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Entscheidungsstichwort (Thema)
Einbeziehung der Gewinne beherrschter ausl盲ndischer Gesellschaften in die Steuerbemessungsgrundlage der Muttergesellschaft, Vereinigtes K枚nigreich
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Leitsatz (amtlich)
Die Artikel 43 EG und 48 EG sind dahin auszulegen, dass es ihnen zuwiderl盲uft, dass in die Steuerbemessungsgrundlage einer in einem Mitgliedstaat ans盲ssigen Gesellschaft die von einer beherrschten ausl盲ndischen Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Gewinne einbezogen werden, wenn diese Gewinne einem niedrigeren Besteuerungsniveau als im erstgenannten Staat unterliegen, es sei denn, eine solche Einbeziehung betrifft nur rein k眉nstliche Gestaltungen, die dazu bestimmt sind, der normalerweise geschuldeten nationalen Steuer zu entgehen. Von der Anwendung einer solchen Besteuerungsma脽nahme ist folglich abzusehen, wenn es sich auf der Grundlage objektiver und von dritter Seite nachpr眉fbarer Anhaltspunkte erweist, dass die genannte beherrschte ausl盲ndische Gesellschaft ungeachtet des Vorhandenseins von Motiven steuerlicher Art tats盲chlich im Aufnahmemitgliedstaat angesiedelt ist und dort wirklichen wirtschaftlichen T盲tigkeiten nachgeht.
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Normenkette
EGVtr Art.听43, 48
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Beteiligte
Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas |
Cadbury Schweppes Overseas Ltd |
Commissioners of Inland Revenue |
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Verfahrensgang
Special Commissioners of Income Tax (Vereinigtes K枚nigreich) (Entscheidung vom 29.04.2004; Abl.EU 2004, Nr. C 168/3) |
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Tatbestand
鈥濶iederlassungsfreiheit 鈥 Rechtsvorschriften 眉ber beherrschte ausl盲ndische Gesellschaften 鈥 Einbeziehung der Gewinne beherrschter ausl盲ndischer Gesellschaften in die Steuerbemessungsgrundlage der Muttergesellschaft鈥
In der Rechtssache C-196/04
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht von den Special Commissioners of Income Tax, London (Vereinigtes K枚nigreich), mit Entscheidung vom 29. April 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Mai 2004, in dem Verfahren
Cadbury Schweppes plc und
Cadbury Schweppes Overseas Ltd
gegen
Commissioners of Inland Revenue
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DER GERICHTSHOF (Gro脽e Kammer)
unter Mitwirkung des Pr盲sidenten V. Skouris, der Kammerpr盲sidenten P. Jann und A. Rosas sowie des Richters J. N. Cunha Rodrigues, der Richterin R. Silva de Lapuerta und der Richter K. Lenaerts (Berichterstatter), E. Juh谩sz, G. Arestis und A. Borg Barthet
Generalanwalt: P. L茅ger,
Kanzler: C. Str枚mholm, Verwaltungsr盲tin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die m眉ndliche Verhandlung vom 13. Dezember 2005,
unter Ber眉cksichtigung der Erkl盲rungen
鈥 der Cadbury Schweppes plc und der Cadbury Schweppes Overseas Ltd, vertreten durch J. Ghosh, Barrister, und J. Henderson, Adviser,
鈥 der Regierung des Vereinigten K枚nigreichs, vertreten durch R. Caudwell als Bevollm盲chtigte im Beistand von D. Anderson, QC, sowie von M. Lester und D. Ewart, Barristers,
鈥 der belgischen Regierung, vertreten durch E. Dominkovits als Bevollm盲chtigte,
鈥 der d盲nischen Regierung, vertreten durch J. Molde als Bevollm盲chtigten,
鈥 der deutschen Regierung, vertreten durch A. Tiemann und U. Forsthoff als Bevollm盲chtigte,
鈥 der spanischen Regierung, vertreten durch L. Fraguas Gadea und M. Mu帽oz P茅rez als Bevollm盲chtigte,
鈥 der franz枚sischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und C. Mercier als Bevollm盲chtigte,
鈥 von Irland, vertreten durch D. O鈥橦agan als Bevollm盲chtigten im Beistand von R. L. Nesbitt und A. Collins, SC, sowie von P. McGarry, BL,
鈥 der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollm盲chtigten im Beistand von A. Cingolo, avvocato dello Stato,
鈥 der zyprischen Regierung, vertreten durch A. Pantazi als Bevollm盲chtigte,
鈥 der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Fernandes und J. de Menezes Leit茫o als Bevollm盲chtigte,
鈥 der finnischen Regierung, vertreten durch A. Guimaraes-Purokoski als Bevollm盲chtigte,
鈥 der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Kruse und I. Willfors als Bevollm盲chtigte,
鈥 der Kommission der Europ盲ischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Lyal als Bevollm盲chtigten,
nach Anh枚rung der Schlussantr盲ge des Generalanwalts in der Sitzung vom 2. Mai 2006
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 43 EG, 49 EG und 56 EG.
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich die Cadbury Schweppes plc (im Folgenden: CS) und die Cadbury Schweppes Overseas Ltd (im Folgenden: CSO) zum einen und die Commissioners of Inland Revenue zum anderen wegen der Besteuerung der letztgenannten Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne gegen眉berstehen, die 1996 von der Cadbury Schweppes Treasury International (im Folgenden: CSTI), einer im International Financial Services Centre Dublin (Irland) (im Folgenden: IFSC) niedergelassenen Gesellschaft des Cadbury-Schweppes-Konzerns, erzielt wurden.
Nationales Recht
3 Nach dem Steuerrecht des Vereinigten K枚nigreichs Gro脽britannien und Nordirland unterliegt eine in diesem Mitgliedstaat im Sinne des genannten Rechts ans盲ssige Gesellschaft (im Folgenden: ans盲ssige Gesellschaft) dort mit ihr...