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Entscheidungsstichwort (Thema)
Sonderausgabenabzug f眉r Beitr盲ge an Schweizerische Alters- und Hinterlassensvericherung, die auf Grund im Inland steuerfrei gestellter schweizer Eink眉nfte gezahlt werden m眉ssen
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Leitsatz (redaktionell)
1. Pflichtbeitr盲ge an eine gesetzliche Schweizerische Alters- und Hinterlassungsversicherung sind nicht als Sonderausgaben abzugsf盲hig, wenn der im Inland unbeschr盲nkt Steuerpflichtige die Beitr盲ge f眉r seinen Gewerbebetrieb in der Schweiz entrichten muss und die Eink眉nfte aus dem Gewerbebetrieb nach DBA-Schweiz als steuefreie Eink眉nfte nicht in die inl盲ndische Bemessungsgrundlage einflie脽en (unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit steuerfreien Eink眉nften).
2. Der Kl盲ger wird durch die Versagung des Sonderausgabenabzugs nicht doppelt belastet, da er seine Beitr盲ge zur Altersversorgung nicht aus versteuertem Einkommen leistet.
3. Die Beitr盲ge zur Schweizerischen Alters- und Hinterlassungsversicherung mindern in diesem Fall auch nicht die im Progressionsvorbehalt zu ber眉cksichtigenden Eink眉nfte, da es sich nicht um vorweggenommene Werbungskosten handelt.
4. Die Versagung des Sonderausgabenabzugs verst枚脽t nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
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Normenkette
EStG 搂听10 Abs.听1 Nr. 2, Abs.听2 Nr. 1, 搂听32 Abs. 2 Nr. 2, 搂听2 Abs. 2; DBA CHE Art.听7 Abs. 1, Art.听3 Abs. 1f, Art.听5 Abs. 1, Art.听24 Abs. 1 Nr. 1a; GG Art. 3 Abs. 1
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Nachgehend
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kl盲ger tr盲gt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
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Tatbestand
Strittig ist, ob die vom Kl盲ger gezahlten Beitr盲ge an die Schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung 鈥 AHV 鈥 in H枚he von xx.xxx,xx Schweizer Franken -SFr- (=xx.xxx,xx EUR) als Sonderausgaben abzugsf盲hig sind, wenn er diese Beitr盲ge in der Schweiz als Gewerbetreibender entrichten muss, die Eink眉nfte aus Gewerbebetrieb jedoch nach den Vorschriften des Doppelbesteuerungsabkommens -DBA- Schweiz nicht in die inl盲ndische Bemessungsgrundlage einflie脽en.
Der im Inland ans盲ssige verheiratete Kl盲ger, Jahrgang 1951, Vater von vier Kindern, erzielte im Streitjahr 2005 im Wesentlichen als Unternehmensberater Eink眉nfte aus nichtselbst盲ndiger Arbeit (Gesch盲ftsf眉hrer der X Aktiengesellschaft -AG- mit Sitz in Z, Schweiz) und aus Gewerbebetrieb (Y mit Sitz in W, Schweiz).
Der Kl盲ger erkl盲rte u.a. in seiner Einkommensteuer-ESt-Erkl盲rung 2005 nach dem DBA Schweiz steuerfreie Eink眉nfte aus seiner Unternehmensberatung in H枚he von xxx.xxx,xx EUR, die im Progressionsvorbehalt zu ber眉cksichtigen sind und wie folgt ermittelt wurden:
鈥濭ewinn lt. Bilanz zum 31.12.2005 |
xxx.xxx,xx CHF |
+ Gewinnkorrektur au脽erhalb der Bilanz, weil 鈥 Beitr盲ge zur AHV/IV keine abzugsf盲higen Betriebsausgaben sind |
xx.xxx,xx CHF |
ma脽geblicher Gewinn |
xxx.xxx,xx CHF |
x Kurs 0,645 |
xxx.xxx,xx EUR鈥 |
Wegen der Einzelheiten wird auf die Bilanz der Unternehmensberatung zum 31. Dezember 2005 sowie die Erfolgsrechnung 2005 Bezug genommen (ESt-Akte, S. 51-56).
Auf die gewerbliche T盲tigkeit entfallende Beitr盲ge zur AHV, im Streitfall der Ausgleichskasse W IV-Stelle W, in H枚he von xx.xxx,xx SFr (=xx.xxx,xx EUR) machte er als Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben geltend. Wegen der Einzelheiten wird auf die AHV-Rechnungen Bezug genommen (ESt-Akten. S. 10-13).
Dar眉ber hinaus erkl盲rte der Kl盲ger Eink眉nfte aus nichtselbst盲ndiger Arbeit in H枚he von xx.xxx.- EUR. Er setzte hierf眉r seinen Bruttolohn in H枚he von xx.xxx.- SFr (=xx.xxx,xx EUR) entsprechend dem Schweizer Lohnausweis der X AG abz眉glich einer Kinderzulage in H枚he von x.xxx.- SFr (=x.xxx,xx EUR) entsprechend dem Lohnblatt Oktober 2005 der X AG mit einem monatlichen Beitrag f眉r die Kinder in H枚he von xxx.- SFr an. Als Werbungskosten machte er Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte von 40 Kilometern an 240 Tagen mit dem privaten PKW geltend.
Als Arbeitnehmer der X AG zahlte er ebenfalls Beitr盲ge an die AHV und dar眉ber hinaus einen Beitrag zur beruflichen Kollektivversicherung (berufliche Vorsorge). Entsprechend seiner Anlage f眉r die Besteuerung von Grenzg盲ngern (N-Gre) betrug sein Arbeitnehmeranteil zur AHV x.xxx.- SFr (=x.xxx,xx EUR) sowie zur beruflichen Vorsorge xx.xxx,xx SFr (=x.xxx,xx EUR) und der steuerfreie Arbeitgeberanteil zur AHV x.xxx.- SFr (=x.xxx,xx EUR), der beruflichen Vorsorge xx.xxx,xx SFr (x.xxx,xx EUR) und des freiwilligen Beitrags xxx,xx SFr (=xxx,xx EUR). Die Jahresbeitr盲ge sind dem Versicherungsausweis der ASGA Pensionskasse und der Basler Versicherungen zu entnehmen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Lohnausweis der V AG, das Lohnblatt Oktober 2005 (ESt-Akte, S. 22, 23), die Anlagen N-Gre Sonderausgaben und Berechnung der Pensionskassenbeitr盲ge (ESt-Akte, S. 25-28) sowie die Bescheinigungen der ASGA Pensionskasse und der Basler Versicherungen (ESt-Akte, S. 29-30, 32-33) Bezug genommen.
F眉r die Altersversorgung gelten in der Schweiz im Wesentlichen folgende Grunds盲tze:
Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (Stand 30. November 2008) -BV...