听(1) Die Mitgliedstaaten achten das Recht der Dienstleistungserbringer, Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ihrer Niederlassung zu erbringen.
Der Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistung erbracht wird, gew盲hrleistet die freie Aufnahme und freie Aus眉bung von Dienstleistungst盲tigkeiten innerhalb seines Hoheitsgebiets.
Die Mitgliedstaaten d眉rfen die Aufnahme oder Aus眉bung einer Dienstleistungst盲tigkeit in ihrem Hoheitsgebiet nicht von Anforderungen abh盲ngig machen, die gegen folgende Grunds盲tze versto脽en:
听 a) |
Nicht-Diskriminierung: die Anforderung darf weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangeh枚rigkeit oder 鈥 bei juristischen Personen 鈥 aufgrund des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, darstellen; |
听 b) |
Erforderlichkeit: die Anforderung muss aus Gr眉nden der 枚ffentlichen Ordnung, der 枚ffentlichen Sicherheit, der 枚ffentlichen Gesundheit oder des Schutzes der Umwelt gerechtfertigt sein; |
听 c) |
Verh盲ltnism盲脽igkeit: die Anforderung muss zur Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels geeignet sein und darf nicht 眉ber das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. |
听(2) Die Mitgliedstaaten d眉rfen die Dienstleistungsfreiheit eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringers nicht einschr盲nken, indem sie diesen einer der folgenden Anforderungen unterwerfen:
听 a) |
der Pflicht, in ihrem Hoheitsgebiet eine Niederlassung zu unterhalten; |
听 b) |
der Pflicht, bei ihren zust盲ndigen Beh枚rden eine Genehmigung einzuholen; dies gilt auch f眉r die Verpflichtung zur Eintragung in ein Register oder die Mitgliedschaft in einem Berufsverband oder einer Berufsvereinigung in ihrem Hoheitsgebiet, au脽er in den in dieser Richtlinie oder anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorgesehenen F盲llen; |
听 c) |
dem Verbot, in ihrem Hoheitsgebiet eine bestimmte Form oder Art von Infrastruktur zu errichten, einschlie脽lich Gesch盲ftsr盲umen oder einer Kanzlei, die der Dienstleistungserbringer zur Erbringung der betreffenden Leistungen ben枚tigt; |
听 d) |
der Anwendung bestimmter vertraglicher Vereinbarungen zur Regelung der Beziehungen zwischen dem Dienstleistungserbringer und dem Dienstleistungsempf盲nger, die eine selbstst盲ndige T盲tigkeit des Dienstleistungserbringers verhindert oder beschr盲nkt; |
听 e) |
der Pflicht, sich von ihren zust盲ndigen Beh枚rden einen besonderen Ausweis f眉r die Aus眉bung einer Dienstleistungst盲tigkeit ausstellen zu lassen; |
听 f) |
Anforderungen betreffend die Verwendung von Ausr眉stungsgegenst盲nden und Materialien, die integraler Bestandteil der Dienstleistung sind, es sei denn, diese Anforderungen sind f眉r den Schutz der Gesundheit und die Sicherheit am Arbeitsplatz notwendig; |
听 g) |
der in Artikel 19 genannten Beschr盲nkungen des freien Dienstleistungsverkehrs. |
听(3) Der Mitgliedstaat, in den sich der Dienstleistungserbringer begibt, ist nicht daran gehindert, unter Beachtung des Absatzes 1 Anforderungen in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen zu stellen, die aus Gr眉nden der 枚ffentlichen Ordnung, der 枚ffentlichen Sicherheit, der 枚ffentlichen Gesundheit oder des Schutzes der Umwelt gerechtfertigt sind. Dieser Mitgliedstaat ist ferner nicht daran gehindert, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht seine Bestimmungen 眉ber Besch盲ftigungsbedingungen, einschlie脽lich derjenigen in Tarifvertr盲gen, anzuwenden.
听(4) Bis zum 28. Dezember 2011 unterbreitet die Kommission nach Konsultation der Mitgliedstaaten und der Sozialpartner auf Gemeinschaftsebene dem Europ盲ischen Parlament und dem Rat einen Bericht 眉ber die Anwendung dieses Artikels, in dem sie pr眉ft, ob es notwendig ist, Harmonisierungsma脽nahmen hinsichtlich der unter diese Richtlinie fallenden Dienstleistungst盲tigkeiten vorzuschlagen.