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Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnung von auf ausl盲ndischen Dividenden lastender K枚rperschaftsteuer auf die Einkommensteuer, Berechnung der Steuergutschrift, Nachweisf眉hrung f眉r die Steuergutschrift
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Leitsatz (amtlich)
1. Die Art. 56 EG und 58 EG stehen bei der Berechnung der H枚he der Steuergutschrift, auf die ein in einem Mitgliedstaat unbeschr盲nkt steuerpflichtiger Anteilseigner in Verbindung mit von einer in einem anderen Mitgliedstaat ans盲ssigen Kapitalgesellschaft gezahlten Dividenden Anspruch hat, in dem Fall, dass die nach den Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats erforderlichen Nachweise nicht vorgelegt wurden, der Anwendung einer Vorschrift wie 搂 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes vom 7. September 1990 in der Fassung des Gesetzes vom 13. September 1993 entgegen, wonach die auf ausl盲ndischen Dividenden lastende K枚rperschaftsteuer in H枚he des Bruchteils, der der K枚rperschaftsteuer auf von Gesellschaften des erstgenannten Mitgliedstaats ausgesch眉ttete Bruttodividenden entspricht, auf die von dem Anteilseigner zu entrichtende Einkommensteuer angerechnet wird.
Die Steuergutschrift ist nach Ma脽gabe des K枚rperschaftsteuersatzes zu berechnen, der nach dem Recht des Sitzmitgliedstaats der aussch眉ttenden Gesellschaft auf die ausgesch眉tteten Dividenden angewandt wird, wobei der gutzuschreibende Betrag indessen nicht den Betrag der Einkommensteuer 眉bersteigen kann, den der beg眉nstigte Anteilseigner in dem Mitgliedstaat, in dem er unbeschr盲nkt steuerpflichtig ist, auf die bezogenen Dividenden zu entrichten hat.
2. Die Art. 56 EG und 58 EG stehen in Bezug auf das Ma脽 an Pr盲zision, das die Nachweise aufweisen m眉ssen, die erforderlich sind, um in den Genuss einer Steuergutschrift in Verbindung mit Dividenden zu kommen, die von einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem gezahlt werden, in dem der Empf盲nger unbeschr盲nkt steuerpflichtig ist, der Anwendung einer Vorschrift wie 搂 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 4 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes vom 7. September 1990 in der Fassung des Gesetzes vom 13. September 1993 entgegen, wonach die Detailliertheit und die Pr盲sentationsform der Nachweise, die ein solcher Empf盲nger beizubringen hat, der Detailliertheit und der Pr盲sentationsform entsprechen m眉ssen, die verlangt werden, wenn die aussch眉ttende Gesellschaft ihren Sitz im Besteuerungsmitgliedstaat des Empf盲ngers hat.
Die Steuerbeh枚rden des letztgenannten Mitgliedstaats sind befugt, von dem Empf盲nger die Vorlage von Belegen zu verlangen, anhand deren sie eindeutig und genau 眉berpr眉fen k枚nnen, ob die in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen f眉r die Inanspruchnahme einer Steuergutschrift vorliegen, ohne dass sie dabei die Steuergutschrift sch盲tzen d眉rfen.
3. Der Effektivit盲tsgrundsatz steht einer nationalen Regelung 鈥 wie sie sich aus 搂 175 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur 脛nderung weiterer Vorschriften in Verbindung mit Art. 97 搂 9 Abs. 3 des Einf眉hrungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 in seiner ge盲nderten Fassung ergibt 鈥 entgegen, die es r眉ckwirkend und ohne Einr盲umung einer 脺bergangsfrist verwehrt, eine Anrechnung der ausl盲ndischen K枚rperschaftsteuer auf Dividenden, die von einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat gezahlt wurden, dadurch zu erlangen, dass entweder eine den Anforderungen des Mitgliedstaats, in dem der Empf盲nger der Dividenden unbeschr盲nkt steuerpflichtig ist, gen眉gende Bescheinigung 眉ber diese Steuer oder Belege vorgelegt werden, anhand deren die Steuerbeh枚rden dieses Mitgliedstaats eindeutig und genau 眉berpr眉fen k枚nnen, ob die Voraussetzungen f眉r die Inanspruchnahme eines Steuervorteils vorliegen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts zu bestimmen, welche Frist f眉r die Vorlage dieser Bescheinigung oder dieser Belege angemessen ist.
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Normenkette
EGVtr Art.听56, 58; EStG 搂 36 Abs. 2 Nr. 3; AO 搂 175 Abs. 2 S. 2
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Beteiligte
Finanzamt Bonn-Innenstadt |
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Verfahrensgang
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Tatbestand
鈥濬reier Kapitalverkehr 鈥 Einkommensteuer 鈥 Bescheinigung 眉ber die tats盲chlich gezahlte K枚rperschaftsteuer, die auf Dividenden aus dem Ausland lastet 鈥 Vermeidung der Doppelbesteuerung von Dividenden 鈥 Steuergutschrift bei von inl盲ndischen Gesellschaften gezahlten Dividenden 鈥 Erforderliche Nachweise 眉ber die anrechenbare ausl盲ndische Steuer鈥
In der Rechtssache C-262/09
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Finanzgericht K枚ln (Deutschland) mit Entscheidung vom 14. Mai 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Juli 2009, berichtigt mit Entscheidung vom 10. August 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 7. September 2009, in dem Verfahren
Wienand Meilicke,
Heidi Christa Weyde,
Marina St枚ffler
gegen
Finanzamt Bonn-Innenstadt
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DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des ...