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Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufteilung der Vorsteuer aus den Herstellungskosten eines Blockheizkraftwerks bei Ums盲tzen, die der Regelbesteuerung und der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen
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Leitsatz (redaktionell)
1. Betreibt der Steuerpflichtige ein Blockheizkraftwerk und einen Gartenbaubetrieb, liegt ein Unternehmen vor, in dem sowohl Ums盲tze get盲tigt werden, die der Regelbesteuerung (im Betriebsteil BHKW) als auch der Durchschnittssatzbesteuerung (im Betriebsteil Gartenbaubetrieb) unterliegen.
2. Nach 搂 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG sind nur diejenigen Vorsteuerbetr盲ge abziehbar, die den au脽erhalb des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsteils ausgef眉hrten Ums盲tzen zuzuordnen sind.
3. Eine Aufteilung der Vorsteuer nach dem Verh盲ltnis der produzierten und im jeweiligen Betriebsteil verbrauchten Leistung des Blockheikraftwerks in kWh entspricht nicht den wirtschaftlichen Gegebenheiten.
4. Sachgerecht ist die Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbetr盲ge nach dem Verh盲ltnis des Marktpreises der im Streitjahr produzierten W盲rme- und Strommenge.
5. Sollte sich der Sachverhalt in den auf die Streitjahre folgenden Jahren 盲ndern, ist eine Vorsteuerberichtigung gem盲脽 搂 15a UStG vorzunehmen.
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Normenkette
UStG 搂听15 Abs.听1 S. 1 Nr. 1, Abs.听4, 搂搂听24, 9, 15a
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Nachgehend
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Tenor
1. Die Umsatzsteuer盲nderungsbescheide f眉r 2006 und 2007 vom 7. Dezember 2009 sowie die Einspruchsentscheidung vom 4. August 2011 werden dahingehend abge盲ndert, dass f眉r 2006 ein weiterer Vorsteuerbetrag in H枚he von 16.038,40 EUR und f眉r 2007 ein weiterer Vorsteuerbetrag in H枚he von 22.762,18 EUR ber眉cksichtigt wird.
2. Im 脺brigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Verfahrens tr盲gt der Kl盲ger 32/100 und der Beklagte 68/100.
4. Die Revision wird zugelassen.
5. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorl盲ufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch einfache Erkl盲rung abwenden, wenn nicht die Kl盲ger vor der Vollstreckung in H枚he des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit leisten.
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Tatbestand
Streitig ist die H枚he des Vorsteuerabzugs aus den Herstellungskosten f眉r das im Dezember 2006 in Betrieb genommene Blockheizkraftwerk (BHKW), das zugleich im landwirtschaftlichen Betrieb und einem der Regelbesteuerung unterliegenden Unternehmensteil des Kl盲gers eingesetzt wird.
Der Kl盲ger betrieb in den Streitjahren einen Gartenbaubetrieb, mit dem er Eink眉nfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielte, sowie ein Blockheizkraftwerk (BHKW), das zu Eink眉nften aus Gewerbebetrieb f眉hrte. F眉r den landwirtschaftlichen Betriebsteil (Gartenbau) versteuerte der Kl盲ger die Ums盲tze nach den Vorschriften 眉ber die Besteuerung nach Durchschnitts盲tzen f眉r land- und forstwirtschaftliche Betriebe gem. 搂 24 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG; sog. Durchschnittssatzbesteuerung). Die Ums盲tze aus dem gewerblichen Betriebsteil (Stromlieferung aus BHKW) unterlagen der Regelbesteuerung.
Im Jahr 2006 schaffte sich der Kl盲ger von der X. AG & Co KG (k眉nftig: X KG) ein mit Palm枚l betriebenes BHKW mit einer Gesamtfeuerungsleistung von 609 kW an, das im Dezember 2006 in Betrieb genommen wurde. Im Februar 2007 nahm der Kl盲ger ein zweites Aggregat in Betrieb. Den erzeugten Strom speiste der Kl盲ger in das 枚ffentliche Netz der Y. (Y) ein und erhielt diese elektrische Energie von der Netzgesellschaft Z GmbH verg眉tet. Die durch den Betrieb des BHKW erzeugte W盲rme wurde f眉r das Beheizen der Gew盲chsh盲user des landwirtschaftlichen G盲rtnereibetriebes genutzt. Laut Rechnung der X KG vom 27. Dezember 2006, auf die erg盲nzend Bezug genommen wird (Bl. 50 der Rechtsbehelfsakten), betr盲gt die elektrische Leistung dieser Anlage 265 kW und die thermische Leistung ca. 205 kW +/- 5 %. Der elektrische Wirkungsgrad liegt bei 43,5 %.
Im Jahr 2007 speiste der Kl盲ger insgesamt 3.466.304 kWh Strom ein, wof眉r er insgesamt eine Verg眉tung von 552.332,02 EUR erhielt, und produzierte mit seinem BHKW eine W盲rmemenge von 2.548.000 kWh. In dieser Verg眉tung ist der sog. KWK-Bonus in H枚he von 5.758,40 EUR enthalten, der nur f眉r die tats盲chlich in der G盲rtnerei genutzten Abw盲rme (als Obergrenze) bezahlt wird, aber von der Stromerzeugung abh盲ngig ist.
Der Marktpreis f眉r Fernw盲rme in der Gemeinde A betrug in den Streitjahren netto 0,035 EUR je kWh.
Der Kl盲ger reichte am 21. Dezember 2007 die Umsatzsteuererkl盲rung f眉r das Streitjahr 2006 und am 14. November 2008 f眉r das Streitjahr 2008 beim beklagten Finanzamt ein. Auf die den Steuererkl盲rungen beigef眉gten Anlagen 鈥濫rmittlung der Umsatzsteuer 2006鈥 (Bl. 4 der USt-Akten 2006) bzw. 鈥濫rmittlung der Umsatzsteuer 2007鈥 (Bl. 4 der USt-Akten 2007) wird verwiesen. Hinsichtlich der Umsatzsteuer aus den Anschaffungskosten des Blockheizkraftwerkes und aus den laufenden Betriebsausgaben beantragte der Kl盲ger den vollen Vorsteuerabzug in H枚he von 54.183,78 EUR f眉r 2006 und von 76.899,28 EUR f眉r 2007.
Die Umsatzsteuererkl盲rungen standen mit Eingang beim Finanzamt bzw. mit Zustimmung ...