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Entscheidungsstichwort (Thema)
Von Finanzbeh枚rde als Vollstreckungsbeh枚rde an eine Bank als Drittschuldnerin gerichtete Ausfertigung einer Pf盲ndungs- und Einziehungsverf眉gung (Nachfolgeentscheidung zu BFH, Urteil v. 17.12.2019, VII R 62/18): Fortsetzungsfeststellungsklage. kein Anspruch der Bank auf Mitteilung der Gr眉nde der Ermessensaus眉bung der Vollstreckungsbeh枚rde. Form- und Inhaltserfordernisse der Pf盲ndungs- und Einziehungsverf眉gung
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Leitsatz (redaktionell)
1. Hat sich die angefochtene Pf盲ndungs- und Einziehungsverf眉gung erledigt, hat der Drittschuldner unter dem Aspekt der Wiederholungsgefahr ein berechtigtes Interesse an der Feststellung deren Rechtswidrigkeit 鈥 als Voraussetzung f眉r eine zul盲ssige Fortsetzungsfeststellungsklage 鈥, wenn sich seine Einwendungen gegen die Form der Verf眉gung richteten und die beklagte Beh枚rde Pf盲ndungs- und Einziehungsverf眉gungen auch weiterhin in der beanstandeten Form erl盲sst.
2. Die Klage eines Kreditinstituts als Drittschuldner gegen eine Pf盲ndungs- und Einziehungsverf眉gung ist grunds盲tzlich unzul盲ssig, soweit sich das Kreditinstitut auf das Fehlen von Ermessenserw盲gungen im Verh盲ltnis zur Vollstreckungsschuldnerin und auf die Unverh盲ltnism盲脽igkeit der Vollstreckungsma脽nahmen im Hinblick auf einschneidende Folgen von Pf盲ndungs- und Einziehungsverf眉gungen f眉r den jeweiligen Schuldner beruft. Etwas anderes k枚nnte sich allenfalls bez眉glich einer Ermessensaus眉bung im Hinblick auf die M枚glichkeit einer unzul盲ssigen oder mangelhaften Pf盲ndungs- und Einziehungsverf眉gung beziehen, wie z. B. bei einer von vornherein m枚glicherweise zwecklosen Pf盲ndung.
3. Die Erw盲gungen bei der Ermessensaus眉bung der Vollstreckungsbeh枚rde 眉ber das Ergreifen, die Art und den Zeitpunkt der Vollstreckungsma脽nahmen m眉ssen nur dem Vollstreckungsschuldner, nicht aber dem Drittschuldner mitgeteilt werden. Der Drittschuldner ist nur insoweit Betroffener, als die ihm gegen眉ber zugestellten Ausfertigungen der Pf盲ndungs- und Einziehungsverf眉gungen ihm selbst Pflichten auferlegen. Nur in diesem Rahmen hat er selbst einen Anspruch auf eine ermessensgerechte Entscheidung.
4. Eine an eine Bank als Drittschuldnerin gerichtete, wegen Steuerschulden des Vollstreckungsschuldners ergangene Pf盲ndungs- und Einziehungsverf眉gung kann auch dann wirksam sein,wenn darin die betroffenen Konten des Vollstreckungsschuldners nicht unter Angabe der jeweiligen Kontonummer einzeln benannt werden (vgl. OLG K枚ln, Urteil v. 1.3.1999, 16 U 80/98, NJW-RR 1999) und darin der Bank der nur die H枚he der Schuld (ohne Angabe der Steuerarten und der betroffenen Steuerjahre), nicht aber der Schuldgrund mitgeteilt wird.
5. Mit Hilfe automatischer Einrichtungen (hier: IT-Verfahren eVs) erlassene Pf盲ndungsverf眉gungen bed眉rfen gem盲脽 搂 119 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz AO keiner Unterschrift oder Namenswiedergabe des zust盲ndigen Bediensteten der Vollstreckungsstelle.
6. Das IT-Verfahren eVS dient bei der Bearbeitung von Vollstreckungsf盲llen, insbesondere auch bei der Erstellung von Pf盲ndungs- und Einziehungsverf眉gungen, lediglich als Hilfsmittel; es bedarf schon aufgrund seiner Programmierung bei der Erstellung von Pf盲ndungs- und Einziehungsverf眉gungen stets entsprechender Entscheidungen des jeweiligen Sachbearbeiters. So muss der Sachbearbeiter zun盲chst pr眉fen und per Mausklick best盲tigen, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben sind, und sich durch entsprechendes Anklicken aktiv daf眉r entscheiden, mit der Vollstreckung zu beginnen.
7. Ein Hauptzollamt als Vollstreckungsbeh枚rde darf grunds盲tzlich auch bei einem geringen Umfang der beizutreibenden Forderungen eine vollumf盲ngliche Pf盲ndung s盲mtlicher Anspr眉che aus der Gesch盲ftsbeziehung des Schuldners mit einem Kreditinstitut vornehmen. Einer besonderen Begr眉ndung gegen眉ber dem Kreditinstitut bedarf es daf眉r auch dann nicht, wenn die Pf盲ndungswirkung eine 脺berpf盲ndung im Sinne des 搂 281 Abs. 2 AO zur Folge hat. Eine Teilpf盲ndung zur Vermeidung einer 脺berpf盲ndung ist nur dann erforderlich, wenn und soweit die Wirkung der 脺berpf盲ndung klar und zweifelsfrei erkennbar ist.
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Normenkette
AO 搂搂听5, 119 Abs. 3 S. 2 2. Halbsatz, 搂搂听260, 309 Abs.听1 S盲tze听1-2, Abs.听2 S. 2, 搂听314; FGO 搂听40 Abs. 2, 搂听100 Abs. 1 S. 4
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kl盲gerin tr盲gt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
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Tatbestand
Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang. Urspr眉nglich war im Wesentlichen streitig, ob Pf盲ndungs- und Einziehungsverf眉gungen im Sinne der 搂搂 309 und 314 der Abgabenordnung (AO) f眉r ihre Wirksamkeit grunds盲tzlich der handschriftlichen Unterzeichnung durch einen Amtstr盲ger bed眉rfen. Inzwischen steht im Mittelpunkt des Rechtsstreits die Frage, ob die streitgegenst盲ndlichen Pf盲ndungs- und Einziehungsverf眉gungen wegen Ermessensfehlern rechtswidrig sind und sich die Kl盲gerin hierauf berufen kann.
Die Kl盲gerin ist ein Kreditinstitut, dem als Drittschuldner in den letzten Jahren ihrer eigenen Auskunft nach 眉ber 1.000 Pf盲ndungs- und Einziehungsverf眉gungen von verschiedenen Finanzbeh枚r...