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Entscheidungsstichwort (Thema)
Wertminderung von Anteilen durch Gewinnaussch眉ttungen, Einfluss auf die Bemessungsgrundlage der Steuer eines gebietsans盲ssigen Steuerpflichtigen, Erwerb der Anteile von einem gebietsfremden Anteilseigner
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Leitsatz (amtlich)
Art. 73b EG-Vertrag (jetzt Art. 56 EG) ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, wonach die Wertminderung von Anteilen durch Gewinnaussch眉ttungen von einem Einfluss auf die Bemessungsgrundlage der Steuer eines gebietsans盲ssigen Steuerpflichtigen ausgeschlossen wird, wenn dieser Anteile an einer gebietsans盲ssigen Kapitalgesellschaft von einem gebietsfremden Anteilseigner erworben hat, w盲hrend im Anschluss an den Erwerb von einem gebietsans盲ssigen Anteilseigner eine solche Wertminderung die Bemessungsgrundlage der Steuer des Erwerbers mindert.
Dies gilt in den F盲llen, in denen eine solche Regelung nicht 眉ber das hinausgeht, was erforderlich ist, um die Ausgewogenheit der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren und um rein k眉nstliche, jeder wirtschaftlichen Realit盲t bare Gestaltungen zu verhindern, die allein zu dem Zweck geschaffen wurden, ungerechtfertigt in den Genuss eines Steuervorteils zu kommen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu pr眉fen, ob sich die im Ausgangsverfahren fragliche Regelung auf das beschr盲nkt, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist.
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Normenkette
EWGVtr Art. 73b; EGVtr Art. 56
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Beteiligte
Glaxo Wellcome GmbH & Co. KG |
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Verfahrensgang
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Tatbestand
鈥濶iederlassungsfreiheit und freier Kapitalverkehr 鈥 K枚rperschaftsteuer 鈥 Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft 鈥 Voraussetzungen f眉r die Ber眉cksichtigung der Wertminderung der Anteile durch Aussch眉ttung von Dividenden bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Erwerbers鈥
In der Rechtssache C-182/08
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 23. Januar 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 30. April 2008, in dem Verfahren
Glaxo Wellcome GmbH & Co. KG
gegen
Finanzamt M眉nchen II
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DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpr盲sidenten P. Jann sowie der Richter M. Ile拧i膷, A. Borg Barthet, E. Levits (Berichterstatter) und J.-J. Kasel,
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: R. 艦ere;&scedil,; Verwaltungsr盲tin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die m眉ndliche Verhandlung vom 2. April 2009,
unter Ber眉cksichtigung der Erkl盲rungen
鈥 der Glaxo Wellcome GmbH & Co KG, vertreten durch Rechtsanw盲lte H.-M. Pott und T. Englert,
鈥 der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und C. Blaschke als Bevollm盲chtigte,
鈥 der Kommission der Europ盲ischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Lyal und W. M枚lls als Bevollm盲chtigte,
nach Anh枚rung der Schlussantr盲ge des Generalanwalts in der Sitzung vom 9. Juli 2009
folgendes
Urteil
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 52 EG-Vertrag (nach 脛nderung jetzt Art. 43 EG) und 73b EG-Vertrag (jetzt Art. 56 EG).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Glaxo Wellcome GmbH & Co. KG, einer Kommanditgesellschaft deutschen Rechts, deren Komplement盲re Gesellschaften mit beschr盲nkter Haftung sind, und dem Finanzamt M眉nchen II (im Folgenden: Finanzamt) wegen Feststellung der Gewinne der Glaxo Wellcome GmbH & Co. KG in den Jahren 1995 bis 1998.
Rechtlicher Rahmen
Nationales Recht
Rz. 3
Im Rahmen des in Deutschland im entscheidungserheblichen Zeitraum geltenden Steuersystems der 鈥濾ollanrechnung鈥 wurde die wirtschaftliche Doppelbesteuerung der von in Deutschland ans盲ssigen Gesellschaften an in Deutschland ans盲ssige Steuerpflichtige ausgesch眉tteten Gewinne nach 搂 36 Abs. 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und 搂 49 des K枚rperschaftsteuergesetzes (KStG) dadurch vermieden, dass den Steuerpflichtigen ein Anspruch auf volle Anrechnung der von den aussch眉ttenden Gesellschaften entrichteten K枚rperschaftsteuer auf ihre Einkommen- oder K枚rperschaftsteuer gew盲hrt wurde.
Rz. 4
Nach 搂 36 Abs. 4 Satz 2 EStG verwandelte sich der Anspruch des gebietsans盲ssigen Anteilseigners auf Anrechnung der K枚rperschaftsteuer in einen Verg眉tungsanspruch, soweit seine eigene Steuerschuld niedriger war als die Vorbelastung der ausgesch眉tteten Summe mit K枚rperschaftsteuer. Nach 搂 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG wurde dieser Anspruch wiederum als Teil der Eink眉nfte angesehen.
Rz. 5
Geh枚rte die Beteiligung an einer juristischen Person zum Betriebsverm枚gen des gebietsans盲ssigen Steuerpflichtigen, konnte dieser nach 搂 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG zeitgleich mit der Dividendenaussch眉ttung den Wert der Anteile in seiner Steuerbilanz herabsetzen. Diese Wertminderung, die als 鈥濼eilwertabschreibung鈥 bezeichnet wird, beruhte auf dem Gedanken, dass die Aussch眉ttung nur eine Verm枚gensumschichtung darstelle. Der Wert eines Anteils verminderte sich dementsprechend um den Wert der auf diesen Anteil entfallenden Aussch眉...