hatte.
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Mit Einspruchsentscheidung vom 13. Mai 2014 (Bl. 46 ff Rechtsbehelfsakte) wies der Beklagte den Einspruch als unbegr眉ndet zur眉ck. Es sei zu ber眉cksichtigen, dass die Mehrgewinne, die nach Meinung des Kl盲gers dem Mitbeteiligten Dr. Y. zuzurechnen seien, aus dem Umstand resultierten, dass im Rahmen der Betriebspr眉fung steuerlich nicht anzuerkennende Aufwendungen aus der Gewinnermittlung der Gemeinschaft ausgeschieden wurden. Im Rahmen einer einheitlichen und gesonderten Feststellung seien die Eink眉nfte entsprechend dem Beteiligungsverh盲ltnis bzw. einer steuerlich anzuerkennenden Gewinnverteilungsabrede zu verteilen. Das seien aber diejenig...