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Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreiung, innergemeinschaftliche Lieferung, Nachweis der Unternehmereigenschaft des Erwerbers, Bedeutung der USt-IdNr., Versagung der Steuerbefreiung bei fehlender USt-IdNr.
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Leitsatz (amtlich)
Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern 鈥 Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 98/80/EG des Rates vom 12. Oktober 1998 ge盲nderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er es der Finanzverwaltung eines Mitgliedstaats nicht verwehrt, die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung davon abh盲ngig zu machen, dass der Lieferer die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers mitteilt; dies gilt allerdings unter dem Vorbehalt, dass die Steuerbefreiung nicht allein aus dem Grund verweigert wird, dass diese Verpflichtung nicht erf眉llt worden ist, wenn der Lieferer redlicherweise, und nachdem er alle ihm zumutbaren Ma脽nahmen ergriffen hat, diese Identifikationsnummer nicht mitteilen kann und er au脽erdem Angaben macht, die hinreichend belegen k枚nnen, dass der Erwerber ein Steuerpflichtiger ist, der bei dem betreffenden Vorgang als solcher gehandelt hat.
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Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1
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Beteiligte
Vogtl盲ndische Stra脽en-, Tief- und Rohrleitungsbau GmbH Rodewisch (VSTR) |
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Verfahrensgang
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Tatbestand
鈥濻teuerwesen 鈥 Mehrwertsteuer 鈥 Lieferung von Gegenst盲nden 鈥 Besteuerung von Reihengesch盲ften 鈥 Versagung der Steuerbefreiung wegen fehlender Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers鈥
In der Rechtssache C-587/10
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 10. November 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Dezember 2010, in dem Verfahren
Vogtl盲ndische Stra脽en-, Tief- und Rohrleitungsbau GmbH Rodewisch (VSTR)
gegen
Finanzamt Plauen,
Beteiligter:
Bundesministerium der Finanzen,
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DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpr盲sidenten J.-C. Bonichot (Berichterstatter), der Richterin A. Prechal, der Richter K. Schiemann und L. Bay Larsen sowie der Richterin C. Toader,
Generalanwalt: P. Cruz Villal贸n,
Kanzler: A. Impellizzeri, Verwaltungsr盲tin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die m眉ndliche Verhandlung vom 7. M盲rz 2012,
unter Ber眉cksichtigung der Erkl盲rungen
鈥 der Vogtl盲ndische Stra脽en-, Tief- und Rohrleitungsbau GmbH Rodewisch (VSTR), vertreten durch die Rechtsanw盲lte T. K眉ffner, S. Maunz und T. Streit,
鈥 der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und K. Petersen als Bevollm盲chtigte,
鈥 der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollm盲chtigte im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato,
鈥 der Europ盲ischen Kommission, vertreten durch W. M枚lls und C. Soulay als Bevollm盲chtigte,
nach Anh枚rung der Schlussantr盲ge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. Juni 2012
folgendes
Urteil
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern 鈥 Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in ihrer zuletzt durch die Richtlinie 98/80/EG des Rates vom 12. Oktober 1998 (ABl. L 281, S. 31) ge盲nderten Fassung (im Folgenden: Sechste Richtlinie).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der VSTR Vogtl盲ndische Stra脽en-, Tief- und Rohrleitungsbau GmbH Rodewisch (im Folgenden: VSTR) und dem Finanzamt Plauen wegen dessen Weigerung, eine von einer Tochtergesellschaft von VSTR (im Folgenden: VSTR-Tochter) durchgef眉hrte Lieferung von Gegenst盲nden von der Mehrwertsteuer zu befreien.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Art. 4 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie definiert den Begriff 鈥濻teuerpflichtiger鈥 wie folgt:
鈥濧ls Steuerpflichtiger gilt, wer eine der in Absatz 2 genannten wirtschaftlichen T盲tigkeiten selbst盲ndig und unabh盲ngig von ihrem Ort aus眉bt, gleichg眉ltig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis.鈥
Rz. 4
Art. 22 der Sechsten Richtlinie in der Fassung des Art. 28h dieser Richtlinie sieht im inneren Anwendungsbereich verschiedene Verpflichtungen der Steuerschuldner vor, u. a. in Bezug auf die Buchf眉hrung, die Ausstellung von Rechnungen, die Steuererkl盲rung sowie die der Finanzverwaltung vorzulegende Aufstellung.
Rz. 5
Art. 22 Abs. 1 Buchst. c erster und dritter Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie in der Fassung des Art. 28h dieser Richtlinie sieht vor:
鈥濪ie Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, damit jeder Steuerpflichtige eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erh盲lt,
鈥 der im Inland Lieferungen von Gegenst盲nden bewirkt bzw. Dienstleistungen erbringt, f眉r die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht 鈥; hier...