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Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerberatungswesen, Ausl盲ndische Steuerberatungsgesellschaft, Zulassung einer ausl盲ndischen Steuerberatungsgesellschaft bei der gesch盲ftsm盲脽igen Hilfeleistung in Steuersachen, Dienstleistungsfreiheit
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Leitsatz (amtlich)
Art. 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er es nicht zul盲sst, dass eine Regelung eines Mitgliedstaats, in der die Voraussetzungen f眉r den Zugang zur T盲tigkeit der gesch盲ftsm盲脽igen Hilfeleistung in Steuersachen festgelegt sind, die Dienstleistungsfreiheit einer Steuerberatungsgesellschaft beschr盲nkt, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, gegr眉ndet wurde und in diesem Mitgliedstaat, in dem die steuerberatende T盲tigkeit nicht reglementiert ist, eine Steuererkl盲rung f眉r einen Leistungsempf盲nger im erstgenannten Mitgliedstaat erstellt und an die Finanzverwaltung dieses Mitgliedstaats 眉bermittelt, ohne dass die Qualifikation, die diese Gesellschaft oder die nat眉rlichen Personen, die f眉r sie die Dienstleistung der gesch盲ftsm盲脽igen Hilfeleistung in Steuersachen erbringen, in anderen Mitgliedstaaten erworben haben, ihrem Wert entsprechend anerkannt und angemessen ber眉cksichtigt wird.
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Normenkette
AEUV Art. 56
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Beteiligte
X-Steuerberatungsgesellschaft |
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Verfahrensgang
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Tatbestand
鈥濾orlage zur Vorabentscheidung 鈥 Anerkennung von Berufsqualifikationen 鈥 Richtlinie 2005/36/EG 鈥 Art. 5 鈥 Freier Dienstleistungsverkehr 鈥 Richtlinie 2006/123/EG 鈥 Art. 16 und 17 Nr. 6 鈥 Art. 56 AEUV 鈥 Steuerberatungsgesellschaft, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und in einem anderen Mitgliedstaat Dienstleistungen erbringt 鈥 Regelung eines Mitgliedstaats, nach der Steuerberatungsgesellschaften einer Eintragung und Anerkennung bed眉rfen鈥
In der Rechtssache C-342/14
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 20. Mai 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Juli 2014, in dem Verfahren
X-Steuerberatungsgesellschaft
gegen
Finanzamt Hannover-Nord
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DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Pr盲sidenten der Dritten Kammer L. Bay Larsen in Wahrnehmung der Aufgaben des Pr盲sidenten der Vierten Kammer, der Richter J. Malenovsk媒 und M. Safjan sowie der Richterinnen A. Prechal (Berichterstatterin) und K. J眉rim盲e,
Generalanwalt: P. Cruz Villal贸n,
Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die m眉ndliche Verhandlung vom 13. Mai 2015,
unter Ber眉cksichtigung der Erkl盲rungen
鈥 der X-Steuerberatungsgesellschaft, vertreten durch H.-P. Taplick, Belastingadviseur, und Rechtsanwalt K. H眉bner,
鈥 des Finanzamts Hannover-Nord, vertreten durch S. Rechlin und B. Beckmann als Bevollm盲chtigte,
鈥 der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und B. Beutler als Bevollm盲chtigte,
鈥 der niederl盲ndischen Regierung, vertreten durch M. Bulterman, M. de Ree und B. Koopman als Bevollm盲chtigte,
鈥 der Europ盲ischen Kommission, vertreten durch W. M枚lls, H. St酶vlb忙k und H. Tserepa-Lacombe als Bevollm盲chtigte,
nach Anh枚rung der Schlussantr盲ge des Generalanwalts in der Sitzung vom 1. Oktober 2015
folgendes
Urteil
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 der Richtlinie 2005/36/EG des Europ盲ischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 眉ber die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255, S. 22) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 623/2012 der Kommission vom 11. Juli 2012 (ABl. L 180, S. 9) ge盲nderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2005/36), von Art. 16 der Richtlinie 2006/123/EG des Europ盲ischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 眉ber Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376, S. 36) und von Art. 56 AEUV.
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der X-Steuerberatungsgesellschaft (im Folgenden: X) und dem Finanzamt Hannover-Nord (im Folgenden: Finanzamt) wegen dessen Weigerung, X als Bevollm盲chtigte einer Gesellschaft in einem Umsatzsteuer-Festsetzungsverfahren anzuerkennen.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Richtlinie 2005/36
Rz. 3
Art. 1 (鈥濭egenstand鈥) der Richtlinie 2005/36 sieht vor:
鈥濪iese Richtlinie legt die Vorschriften fest, nach denen ein Mitgliedstaat, der den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Aus眉bung in seinem Hoheitsgebiet an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen kn眉pft (im Folgenden 鈥欰ufnahmemitgliedstaat鈥 genannt), f眉r den Zugang zu diesem Beruf und dessen Aus眉bung die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten 鈥 erworbenen Berufsqualifikationen anerkennt, die ihren Inhaber berechtigen, dort denselben Beruf auszu眉ben.鈥
Rz. 4
Art. 2 (鈥濧nwendungsbereich鈥) dieser Richtlinie bestimmt in Abs. 1:
鈥濪iese Richtlinie gilt f眉r alle Staatsangeh枚rigen eines Mitgliedstaats, die als Selbst盲ndige oder abh盲ngig Besch盲ftigte, einschlie脽lich der Angeh枚rigen der freien Berufe, einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihre Berufsqu...