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Entscheidungsstichwort (Thema)
Abstandszahlungen bei der Vermietung von Grundst眉cken
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Leitsatz (redaktionell)
In dem Verfahren ging es um die Frage, ob ein Mieter, der gegen Entgelt auf seine Rechte aus einem Grundst眉cksmietvertrag verzichtet, damit eine steuerfreie Grundst眉cksvermietung oder eine steuerfreie Lieferung eines Geb盲udes bewirkt.
Nach dem Urteil ist die Leistung des Mieters nicht etwa eine sonstige Leistung eigener Art. Der EuGH hat vielmehr entschieden, da脽 der Verzicht auf die Rechte aus einem Grundst眉cksmietvertrag unter den Begriff der Vermietung von Grundst眉cken im Sinne des Artikels 13 Teil B Buchst. b der 6. EG-Richtline f盲llt. War die Vermietungsleistung steuerfrei, so ist nach Auffassung des EuGH auch der Rechtsverzicht 鈥 zwingend 鈥 steuerfrei. Das Urteil ist auch f眉r das deutsche Umsatzsteuerrecht beachtlich (vgl. Abschnitt 76 Abs. 1 Satz 5 UStR).
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Beteiligte
Commissioners of Customs & Excise |
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Urteil des Gerichtshofes
鈥濵ehrwertsteuer 鈥 F眉r den Verzicht auf die Rechte aus einem Mietvertrag gezahlte Abfindung鈥
In der Rechtssache C-63/92, betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Value Added Tax Tribunal, London Tribunal Centre, in dem bei diesem anh盲ngigen Rechtsstreit
Lubbock Fine & Co
gegen
Commissioners of customs & excise
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung 眉ber die Auslegung von Artikel 13 Teil B Buchstaben b und g der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern 鈥 Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1)
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Der Gerichtshof
unter Mitwirkung des Pr盲sidenten O. Due, der Kammerpr盲sidenten J. C. Moitinho de Almeida, M. Diez de Velasco und D. A. O. Edward, der Richter C. N. Kakouris, R. Joliet, F. Gr茅visse, M. Zuleeg und P. J. G. Kapteyn,
Generalanwalt: M. Darmon
Kanzler: H. v. Holstein, Hilfskanzler
unter Ber眉cksichtigung der schriftlichen Erkl盲rungen
der Lubbock Fine & Co, vertreten durch David Goy, QC,
des Vereinigten K枚nigreichs, vertreten durch Assistant Treasury Solicitor John E. Collins als Bevollm盲chtigten und durch Barrister A. W. H. Charles,
der griechischen Regierung, vertreten durch Fokionas P. Georgakopoulos, Assessor im Juristischen Dienst des Staates, als Bevollm盲chtigten,
der Kommission der Europ盲ischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Thomas F. Cusack als Bevollm盲chtigten,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anh枚rung der m眉ndlichen Ausf眉hrungen der Lubbock Fine & Co, des Vereinigten K枚nigreichs, der deutschen Regierung, vertreten durch Regierungsdirektor Claus-Dieter Quassowski als Bevollm盲chtigten, der griechischen Regierung und der Kommission in der Sitzung vom 28. April 1993,
nach Anh枚rung der Schlu脽antr盲ge des Generalanwalts in der Sitzung vom 30. Juni 1993,
folgendes
Urteil
1 Das Value Added Tax Tribunal, London Tribunal Centre, hat mit Beschl眉ssen vom 30. Juli 1991 und vom 26. Februar 1992, beim Gerichtshof eingegangen am 3. M盲rz 1992, gem盲脽 Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung von Artikel 13 Teil B Buchstaben b und g der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern 鈥 Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABI. L 145, S. 1, im folgenden: Sechste Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Wirtschaftspr眉fungs- und Steuerberatungsgesellschaft Lubbock Fine & Co (im folgenden: Kl盲gerin) und den Commissioners of customs & excise (Beh枚rde f眉r Z枚lle und Verbrauchsteuern im folgenden: Beklagte) 眉ber die Mehrwertsteuerpflichtigkeit einer Abfindung, die die Kl盲gerin aufgrund der vorzeitigen Aufl枚sung eines Mietvertrags erhielt. Die KI盲gerin hatte im Jahr 1971 ein der Esso Pension Trust Ltd geh枚rendes Geb盲ude f眉r 25 Jahre und drei Monate gemietet. Das Eigentum an diesem Geb盲ude ging sp盲ter auf die Guildhall Properties Ltd 眉ber. Im Jahr 1990 schlossen die Guildhall Properties Ltd und die Kl盲gerin eine Vereinbarung, nach der die Kl盲gerin mit Wirkung vom 1. Juni 1990 f眉r den verbleibenden Mietzeitraum auf die Rechte aus dem Mietvertrag vezichtete und das Mietobjekt an die Guildhall Properties Ltd zur眉ckgab. Als Gegenleistung zahlte ihr letztere eine Abfindung von 850 000 UKL.
3 Die Beklagten vertraten die Ansicht, da脽 diese Abfindung nach den britischen Rechtsvorschriften 鈥 dem Value Added Tax Act (Mehrwertsteuergesetz) 1983 in der Fassung des Finance Act (Finanzgesetz) 1989 鈥 der Mehrwertsteuer unterliege, und verlangten deshalb von der Kl盲gerin den Betrag von 110 869,56 UKL. Nach Anhang 6 Gruppe 1 Nr. 1 des Value Added Tax Act 1983 in seiner ge盲nderten Fassung ist die 鈥灻渂ertragung eines Anteils oder Rechts an Grundeigentum oder eines Rechts zum Besitz von Grundeigentum 鈥︹ von der Mehrwertsteuer befreit. Wie sich aus dieser Bestimmung in Verbindung mit ei...