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Entscheidungsstichwort (Thema)
Bemessungsgrundlage bei Verk盲ufen gegen Annahme von Warengutscheinen
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Leitsatz (redaktionell)
Bei der Entscheidung ging es um die Frage, ob der Wert eines Gutscheins, den ein Einzelh盲ndler im Rahmen einer Werbeaktion ausgegeben hat und der beim sp盲teren Verkauf einer Ware eingel枚st wird, als Preisnachla脽 die Bemessungsgrundlage dieser Warenlieferung mindert oder nicht. Der EuGH hat entschieden, da脽 die Einl枚sung des Gutscheins zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage f眉hrt. Folglich ist nur der tats盲chlich gezahlte, um den Wert des Gutscheins geminderte Warenpreis zu versteuern. Das Urteil entspricht der deutschen Rechtsauffassung.
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Beteiligte
Commissioners of Customs & Excise |
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Urteil des Gerichtshofes
鈥濵ehrwertsteuer 鈥 Sechste Richtlinie 鈥 Besteuerungsgrundlage鈥
In der Rechtssache C-126/88
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom High Court of Justice in dem bei diesem anh盲ngigen Rechtsstreit
The Boots Company PLC
gegen
The Commissioners of Customs and Excise
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung 眉ber die Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern 鈥 Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1)
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Der Gerichtshof
unter Mitwirkung des Pr盲sidenten O. Due, der Kammerpr盲sidenten Sir Gordon Slynn, C.N. Kakouris und F.A. Schockweiler, der Richter T. Koopmans, G. F. Mancini, R. Joliet, T. F. O'Higgins und G.C. Rodr铆guez Iglesias,
Generalanwalt: W. Van Gerven,
Kanzler: H. A. R眉hl, Hauptverwaltungsrat,
unter Ber眉cksichtigung der schriftlichen Erkl盲rungen
des Vereinigten K枚nigreichs Gro脽britannien und Nordirland, vertreten durch Sue J. Hay als Bevollm盲chtigte im Beistand der Barristers John Laws und Robert Jay,
die Kommission, vertreten durch Johannes Fons Buhl als Bevollm盲chtigten,
die Firma Boots Company PLC, vertreten durch J. P. Lawton QC, instruiert durch Solicitors Lovell White Durrant,
aufgrund des Sitzungsberichts
nach Anh枚rung der m眉ndlichen Ausf眉hrungen der Firma Boots Company PLC, des Vereinigten K枚nigreichs Gro脽britannien und Nordirland und der Kommission in der m眉ndlichen Verhandlung vom 30. November 1989
nach Anh枚rung der Schlu脽antr盲ge des Generalanwalts in der Sitzung vom 24. Januar 1990
folgendes
Urteil
1 Der High Court of Justice hat mit Beschlu脽 vom 17. Dezember 1987, beim Gerichtshof eingegangen am 25. April 1988, gem盲脽 Artikel 177 EWG-Vertrag sechs Fragen nach der Auslegung bestimmter Vorschriften der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern 鈥 Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145 S. 1, nachstehend: Sechste Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit der Firma Boots Company PLC und ihrer Tochtergesellschaften (nachstehend: Firma Boots) gegen die Commissioners of Customs and Excise (nachstehend: Commissioners), in dem es um von letzteren erlassene Bescheide 眉ber die Festsetzung der Mehrwertsteuer geht, die die Firma Boots f眉r bestimmte, 1984 durchgef眉hrte Werbeaktionen entrichten soll.
3 Aus dem Vorlagebeschlu脽 und den Akten der Rechtssache ergibt sich, da脽 die Firma Boots den Einzelhandelsverkauf verschiedener Waren in Einzelhandelsgesch盲ften im gesamten Vereinigten K枚nigreich betreibt. Sie bedient sich unter anderem einer Werbemethode, bei der Gutscheine verwendet werden, die auf die Verpackung bestimmter von ihr vertriebener Waren (nachstehend: Premium Goods) aufgedruckt sind. Diese Gutscheine, die die Kunden beim Kauf dieser Waren kostenlos erhalten, geben den Personen, die sie bei einem sp盲teren Einkauf der gleichen oder anderer auf den Gutscheinen angegebener Waren (nachstehend: Redemption Goods) bei der Firma Boots vorlegen, Anspruch auf einen Preisnachla脽 in H枚he des auf ihnen angegebenen Nennwerts.
4 Die Kosten dieser von der Firma Boots durchgef眉hrten Werbeaktionen werden entweder vollst盲ndig von der Firma Boots oder von ihren Lieferanten getragen, wobei diese der Firma Boots nach den mit ihr geschlossenen Vertr盲gen den Nennwert der bei ihnen eingel枚sten Gutscheine erstatten, oder teilweise von der Firma Boots und teilweise von ihren Lieferanten.
5 In ihre Steuererkl盲rung gem盲脽 Section 29 des Value Added Tax Act 1983 nahm die Firma Boots in bezug auf die Gutscheine unter 鈥濨ruttoeinnahmen鈥 nur die Betr盲ge auf, die sie von ihren Lieferanten im Austausch f眉r die Gutscheine erhalten hatte, die ihr f眉r Verk盲ufe ausgeh盲ndigt worden waren, bei denen die Lieferanten die gesamten oder einen Teil der Kosten f眉r die Werbeaktionen getragen hatten. Sie nahm in ihre Bruttoeinnahmen nicht den Nennwert der Gutscheine auf, die sie vernichtete, wenn sie die gesamten oder einen Teil der Kosten f眉r die Werbeaktion selbst trug, da sie der Ansicht war, da脽 sich die Gegenleistung f眉r Redemption ...