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Entscheidungsstichwort (Thema)
Scheinrechnung, Steuerberichtigung, Gutglaubensschutz, Steuerschuld des Rechnungsausstellers
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Leitsatz (amtlich)
1.Hat der Aussteller der Rechnung die Gef盲hrdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollst盲ndig beseitigt, so verlangt der Grundsatz der Neutralit盲t der Mehrwertsteuer, dass zu Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer berichtigt werden kann, ohne dass eine solche Berichtigung vom guten Glauben des Ausstellers der betreffenden Rechnung abh盲ngig gemacht werden darf.
2.Es ist Sache der Mitgliedstaaten, das Verfahren festzulegen, in dem zu Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer berichtigt werden kann, wobei diese Berichtigung nicht im Ermessen der Finanzverwaltung stehen darf.
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Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 21 Nr. 1 Buchst. c
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Beteiligte
Schmeink & Cofreth und Strobel |
Schmeink & Cofreth AG & Co. KG |
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die M枚glichkeit einer Berichtigung zu Unrecht in Rechnung gestellter Mehrwertsteuer vorzusehen - Voraussetzungen - Guter Glaube des Ausstellers der Rechnung
In der Rechtssache C-454/98
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Bundesfinanzhof (Deutschland) in den bei diesem anh盲ngigen Rechtsstreitigkeiten
Schmeink & Cofreth AG & Co. KG
gegen
Finanzamt Borken
und
Manfred Strobel
gegen
Finanzamt Esslingen
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung 眉ber die Auslegung von Artikel 21 Nummer 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1)
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DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Pr盲sidenten G. C. Rodr铆guez Iglesias, der Kammerpr盲sidenten J. C. Moitinho de Almeida (Berichterstatter) und L. Sev贸n sowie der Richter P. J. G. Kapteyn, J.-P. Puissochet, P. Jann, H. Ragnemalm, M. Wathelet und V. Skouris,
Generalanwalt: N. Fennelly
Kanzler: R. Grass
unter Ber眉cksichtigung der schriftlichen Erkl盲rungen
-der Schmeink & Cofreth AG & Co. KG, vertreten durch die Steuerberater J. Hartmann und A. Schiller,
-der deutschen Regierung, vertreten durch Ministerialrat W.-D. Plessing und Regierungsdirektor C.-D. Quassowski, beide Bundesministerium der Finanzen, als Bevollm盲chtigte,
-der Kommission der Europ盲ischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater E. Traversa und durch A. Buschmann, zum Juristischen Dienst abgeordneter nationaler Beamter, als Bevollm盲chtigte,
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anh枚rung der Schlussantr盲ge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. April 2000,
folgendes
Urteil
1. Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 15. Oktober 1998, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Dezember 1998, gem盲脽 Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) drei Fragen nach der Auslegung von Artikel 21 Nummer 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1; im Folgenden: Sechste Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2. Diese Fragen stellen sich in zwei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Schmeink & Cofreth AG & Co. KG (im Folgenden: Kl盲gerin) und dem Finanzamt Borken sowie zwischen Herrn Strobel (im Folgenden: Kl盲ger) und dem Finanzamt Esslingen, in denen es um die Weigerung der Finanz盲mter geht, den Kl盲gern als Billigkeitsma脽nahme die Zahlung zu Unrecht in Rechnung gestellter Mehrwertsteuer zu erlassen.
Die Sechste Richtlinie
3. In Artikel 21 der Sechsten Richtlinie hei脽t es:
Die Mehrwertsteuer schuldet
1.im inneren Anwendungsbereich
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c)jede Person, die die Mehrwertsteuer in einer Rechnung oder einem 盲hnlichen Dokument ausweist;
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Das nationale Mehrwertsteuerrecht
4. 搂 14 Absatz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1991, der die Festsetzung der Mehrwertsteuer bei unrichtigem Steuerausweis in der Rechnung betrifft, lautet:
Hat der Unternehmer in einer Rechnung f眉r eine Lieferung oder sonstige Leistung einen h枚heren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz f眉r den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen, so schuldet er auch den Mehrbetrag. Berichtigt er den Steuerbetrag gegen眉ber dem Leistungsempf盲nger, so ist 搂 17 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
5. Ferner hei脽t es in 搂 14 Absatz 3 UStG zur Festsetzung der Mehrwertsteuer bei unberechtigtem Steuerausweis in der Rechnung:
Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist, schuldet den ausgewiesenen Betrag. Das Gleiche gilt, wenn jemand in einer anderen Urkunde, mit der er wie ein leistender Unternehmer abrechnet, einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder s...