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Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterschiedliche Besteuerung von Dividendenzahlungen gebietsans盲ssiger und gebietsfremder Gesellschaften
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Leitsatz (amtlich)
1. Art. 43 EG ist dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die Dividenden, die eine gebietsans盲ssige Gesellschaft von einer anderen gebietsans盲ssigen Gesellschaft erh盲lt, von der K枚rperschaftsteuer befreien, w盲hrend sie Dividenden, die eine gebietsans盲ssige Gesellschaft von einer gebietsfremden Gesellschaft erh盲lt, an der die gebietsans盲ssige Gesellschaft eine Beteiligung h盲lt, die es ihr erm枚glicht, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen dieser Gesellschaft auszu眉ben und deren T盲tigkeit zu bestimmen, dieser Steuer unterwerfen 鈥 wobei jedoch eine Steuergutschrift f眉r die tats盲chlich von der aussch眉ttenden Gesellschaft in ihrem Sitzmitgliedstaat gezahlte Steuer erteilt wird 鈥, sofern der Steuersatz f眉r Dividenden aus ausl盲ndischen Quellen nicht h枚her ist als derjenige f眉r Dividenden aus inl盲ndischen Quellen und die Steuergutschrift mindestens genauso hoch ist wie der im Mitgliedstaat der aussch眉ttenden Gesellschaft gezahlte Betrag, bis zur H枚he der im Mitgliedstaat der Empf盲ngergesellschaft festzusetzenden Steuer.
Art. 56 EG ist dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die Dividenden, die eine gebietsans盲ssige Gesellschaft von einer anderen gebietsans盲ssigen Gesellschaft erh盲lt, von der K枚rperschaftsteuer befreien, w盲hrend sie Dividenden, die eine gebietsans盲ssige Gesellschaft von einer gebietsfremden Gesellschaft erh盲lt, an der die gebietsans盲ssige Gesellschaft mindestens 10 % der Stimmrechte h盲lt, dieser Steuer unterwerfen 鈥 wobei jedoch eine Steuergutschrift f眉r die tats盲chlich von der aussch眉ttenden Gesellschaft in ihrem Sitzmitgliedstaat gezahlte Steuer erteilt wird 鈥, sofern der Steuersatz f眉r Dividenden aus ausl盲ndischen Quellen nicht h枚her ist als derjenige f眉r Dividenden aus inl盲ndischen Quellen und die Steuergutschrift mindestens genauso hoch ist wie der im Mitgliedstaat der aussch眉ttenden Gesellschaft gezahlte Betrag, bis zur H枚he der im Mitgliedstaat der Empf盲ngergesellschaft festzusetzenden Steuer.
Art. 56 EG ist zudem dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, die Dividenden, die eine gebietsans盲ssige Gesellschaft von einer anderen gebietsans盲ssigen Gesellschaft erh盲lt, von der K枚rperschaftsteuer befreien, w盲hrend sie Dividenden, die eine gebietsans盲ssige Gesellschaft von einer gebietsfremden Gesellschaft erh盲lt, an der sie weniger als 10 % der Stimmrechte h盲lt, dieser Steuer unterwerfen, ohne dass der gebietsans盲ssigen Gesellschaft eine Steuergutschrift f眉r die tats盲chlich von der aussch眉ttenden Gesellschaft in deren Sitzstaat entrichtete Steuer erteilt wird.
2. Art. 56 EG ist dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach denen eine Befreiung von der K枚rperschaftsteuer f眉r bestimmte Dividenden m枚glich ist, die gebietsans盲ssige Lebensversicherungsgesellschaften von gebietsans盲ssigen Gesellschaften erhalten, w盲hrend sie eine solche Steuerbefreiung f眉r entsprechende Dividenden von nicht gebietsans盲ssigen Gesellschaften ausschlie脽en, sofern dies eine weniger g眉nstige Behandlung der letztgenannten Dividenden zur Folge hat.
3. Die Art. 43 EG und 48 EG sind dahin auszulegen, dass es ihnen zuwiderl盲uft, dass in die Steuerbemessungsgrundlage einer in einem Mitgliedstaat ans盲ssigen Gesellschaft die von einer beherrschten ausl盲ndischen Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Gewinne einbezogen werden, wenn diese Gewinne dort einem niedrigeren Besteuerungsniveau als im erstgenannten Staat unterliegen, es sei denn, eine solche Einbeziehung betrifft nur rein k眉nstliche Gestaltungen, die dazu bestimmt sind, der normalerweise geschuldeten nationalen Steuer zu entgehen.
Von der Anwendung einer solchen Besteuerungsma脽nahme ist folglich abzusehen, wenn sich auf der Grundlage objektiver und von dritter Seite nachpr眉fbarer Anhaltspunkte erweist, dass die genannte beherrschte ausl盲ndische Gesellschaft ungeachtet des Vorhandenseins von Motiven steuerlicher Art tats盲chlich im Aufnahmemitgliedstaat angesiedelt ist und dort wirklichen wirtschaftlichen T盲tigkeiten nachgeht.
Die Art. 43 EG und 48 EG sind jedoch dahin auszulegen, dass sie einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, die die Einhaltung bestimmter Verpflichtungen verlangen, wenn die ans盲ssige Gesellschaft eine Steuerbefreiung f眉r die Steuer erhalten will, die auf die Gewinne dieser beherrschten Gesellschaft in deren Sitzstaat bereits entrichtet wurde, sofern anhand dieser Erfordernisse die tats盲chliche Ansiedlung der beherrschten ausl盲ndischen Gesellschaft und deren tats盲chliche wirtschaftliche Bet盲tigung 眉berpr眉ft werden soll, ohne dass dies mit 眉berm盲脽igen Verwaltungszw盲ngen verbunden ist.
4. Die Art. 56 EG bis 58 EG sind dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegens...