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Entscheidungsstichwort (Thema)
Margenregelung, Reiseb眉ros, Stand-Still-Klausel, Steuerpflicht von Reisen au脽erhalb der EU, Gleichstellung mit Vermittlert盲tigkeit
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Leitsatz (amtlich)
1. Art. 28 Abs. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern 鈥 Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage und Art. 370 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 眉ber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hindern einen Mitgliedstaat nicht daran, vor dem 1. Januar 1978 w盲hrend der Frist f眉r die Umsetzung der Sechsten Richtlinie 77/388 eine Bestimmung einzuf眉hren, die seine bestehenden Rechtsvorschriften dahin 盲ndert, dass Ums盲tze von Reiseb眉ros in Bezug auf Reisen au脽erhalb der Europ盲ischen Union der Mehrwertsteuer unterworfen werden.
2. Ein Mitgliedstaat verst枚脽t nicht gegen Art. 309 der Richtlinie 2006/112, wenn er Dienstleistungen von Reiseb眉ros, die sich auf Reisen au脽erhalb der Europ盲ischen Union beziehen, nicht der von der Steuer befreiten T盲tigkeit von Vermittlern gleichstellt und sie der Mehrwertsteuer unterwirft, sofern er sie am 1. Januar 1978 der Mehrwertsteuer unterworfen hatte.
3. Art. 370 der Richtlinie 2006/112 in Verbindung mit deren Anhang X Teil A Nr. 4 verst枚脽t nicht dadurch gegen das Unionsrecht, dass er es den Mitgliedstaaten freistellt, Leistungen von Reiseb眉ros im Zusammenhang mit Reisen au脽erhalb der Europ盲ischen Union weiterhin zu besteuern.
4. Ein Mitgliedstaat verst枚脽t nicht gegen das Unionsrecht, insbesondere den Gleichheitssatz sowie die Grunds盲tze der Verh盲ltnism盲脽igkeit und der steuerlichen Neutralit盲t, wenn er Reiseb眉ros im Sinne von Art. 26 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388 und Art. 306 der Richtlinie 2006/112 anders als Vermittler behandelt und eine Vorschrift wie die K枚nigliche Verordnung vom 28. November 1999 别谤濒盲蝉蝉迟, nach der Leistungen in Bezug auf Reisen au脽erhalb der Europ盲ischen Union lediglich besteuert werden, wenn sie von Reiseb眉ros, nicht aber wenn sie von Vermittlern erbracht werden.
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Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 28 Abs. 3; EGRL 112/2006 Art.听309, 370; EGRL 112/2006 Anhang X Teil A Nr. 4; EWGRL 388/77 Art. 26 Abs. 1; EGRL 112/2006 Art. 306
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Beteiligte
Jetair und BTW-eenheid BTWE Travel4you |
Jetair und BTW-eenheid BTWE Travel4you |
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Verfahrensgang
Rechtbank van eerste aanleg te Brugge (Belgien) (Urteil vom 24.10.2012; ABl. EU 2013, Nr. C 86/9) |
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Tatbestand
鈥濵ehrwertsteuer 鈥 Sonderregelung f眉r Reiseb眉ros 鈥 Ums盲tze au脽erhalb der Europ盲ischen Union 鈥 Sechste Richtlinie 77/388/EWG 鈥 Art. 28 Abs. 3 鈥 Richtlinie 2006/112/EG 鈥 Art. 370 鈥 鈥歋tillhalte鈥-Klauseln 鈥 脛nderung der nationalen Rechtsvorschrift w盲hrend der Umsetzungsfrist鈥
In der Rechtssache C-599/12
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Rechtbank van eerste aanleg te Brugge (Belgien) mit Entscheidung vom 24. Oktober 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Dezember 2012, in dem Verfahren
Jetair NV,
BTW-eenheid BTWE Travel4you
gegen
FOD Financi毛n
别谤濒盲蝉蝉迟
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpr盲sidenten C. G. Fernlund (Berichterstatter) sowie der Richterin C. Toader und des Richters E. Jara拧i奴nas,
Generalanw盲ltin: E. Sharpston,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Ber眉cksichtigung der Erkl盲rungen
鈥 der Jetair NV und BTW-eenheid BTWE Travel4you, vertreten durch H. Vandebergh, advocaat,
鈥 der belgischen Regierung, vertreten durch M. Jacobs und J.-C. Halleux als Bevollm盲chtigte,
鈥 der Europ盲ischen Kommission, vertreten durch W. Roels sowie durch C. Soulay und L. Lozano Palacios als Bevollm盲chtigte,
鈥 des Rates der Europ盲ischen Union, vertreten durch A.-M. Colaert und E. Chatziioakeimidou als Bevollm盲chtigte,
aufgrund des nach Anh枚rung der Generalanw盲ltin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussantr盲ge 眉ber die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der 鈥濻tillhalte鈥-Klausel in Art. 28 Abs. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern 鈥 Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie) und in Art. 370 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 眉ber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie), die Auslegung der Art. 153 und 309 der Mehrwertsteuerrichtlinie und der Art. 43 EG und 56 EG sowie die G眉ltigkeit von Art. 370 der Mehrwertsteuerrichtlinie.
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen von zwei Rechtsstreitigkeiten, in denen sich zum einen die Jetair NV (im Folgenden: Jetair) und zum anderen die BTW-eenheid BTWE Travel4you (im Folgenden: Travel4you), eine aus mehreren Unternehmen gebildete Gruppe, die als ein Mehrwertsteuerpflichtiger behandelt wird, gegen den FOD Financi毛n (Bundesbeh枚rde f眉...